Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 15. Juni 2022, gestellt werden. Soweit vor dem Hintergrund des Auslaufens des Temporary Frameworks am 30. Juni 2022 beihilferechtlich zulässig, können Änderungsantrage auch bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung (siehe Ziffer 3.20) können nach dem 15. Juni 2022 nicht mehr gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt. Das Wahlrecht kann bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden.