Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von September 2021 bis März 2022 erstattet, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums und bis zum 31. Dezember 2021 bezahlt oder vertraglich vereinbart wurden. Dabei sind sowohl interne wie externe veranstaltungsbezogene und tatsächlich angefallene Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen.
Es wurde darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe IV ein Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen geschaffen, der eine Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die bei Beachtung coronabedingter Hygienebestimmungen mit reduziertem Publikum stattfinden, gewährt. Hinzu kommt eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Die Förderung aus der Ausfallabsicherung des Sonderfonds kann nicht mit einer Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstaltungen in der Überbrückungshilfe IV kombiniert werden. Antragsteller können derartige Kosten nur entweder im Rahmen der Ausfallabsicherung des Sonderfonds oder im Rahmen der Sonderregelung in der Überbrückungshilfe IV in Ansatz bringen. Selbiges gilt für den Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der ebenfalls eine Ausfallabsicherung vorsieht. Eine doppelte Ansetzung der Kosten für eine bestimmte Veranstaltung sowohl in der Ausfallabsicherung eines der beiden Sonderfonds als auch in der Überbrückungshilfe IV ist ausgeschlossen. Siehe näher zum Verhältnis zwischen diesem Sonderfonds und der Überbrückungshilfe IV [4.17].