1. Wer bekommt die Corona-Überbrückungshilfe IV?
Grundsätzlich sind Unternehmen (im folgenden jeweils Einzelunternehmen beziehungsweise Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb1 aller Branchen2 für den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.3
Von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2021 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe IV als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz, EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb4 für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.5
Gemeinnützige Organisationen (i. S. d. §§ 51 ff. Abgabenordnung, AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.6 Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz7,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)8 und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
- Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2021 gegründet wurden,
- Öffentliche Unternehmen9,
- Unternehmen mit mehr als 750 Millionen Euro weltweitem Jahresumsatz im Jahr 202010 und
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden (vergleiche 2.2.).
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (vergleiche 5.2).
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1Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2021 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter (ein Vollzeitäquivalent, vergleiche 2.3) beschäftigten. Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (das heißt mindestens 51 Prozent) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Kapitaleinkünfte zählen nicht zu den Einkünften aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden. Wurde die gewerbliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde gelegt wird. Freiberufler und Soloselbstständige, die aufgrund der Elternzeit ihre Selbständigkeit vom Haupterwerb in den Nebenerwerb umgestellt haben, sind von der Hilfe ausgeschlossen. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden. Für gewerbliche Tierhalter sind im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2 EStG bei der Ermittlung des überwiegenden Teils der Summe der Einkünfte (d.h. mindestens 51 Prozent) aus der Tätigkeit als gewerbliche Tierhalter die Einkünfte vor Verlustvortrag maßgeblich.
2Inklusive Landwirtschaftlicher Urproduktion
3Ein Umsatzrückgang von zumindest 30 Prozent ist in der Bundesregelung Fixkostenhilfe vorgegeben. Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen (vergleiche 5.5).
4Unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, können einen Nachweis führen, dass sie im Haupterwerb, das heißt mit ihrer Erwerbstätigkeit ausschließlich, für das Unternehmen tätig sind.
5Diese Regelung gilt analog auch für Unternehmen, die zwischen 1. Januar 2019 und 30. September 2021 gegründet wurden.
6Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften werden entsprechend der Maßstäbe für gemeinnützige Organisationen behandelt. Soweit Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften nicht über eine eigene Steuernummer/ Bankverbindung verfügen, ist dem prüfenden Dritten eine Bestätigung der übergeordneten Stelle vorzulegen. In diesen Fällen kann keine Abschlagszahlung geleistet werden.
7Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur bzw. ausländischen Konzernmutter können nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen gem. 5.2 zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten.
8Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.
9Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen). Gemeinnützige Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie zugleich öffentliche Unternehmen sind. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.
10Sofern der Jahresabschluss für das Jahr 2020 bei Antragstellung noch nicht verfügbar ist, kann der Umsatz anhand Umsatzsteuer-Voranmeldungen nachgewiesen werden. Spätestens bei der Schlussabrechnung ist der Jahresabschluss für das Jahr 2020 vorzulegen. Der oder die Antragstellende trägt das Risiko der Rückzahlung der Förderung, sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Umsatzschwelle im Jahr 2020 überschritten wurde.
Von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.
Ja, Überbrückungshilfe IV kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.11
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten.12 Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.
Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.13 Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- beziehungswiese Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.
Sonderregel für die Monate Januar und Februar 2022:
Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022.
Der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben des Antragsstellers zur Begründung der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.
Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind.
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11Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen (vergleiche 5.5).
12Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen.
13Einschließlich Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche.
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).14 Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2022 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2021 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.
Die Umsatzdefinition umfasst auch:
- Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,
- Übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (das heißt Leistungsort liegt nicht im Inland),
- Erhaltene Anzahlungen,
- Einmalige Umsätze (zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe und
- Leistungen aus der Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen für Veranstaltungen bis zu 2.000 Teilnehmern, unabhängig davon, ob es sich dabei um steuerbare Umsätze im Sinne des UStG handelt (siehe 4.17).
Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind:
- Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellen
- Innergemeinschaftliche Erwerbe (trotz ihrer Erwähnung in § 1 UStG), da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,
- Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
- Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung),
- Für Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die für die Sonderregelung der Reisebranche angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden (vergleiche 2.5) und
- Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden.15
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.
Über den steuerbaren Umsatz im Sinne der obigen Definition hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als maßgeblicher Umsatz zu berücksichtigen (unter anderem Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen (zum Beispiel bei Ärzten)).
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14Bei Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).
15Werden in einem Monat mit Schließungsanordnung Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt, erfolgt keine Berücksichtigung als Umsatz in diesem Monat mit Schließungsanordnung. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert wird. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden.
Nein, mit Ausnahme von gemeinnützigen Organisationen (hier abweichender Umsatzbegriff; siehe 5.3) zählen Spenden nicht als Umsatz, da es keine Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt sind.
2. Wie viel Corona-Überbrückungshilfe IV wird gezahlt?
Die Überbrückungshilfe IV kann für bis zu sechs Monate (Januar 2022 bis Juni 2022) beantragt werden.
Der maximale Zuschuss beträgt 10.000.000 Euro pro Fördermonat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, beträgt insgesamt 40.000.000 Euro. Hinzu kommen maximal 12 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, maximal 2,3 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und maximal 200.000 Euro auf Grundlage der De-minimis-Verordnung. Soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat, beträgt der maximal zulässige Höchstbetrag für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV Programme bei Vorliegen aller beihilferechtlichen Voraussetzungen somit 54.500.000 Euro. Näheres zum jeweiligen beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag ist unter Ziffer 4.16 ausgeführt. Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen und konkrete Anwendungsbeispiele in den separaten Beihilfe-FAQs.
Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von
- bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Förderfähige Kosten, die im Rahmen der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft angesetzt werden, werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent erstattet.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe IV für den jeweiligen Fördermonat.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für sie gilt in den Grenzen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ eine maximale Höhe der Überbrückungshilfe von insgesamt 2.300.000 Euro.
Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen.
Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe IV (das heißt auch inklusive zum Beispiel des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten. Soweit die Bundesregelung Fixkostenhilfe zugrunde liegt (vergleiche 4.16), darf die Förderung 70 Prozent beziehungsweise 90 Prozent der insgesamt nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten. Soweit die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, zugrunde liegt, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stehen (Näheres unter 4.16 dieser FAQs sowie in den separaten FAQs zu Beihilfefragen).
Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.
Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich 55 Prozent. Das Unternehmen hat im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nummern 1 bis 11 (unter anderem Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung) und beantragt dafür die Überbrückungshilfe IV. Der Umsatzeinbruch beträgt in jedem Fördermonat der Überbrückungshilfe IV jeweils 55 Prozent. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe IV in Höhe von jeweils 6.000 Euro für die Monate Januar bis Juni 2022 (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für diese Monate zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von jeweils 1.800 Euro (30 Prozent von 6.000 Euro). |
Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2021 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe IV als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (vergleiche 1.1). Bei gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz, EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte gelten. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen, sofern alle Gesellschafter ausschließlich gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine sind. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Die Anzahl der Beschäftigten ist ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag.
Im Rahmen der Antragstellung ist durch den prüfenden Dritten zu prüfen, ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag hatte. Die entsprechenden Angaben (vergleiche 2.3) können durch den prüfenden Dritten aus Unternehmensangaben übernommen werden und müssen nicht gesondert überprüft werden.
Als Beschäftigtenzahl soll die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2021 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Freiberuflerin beziehungsweise eines Freiberuflers soll auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt werden (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
- In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden
a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019
oder
b) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der Fördermonate.
Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Gemeinnützige Unternehmen gemäß Buchstabe G Ziffer 2 Absatz 3 können Ehrenamtliche berücksichtigen. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von gemeinnützigen Unternehmen, sofern alle Gesellschafter ausschließlich gemeinnützige Unternehmen sind. Die Inhaberin oder der Inhaber ist keine Beschäftigte beziehungsweise kein Beschäftiger.
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer16), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).
Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2022 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (zum Beispiel Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (zum Beispiel Fahrzeug) durch ein neues ersetzen). Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen im Sinne von Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2022 im Vermögen des Antragstellenden befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (zum Beispiel Soforthilfe oder Überbrückungshilfe I bis III und III Plus) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).
Vertragsanpassungen, die nach dem 1. Januar 2022 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum beziehungsweise zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt. Umgekehrt werden betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 begründet wurden, Maßnahmen zur Kostenreduktion im Förderzeitraum jedoch zu einer vertraglichen Anpassung nach dem 1. Januar 2022 führen (zum Beispiel bei Wechsel des Telefonanbieters oder Umzug in ein günstigeres Büro).
Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (siehe 5.2) bzw. wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 VO EU Nr. 651/2014). Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen oder Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (zum Beispiel in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung, vergleiche 5.2).
Bei Aufforderung durch die Bewilligungsstelle sind die geltend gemachten Kosten durch entsprechende Zahlungsnachweise zu belegen (im Falle gestundeter Fixkosten reichen hierfür auch Zahlungsnachweise über regelmäßige Zahlungen, die vor dem Förderzeitraum erfolgten).
Vorkasserechnungen werden akzeptiert, wenn die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann. Vorkasserechnungen können ansonsten in der Schlussabrechnung angesetzt werden, wenn der Nachweis der Lieferung und Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wurde. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent anerkannt. Der Nachweis der Lieferung und Leistung erfolgt spätestens in der Schlussabrechnung.
Barzahlungen werden als Kosten grundsätzlich nicht akzeptiert.
Enthält unter anderem | Enthält nicht: | |
1. Mieten und Pachten | • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nummer 7 dieser Tabelle erfasst). • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate). | • Sonstige Kosten für Privaträume • Variable Miet- und Pachtkosten (zum Beispiel nach dem 1. Januar 2022 begründete Standmieten) |
2. Weitere Mietkosten | • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inklusive Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5.) • Miete für Geldspielgeräte (beispielsweise in der Gastronomie) | • Sonstige Kosten für Privaträume |
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen | • Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung • Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (zum Beispiel für Bankkredite) • Kontokorrentzinsen | • Tilgungsraten • Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 10 ansetzbar) |
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind. | • Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und coronabedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens | • Außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit nicht coronabedingt |
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten | • Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge (Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden.) | • Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand der Vermieterin oder dem Vermieter beziehungsweise Leasinggeberin oder Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nummer 2 dieser Tabelle zu erfassen. |
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV17 | • Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen). • Es können defekte Wirtschaftsgüter bis zur Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter erstattet werden. | • Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter). • Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). • Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. |
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung | • Inklusive Kosten für Kälte und Gas | |
8. Grundsteuern | ||
9. Betriebliche Lizenzgebühren | zum Beispiel für IT-Programme • Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten und so weiter | |
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben | • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag und so weiter) • Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc. • Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern • Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleisterinnen und Dienstleister, Hausmeisterdienste • Kammerbeiträge und weitere Mitgliedsbeiträge • Kontoführungsgebühren • Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstlerinnen und Künstler • Franchisekosten • Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich notwendige Tiere (zum Beispiel im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhaltung oder von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum | • Private Versicherungen • Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung • Beiträge der oder des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst. • Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern • Kosten für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten • Leibrentenzahlungen • Wareneinsatz • Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten |
11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe IV anfallen. | • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (unter anderem Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung) • Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe IV (Schätzung) • Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe IV anfallen (zum Beispiel Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung) | |
12. Personalaufwendungen [Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt] | Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt (Personalkostenpauschale). Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen und es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein. Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche (siehe Ziffer 2.5) oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche (siehe Ziffer 2.7) in Anspruch nehmen dürfen, können die Anschubhilfe ergänzend zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen. | • Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten • Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn • Geschäftsführenden-Gehalt einer Gesellschafterin beziehungsweise eines Gesellschafters, die oder der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird. |
13. Kosten für Auszubildende | • Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen • Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie zum Beispiel Berufsschulkosten • Kosten für FSJ’ler, FÖJ‘ler und BFD’ler (nur Eigenanteil) • Kosten für Dual Studierende (Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung) | • Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie zum Beispiel für Ausstattung • Kosten für Praktikantinnen oder Praktikanten |
14. Marketing- und Werbekosten | Es dürfen nur die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Sie dürfen maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. abzgl. des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens angesetzt werden. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, dürfen Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung angesetzt werden. | |
15. Ausgaben für Hygienemaßnahmen | Anhang 3 enthält eine Liste aller ansetzbarer Kosten.
Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 begründet sind. | • Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen. • Hygienemaßnahmen, die bauliche Aspekte beinhalten. • Maßnahmen, die nicht explizit als förderfähig in Anhang 3 aufgeführt sind |
16. Gerichtskosten, die Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu tragen haben, bis 20.000 Euro pro Fördermonat. | Zu den Gerichtskosten zählen unter anderem
| • Sonstige Gerichtskosten, die nicht im Rahmen einer Restrukturierungssache oder Sanierungsmoderation anfallen • Über die Gerichtskosten hinausgehende Beratungskosten (zum Beispiel Vergütungen von Schuldnerinnen beziehungsweise Schuldnern, beauftragter Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer sowie Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte) |
Hinsichtlich der in den Ziffern 2.5 bis 2.8 erläuterten branchenspezifischen Sonderregelungen gilt, dass ein Unternehmen beziehungsweise eine Unternehmensgruppe jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen kann. Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen, in welcher Branche der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt. Der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.
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16 Kosten dürfen mit Vorsteuer angesetzt werden, soweit das antragstellende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Vorsteuer daher kostenwirksam ist.
17 Der Begriff „notwendig“ ist hierbei eng auszulegen.
Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, z. B. Gastschulaufenthalte, oder Reiseeinzelleistungen), die im Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 angetreten worden wären und coronabedingt - aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (siehe hierzu die interaktive Anwendung „Reisewarnungen“), aufgrund von Einreiseverboten anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen (siehe hierzu die interaktive Anwendung „Einreiseverbote“), aufgrund innerdeutscher Reiseverbote oder wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen - storniert bzw. abgesagt wurden. Dies gilt auch für Stornierungen aufgrund von 2G/2G-Plus-Regelungen bei fehlender Impfmöglichkeit.18 Der coronabedingte Stornierungsgrund muss zum Zeitpunkt des geplanten Reiseantrittes vorgelegen haben.
Nicht förderfähig sind Reiseleistungen, die das Unternehmen durch Einsatz eigener Mittel (z. B. eigene Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter) erbringt.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass im Fall einer coronabedingten Stornierung der Reise die Provisionen zurückgezahlt werden beziehungsweise ausbleiben oder die kalkulierten Margen nicht realisiert werden. In Bezug auf Serviceentgelte ist die Rückzahlung an den Kunden im Einzelfall vom Antragsteller nachzuweisen.
Reisebüros sind alle Vermittler von Reiseleistungen, unabhängig von den hierfür genutzten Vertriebswegen (zum Beispiel stationärer Vertrieb oder Onlinevertrieb). Soweit Reisebüros nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen tätig werden, gelten sie als Reiseveranstalter.
Die kalkulierte Reiseveranstalter-Marge ist um die kalkulierte Reisebüro-Provision zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.
Beispiel: Ein Kunde hat am 20. September 2021 Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 6. Januar 2022 gebucht. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück beziehungsweise der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine kalkulierte Marge für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die vereinbarte Provision geltend machen. |
Bei der Antragstellung sind die Provisionen/Serviceentgelte beziehungsweise die kalkulierten Margen für stornierte Reisen im Monat des Reiseantritts geltend zu machen.
Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, wenn der Stornierungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ununterbrochen bis zum geplanten Reiseantritt fortbesteht. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Stornierungsgrund nicht ununterbrochen vorlag, wenn zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt mehr als vier Wochen liegen. Sollten zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt vier Wochen oder weniger liegen, muss gegenüber prüfenden Dritten unter Nennung des Stornierungsgrundes dokumentiert werden, ob der Stornierungsgrund zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ob dieser ununterbrochen fortbestand.
Beispiel: Ein Kunde bucht am 20. Oktober 2021 eine Reise an die Algarve mit Reiseantritt 06. Februar 2022. Das Reisebüro kann die Provision bei Stornierung/Absage ohne Weiteres geltend machen. Anders bei Buchung am 15. Januar 2022, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reisewarnung vorliegt und bis zum 06. Februar 2022 fortbesteht. |
Nicht erfasst sind Options- und Umbuchungen.
Förderfähig sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat 20 Prozent der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe). Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus und IV).
Beispiel: Betrug die Lohnsumme eines Reisebüros im Februar 2019 15.000 Euro, kann es für den Fördermonat Februar 2022 3.000 Euro Anschubhilfe geltend machen. |
Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. September 2021 gegründet wurden, können wahlweise die durchschnittliche monatliche Lohnsumme des Jahres 2019, der Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der Monate Juli bis September 2021 als Berechnungsgrundlage zugrunde legen. Unternehmen, die nach dem 30. September 2021 gegründet wurden, können keine Anschubhilfe beantragen.
Beispiele: Ein Reisebüro hat seine Geschäftstätigkeit zum 1. Januar 2020 aufgenommen. Die durchschnittliche monatliche Lohnsumme in den Monaten Januar und Februar 2020 betrug 10.000 Euro. Für die Fördermonate Januar bis Juni 2022 kann das Reisebüro folglich jeweils 2.000 Euro Anschubhilfe geltend machen. |
Förderfähig sind zudem für die Reisewirtschaft externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen, die im Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022 hätten stattfinden sollen.
Die Reisewirtschaft umfasst Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit im Schwerpunkt im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen steht und die den folgenden Wirtschaftszweigen angehören:
WZ-Code 2008 | Wirtschaftszweig |
79.11 | Reisebüros |
79.12 | Reiseveranstalter |
79.9 | Erbringung von sonstigen Reservierungsdienstleistungen |
Verbundene Unternehmen und Konzerngruppen gelten im Sinne dieser Regelung als Teil der Reisewirtschaft, wenn der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit auf einem dieser Wirtschaftszweige liegt.
Externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sind insbesondere geleistete und nicht rückerstattete Zahlungen an Vertragspartner der Antragstellerin oder des Antragsstellers außerhalb des Unternehmens zur Vorbereitung und Durchführung von nicht durchgeführten Reisen oder für die Stornierung. Zu den externen Ausfall- und Vorbereitungskosten zählen auch Zahlungen an Leistungsträger für fest eingekaufte Kontingente. Soweit die Leistung in Fremdwährung eingekauft wurde, sollten auch etwaige Währungsgewinne oder -verluste berücksichtigt werden (Differenz aus Zahlung und Erstattung durch Kursschwankungen).
Personalkostenersatz beziehungsweise -pauschale für die Reisewirtschaft werden unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale nach Ziffer 2.4. Nummer 12 gewährt.
Bei der Antragstellung können die Ausfall- und Vorbereitungskosten frei auf die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 verteilt werden, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summen erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Monat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. Antragstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.
Für Reisen, die in den Fördermonaten angetreten werden sollten, gilt: Für dieselbe Reise dürfen nur entweder externe Ausfall- und Vorbereitungskosten oder Provision/Serviceentgelt beziehungsweise kalkulierte Margen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV geltend gemacht werden.
