Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, z. B. Gastschulaufenthalte, oder Reiseeinzelleistungen), die im Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 angetreten worden wären und coronabedingt - aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (siehe hierzu die interaktive Anwendung „Reisewarnungen“), aufgrund von Einreiseverboten anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen (siehe hierzu die interaktive Anwendung „Einreiseverbote“), aufgrund innerdeutscher Reiseverbote oder wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen - storniert bzw. abgesagt wurden. Dies gilt auch für Stornierungen aufgrund von 2G/2G-Plus-Regelungen bei fehlender Impfmöglichkeit.18 Der coronabedingte Stornierungsgrund muss zum Zeitpunkt des geplanten Reiseantrittes vorgelegen haben.
Nicht förderfähig sind Reiseleistungen, die das Unternehmen durch Einsatz eigener Mittel (z. B. eigene Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter) erbringt.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass im Fall einer coronabedingten Stornierung der Reise die Provisionen zurückgezahlt werden beziehungsweise ausbleiben oder die kalkulierten Margen nicht realisiert werden. In Bezug auf Serviceentgelte ist die Rückzahlung an den Kunden im Einzelfall vom Antragsteller nachzuweisen.
Reisebüros sind alle Vermittler von Reiseleistungen, unabhängig von den hierfür genutzten Vertriebswegen (zum Beispiel stationärer Vertrieb oder Onlinevertrieb). Soweit Reisebüros nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen tätig werden, gelten sie als Reiseveranstalter.
Die kalkulierte Reiseveranstalter-Marge ist um die kalkulierte Reisebüro-Provision zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.
Beispiel: Ein Kunde hat am 20. September 2021 Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 6. Januar 2022 gebucht. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück beziehungsweise der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine kalkulierte Marge für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die vereinbarte Provision geltend machen. |
Bei der Antragstellung sind die Provisionen/Serviceentgelte beziehungsweise die kalkulierten Margen für stornierte Reisen im Monat des Reiseantritts geltend zu machen.
Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, wenn der Stornierungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ununterbrochen bis zum geplanten Reiseantritt fortbesteht. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Stornierungsgrund nicht ununterbrochen vorlag, wenn zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt mehr als vier Wochen liegen. Sollten zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt vier Wochen oder weniger liegen, muss gegenüber prüfenden Dritten unter Nennung des Stornierungsgrundes dokumentiert werden, ob der Stornierungsgrund zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ob dieser ununterbrochen fortbestand.
Beispiel: Ein Kunde bucht am 20. Oktober 2021 eine Reise an die Algarve mit Reiseantritt 06. Februar 2022. Das Reisebüro kann die Provision bei Stornierung/Absage ohne Weiteres geltend machen. Anders bei Buchung am 15. Januar 2022, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reisewarnung vorliegt und bis zum 06. Februar 2022 fortbesteht. |
Nicht erfasst sind Options- und Umbuchungen.
Förderfähig sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat 20 Prozent der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe). Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus und IV).
Beispiel: Betrug die Lohnsumme eines Reisebüros im Februar 2019 15.000 Euro, kann es für den Fördermonat Februar 2022 3.000 Euro Anschubhilfe geltend machen. |
Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. September 2021 gegründet wurden, können wahlweise die durchschnittliche monatliche Lohnsumme des Jahres 2019, der Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der Monate Juli bis September 2021 als Berechnungsgrundlage zugrunde legen. Unternehmen, die nach dem 30. September 2021 gegründet wurden, können keine Anschubhilfe beantragen.
Beispiele: Ein Reisebüro hat seine Geschäftstätigkeit zum 1. Januar 2020 aufgenommen. Die durchschnittliche monatliche Lohnsumme in den Monaten Januar und Februar 2020 betrug 10.000 Euro. Für die Fördermonate Januar bis Juni 2022 kann das Reisebüro folglich jeweils 2.000 Euro Anschubhilfe geltend machen. |
Förderfähig sind zudem für die Reisewirtschaft externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen, die im Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022 hätten stattfinden sollen.
Die Reisewirtschaft umfasst Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit im Schwerpunkt im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen steht und die den folgenden Wirtschaftszweigen angehören:
WZ-Code 2008 | Wirtschaftszweig |
---|---|
79.11 | Reisebüros |
79.12 | Reiseveranstalter |
79.9 | Erbringung von sonstigen Reservierungsdienstleistungen |
Verbundene Unternehmen und Konzerngruppen gelten im Sinne dieser Regelung als Teil der Reisewirtschaft, wenn der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit auf einem dieser Wirtschaftszweige liegt.
Externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sind insbesondere geleistete und nicht rückerstattete Zahlungen an Vertragspartner der Antragstellerin oder des Antragsstellers außerhalb des Unternehmens zur Vorbereitung und Durchführung von nicht durchgeführten Reisen oder für die Stornierung. Zu den externen Ausfall- und Vorbereitungskosten zählen auch Zahlungen an Leistungsträger für fest eingekaufte Kontingente. Soweit die Leistung in Fremdwährung eingekauft wurde, sollten auch etwaige Währungsgewinne oder -verluste berücksichtigt werden (Differenz aus Zahlung und Erstattung durch Kursschwankungen).
Personalkostenersatz beziehungsweise -pauschale für die Reisewirtschaft werden unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale nach Ziffer 2.4. Nummer 12 gewährt.
Bei der Antragstellung können die Ausfall- und Vorbereitungskosten frei auf die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 verteilt werden, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summen erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Monat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. Antragstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.
Für Reisen, die in den Fördermonaten angetreten werden sollten, gilt: Für dieselbe Reise dürfen nur entweder externe Ausfall- und Vorbereitungskosten oder Provision/Serviceentgelt beziehungsweise kalkulierte Margen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV geltend gemacht werden.
Beispiel: In einem Reisebüro sind im Förderzeitraum Personalkosten in Höhe von 100.000 Euro angefallen; für die Ermittlung des Gesamtbetrags ist die Lohn- und Finanzbuchhaltung des Unternehmens heranzuziehen. Dieser Betrag ist um das erhaltene Kurzarbeitergeld (KUG)) und um die erhaltenen Zuschüsse für Personalkosten aus der Überbrückungshilfe III Plus (Ü3) zu kürzen. Ebenfalls abzuziehen sind erwirtschaftete Erträge etwa durch Serviceentgelte, die auch bei Stornierung oder Umbuchung beim Reisebüro verbleiben (= Provisionen bei der Buchung von Flug-/Bahntickets und so weiter). Nach Abzug KUG/Ü3 verbleiben im konkreten Beispielsfall 60.000 Euro Personalkosten für insgesamt 4.000 Buchungsvorgänge, davon coronabedingte Stornos/Umbuchungen und so weiter: 3.000 Vorgänge (75 Prozent), so dass 45.000 Euro Personalkosten förderfähig sind. Die Zuordnung, ob es sich bei der Buchung um einen förderfähigen Vorgang handelt, ist aus den Mid- und Backoffice-Systemen abzuleiten. |
Die förderfähigen Kosten sind ohne Vorsteuer anzusetzen (ausgenommen Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer).19 Die prüfenden Dritten ermitteln die förderfähigen Kosten auf Basis der touristischen Buchungssysteme.
Beispiel: Für die Ermittlung der Margen legen die Unternehmen prüfenden Dritten die Einkaufspreise (für die Reisevorleistungen) und die ursprünglichen Verkaufspreise der jeweiligen Pauschalreisen vor und lassen sich die Marge testieren. Die zugrundeliegenden Informationen sind in den touristischen Buchungssystemen verfügbar. |
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18Eine fehlende Impfmöglichkeit ist anzunehmen bei Menschen, die sich nachweisbar aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sowie bei Kindern unter 5 Jahren.
19Kosten dürfen mit Vorsteuer angesetzt werden, soweit das antragstellende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Vorsteuer daher kostenwirksam ist.