Antragsteller haben bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (zum Beispiel Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung) die Möglichkeit, den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (beispielsweise Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) als Vergleichsumsatz heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 1.3 erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen betrieblichen Umstands jeweils der ursprünglich (das heißt ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz des entsprechenden Monats anzugeben.

Das Vorliegen eines begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umstands ist gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben des Antragsstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.

Darüber hinaus können aufgrund des Programmumfangs und im Sinne einer Gleichbehandlung der Unternehmen bei der Überbrückungshilfe IV leider keine Einzellösungen vorgesehen werden. Die Überbrückungshilfe IV wird als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der coronabedingten wirtschaftlichen Situation erhebliche Umsatzeinbrüche erleiden.

Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, können wahlweise die unter 5.4 genannten Vergleichszeiträume herangezogen werden.