Die Antragsberechtigung ist begrenzt auf Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, welche den in 2.7 genannten WZ-Codes angehören, sowie auf Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, sofern diese mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erzielen. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Antragsberechtigt sind primär Veranstalter förderbarer Veranstaltungen (vergleiche A1.1). Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt, unabhängig von seiner Rechtsform. Vom Veranstalter beauftragte Dienstleister sind im Normalfall – im Rahmen der Vereinbarungen, die diese mit dem Veranstalter getroffen haben – vom Veranstalter zu entschädigen.

Wer kein Veranstalter ist, ist antragsberechtigt, wenn eine der beiden Bedingungen vorliegt:

  • Absage oder Rücktritt des Veranstalters auf Grund von Undurchführbarkeit oder Force Majeure angesichts der Corona-Pandemie: wenn der Veranstalter von seinem Vertrag zurückgetreten ist, ist auch der Dienstleister (einschließlich über Dritte beauftragter Dienstleister) antragsberechtigt und kann tatsächliche, veranstaltungsbezogene Kosten geltend machen, sofern die Anstrengungen des Dienstleisters, sich seine Kosten vom Auftraggeber erstatten zu lassen, nachweislich scheitern. Hat der Auftraggeber nur anteilig Kosten zurückerstattet, sind diese Einnahmen mit den in Ansatz gebrachten Ausfall- und Vorbereitungskosten zu verrechnen.
  • Beteiligte Dienstleister/Schausteller/Anbieter auf eigene Rechnung: Wenn das Unternehmen nachweislich an der Veranstaltung beteiligt gewesen, und dort auf eigene Rechnung Waren und/oder Dienstleistungen an Teilnehmer verkauft hätte, können die entstandenen Ausfall- und Vorbereitungskosten bei abgesagten Veranstaltungen geltend gemacht werden.