Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2021 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe IV als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (vergleiche 1.1). Bei gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz, EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte gelten. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen, sofern alle Gesellschafter ausschließlich gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine sind. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Die Anzahl der Beschäftigten ist ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag.
Im Rahmen der Antragstellung ist durch den prüfenden Dritten zu prüfen, ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag hatte. Die entsprechenden Angaben (vergleiche 2.3) können durch den prüfenden Dritten aus Unternehmensangaben übernommen werden und müssen nicht gesondert überprüft werden.