Die Überbrückungshilfe IV kann für bis zu sechs Monate (Januar 2022 bis Juni 2022) beantragt werden.
Der maximale Zuschuss beträgt 10.000.000 Euro pro Fördermonat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, beträgt insgesamt 40.000.000 Euro. Hinzu kommen maximal 12 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, maximal 2,3 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und maximal 200.000 Euro auf Grundlage der De-minimis-Verordnung. Soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat, beträgt der maximal zulässige Höchstbetrag für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV Programme bei Vorliegen aller beihilferechtlichen Voraussetzungen somit 54.500.000 Euro. Näheres zum jeweiligen beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag ist unter Ziffer 4.16 ausgeführt. Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen und konkrete Anwendungsbeispiele in den separaten Beihilfe-FAQs.
Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von
- bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Förderfähige Kosten, die im Rahmen der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft angesetzt werden, werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent erstattet.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe IV für den jeweiligen Fördermonat.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für sie gilt in den Grenzen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ eine maximale Höhe der Überbrückungshilfe von insgesamt 2.300.000 Euro.
Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.
Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe IV (das heißt auch inklusive zum Beispiel des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten. Soweit die Bundesregelung Fixkostenhilfe zugrunde liegt (vergleiche 4.16), darf die Förderung 70 Prozent beziehungsweise 90 Prozent der insgesamt nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten. Soweit die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, zugrunde liegt, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stehen (Näheres unter 4.16 dieser FAQs sowie in den separaten FAQs zu Beihilfefragen).
Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.
Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich 55 Prozent. Das Unternehmen hat im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nummern 1 bis 11 (unter anderem Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung) und beantragt dafür die Überbrückungshilfe IV. Der Umsatzeinbruch beträgt in jedem Fördermonat der Überbrückungshilfe IV jeweils 55 Prozent. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe IV in Höhe von jeweils 6.000 Euro für die Monate Januar bis Juni 2022 (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für diese Monate zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von jeweils 1.800 Euro (30 Prozent von 6.000 Euro). |