Bei der Überbrückungshilfe IV ist für jede Antragstellerin beziehungsweise jeden Antragsteller maximal eine Antragstellung möglich.
Bei der Überbrückungshilfe IV ist es möglich, einen Antrag über die vollen sechs Fördermonate (Januar 2022 bis Juni 2022) zu stellen. Dabei hängt die Höhe der Abschlagszahlung auch von der Anzahl der beantragten Fördermonate ab (bis zu 6 x 100.000 Euro = 600.000 Euro für sechs Fördermonate). Würde man für einen kürzeren Zeitraum beantragen, würde auch die Abschlagszahlung entsprechend geringer ausfallen.
Bei einer Beantragung bis Juni 2022 sind für die Monate nach Antragstellung Prognosen anzustellen. Um den Antragsteller vor hohen Rückzahlungsforderungen zu schützen, ist es nachvollziehbar, wenn die Prognose eher vorsichtig ausfällt. Sollte sich zeigen, dass der tatsächliche Umsatzeinbruch höher liegt als der prognostizierte, kann ein Änderungsantrag gestellt werden.
Eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate (zum Besipiel Januar 2022 bis Februar 2022) ist grundsätzlich möglich.
Dann fallen die Abschlagszahlungen entsprechend geringer aus. Weitere Monate können dann per Änderungsantrag, der bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden kann, beantragt werden. In diesem Fall können sich abhängig von der Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen in den einzelnen Ländern Verzögerungen zwischen der Stellung von Änderungsanträgen und der Auszahlung ergeben.