Beispiel: In einem Reisebüro sind im Förderzeitraum Personalkosten in Höhe von 100.000 Euro angefallen; für die Ermittlung des Gesamtbetrags ist die Lohn- und Finanzbuchhaltung des Unternehmens heranzuziehen. Dieser Betrag ist um das erhaltene Kurzarbeitergeld (KUG)) und um die erhaltenen Zuschüsse für Personalkosten aus der Überbrückungshilfe III Plus (Ü3) zu kürzen. Ebenfalls abzuziehen sind erwirtschaftete Erträge etwa durch Serviceentgelte, die auch bei Stornierung oder Umbuchung beim Reisebüro verbleiben (= Provisionen bei der Buchung von Flug-/Bahntickets und so weiter). Nach Abzug KUG/Ü3 verbleiben im konkreten Beispielsfall 60.000 Euro Personalkosten für insgesamt 4.000 Buchungsvorgänge, davon coronabedingte Stornos/Umbuchungen und so weiter: 3.000 Vorgänge (75 Prozent), so dass 45.000 Euro Personalkosten förderfähig sind. Die Zuordnung, ob es sich bei der Buchung um einen förderfähigen Vorgang handelt, ist aus den Mid- und Backoffice-Systemen abzuleiten. |
Die förderfähigen Kosten sind ohne Vorsteuer anzusetzen (ausgenommen Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer).19 Die prüfenden Dritten ermitteln die förderfähigen Kosten auf Basis der touristischen Buchungssysteme.
Beispiel: Für die Ermittlung der Margen legen die Unternehmen prüfenden Dritten die Einkaufspreise (für die Reisevorleistungen) und die ursprünglichen Verkaufspreise der jeweiligen Pauschalreisen vor und lassen sich die Marge testieren. Die zugrundeliegenden Informationen sind in den touristischen Buchungssystemen verfügbar. |
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18Eine fehlende Impfmöglichkeit ist anzunehmen bei Menschen, die sich nachweisbar aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sowie bei Kindern unter 5 Jahren.
19Kosten dürfen mit Vorsteuer angesetzt werden, soweit das antragstellende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Vorsteuer daher kostenwirksam ist.
Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von September 2021 bis März 2022 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (vor allem Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (zum Beispiel eine Grafikerin oder einen Grafiker)) förderfähig, die tatsächlich angefallen sind und im Bezug zu coronabedingt abgesagten Veranstaltungen stehen. Näheres zur Kalkulation und der Beantragung erläutert Anhang 1 zu diesen FAQs.
Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale ist bei Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die zumindest 20 Prozent ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen20 erzielen, in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 Prozent der Lohnsumme förderfähig, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist; die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV).
Wer folglich 80 Prozent des Umsatzes mit Veranstaltungen erzielt, kann 80 Prozent der Anschubhilfe (das heißt 80 Prozent von 20 Prozent der Lohnsumme des Referenzmonats) als förderfähige Kosten ansetzen.
20Einschließlich unter anderem Konzerten, Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen oder Theateraufführungen sowie eng an diese Veranstaltungen gebundene Dienstleistungen (unter anderem Tontechnik, Bühnenbau).
Unternehmen folgender Wirtschaftszweige sind antragsberechtigt. Maßgeblich ist im Zweifelsfall die Spalte Wirtschaftszweig. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlerinnen oder Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.
Unternehmen anderer hier nicht genannter Wirtschaftszweige sind antragsberechtigt, wenn sie mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erzielen.
