Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).14 Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2022 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2021 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Die Umsatzdefinition umfasst auch:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,
  • Übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (das heißt Leistungsort liegt nicht im Inland),
  • Erhaltene Anzahlungen,
  • Einmalige Umsätze (zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe und
  • Leistungen aus der Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen für Veranstaltungen bis zu 2.000 Teilnehmern, unabhängig davon, ob es sich dabei um steuerbare Umsätze im Sinne des UStG handelt (siehe 4.17).

Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind:

  • Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellen
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe (trotz ihrer Erwähnung in § 1 UStG), da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,
  • Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
  • Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung),
  • Für Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die für die Sonderregelung der Reisebranche angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden (vergleiche 2.5) und
  • Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden.15

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.

Über den steuerbaren Umsatz im Sinne der obigen Definition hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als maßgeblicher Umsatz zu berücksichtigen (unter anderem Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen (zum Beispiel bei Ärzten)).

----------------------------------------------------------------------------------

14Bei Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).

15Werden in einem Monat mit Schließungsanordnung Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt, erfolgt keine Berücksichtigung als Umsatz in diesem Monat mit Schließungsanordnung. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert wird. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden.