Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind21, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummern 1 bis 11 der in Ziffer 2.4. aufgeführten Tabelle berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nicht förderfähig. Dies gilt auch für fiktive/kalkulatorische Unternehmerlöhne sowie Geschäftsführergehälter von Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden.

Für die Reisewirtschaft gilt unabhängig von Satz 1 eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten (vergleiche 2.5).

Die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft kann weitere Personalkosten im Rahmen der Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen (vergleiche Anhang 1).

Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale können die Reisewirtschaft und die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 Prozent der Lohnsumme, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist, geltend machen. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV).

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21Dem Unternehmen müssen Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).