WZ-Code 2008 | Wirtschaftszweig |
32.20 | Herstellung von Musikinstrumenten |
43.32.0 | Messebau (Aufbau und Abbau von Messeständen) |
47.61 | Einzelhandel mit Büchern |
47.79.2 | Antiquariate |
47.59.3 | Einzelhandel mit Musikinstrumenten und so weiter |
47.78.3 | Einzelhandel mit Kunstgegenständen und so weiter |
47.79.1 | Einzelhandel mit Antiquitäten und so weiter |
47.63 | Einzelhandel mit bespielten Ton-/ Bildträgern und so weiter |
56.2 | Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen |
56.30.2 | Diskotheken und Tanzlokale |
58.11 | Buchverlage |
58.19 | Sonstiges Verlagswesen (ohne Software) |
59.11 | Film-/TV-Produktion |
59.12 | Nachbearbeitung/sonstige Filmtechnik |
59.13 | Filmverleih und -vertrieb |
59.14 | Kinos |
59.20.1 | Tonstudios etc. |
59.20.2 | Tonträgerverlage |
59.20.3 | Musikverlage |
60.10 | Hörfunkveranstalter |
60.20 | Fernsehveranstalter |
682024 | Vermietung von Räumlichkeiten (für Ausstellungen und Veranstaltungen etc.) |
731101 | Gestaltung und Dekoration von Ausstellungsräumen und Festsälen etc. |
74.90.0 | Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g. [zugangsberechtigt sofern Tätigkeiten erfasst, die eindeutig der Kultur- und Veranstaltungsbranche zuzuordnen sind |
7490015 | Eventmanagement |
7490016 | Künstleragenturen/Künstlerberatung |
77.29.0 | Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern |
773906 | Vermietung von Unterhaltungselektronik |
773909 | Vermietung und Verleih von Veranstaltungstechnik (Lichtanlagen, Beschallungsanlagen) |
78100 | Vermittlung von Arbeitskräften, insbesondere Castingagenturen |
79900 | Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen, insbesondere Verkauf von Tickets für Theatervorführungen, Sportveranstaltungen und alle sonstigen Vergnügungs- und Unterhaltungsveranstaltungen (Vorverkaufsstellen) |
74.30.1 | Selbständige Übersetzerinnen und Übersetzer |
74.20.1 | Selbständige Fotografinnen und Fotografen |
74.20.2 | Fotolabors |
82.3 | Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltende |
82.30.0 | Event-Caterer |
82.30.0 | Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltende |
82.30.0 | Veranstaltungstechnik |
85.52 | Kulturunterricht/Tanzschulen |
90 | Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten |
9001 | Darstellende Kunst |
90011 | Theaterensembles |
90012 | Musikensembles, Ballettgruppen, Orchester, Kapellen und Chöre |
90013 | Selbständige Artistinnen und Artisten, Zirkusgruppen |
900130 | Zirkusbetriebe |
90014 | Selbständige Bühnen-, Film-, Hörfunk- und Fernsehkünstlerinnen und -künstler sowie sonstige darstellende Kunst |
900140 | Visagist, Maskenbildner, Make-Up Artist |
900141 | Diskjockey/Moderation/mobile Disko/Alleinunterhalter/Animateur |
900142 | Musiker/Musikerin |
900143 | Tänzer/Tänzerin |
9002 | Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst und die Musikwirtschaft |
900200 | Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik |
900201 | Tontechniker |
900202 | Aufbau, Abbau, Gestaltung von Bühnen |
900203 | Dienstleistungen im Veranstaltungsbereich (zum Beispiel Einlassdienste, Garderobe) |
90.03.1 | Selbständige Musikerinnen und Musiker, Komponistinnen und Komponisten Musikbearbeiterinnen und Musikbearbeiter |
90.03.2 | Selbständige Schriftstellerinnen und Schriftsteller |
90.03.3 | Selbständige bildende Künstlerinnen und Künstler |
90.03.4 | Selbständige Restauratoreninnen und Restauratoren |
9004 | Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen |
90.04.1 | Theater-/Konzertveranstalter/innen |
90.04.2 | Private Musical-/Opern- und Schauspielhäuser, Konzerthallen und ähnliche Einrichtungen |
90.04.3 | Varietés und Kleinkunstbühnen |
91.01 | Bibliotheken und Archive |
91.03 | Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen |
91.02 | Museen, Betrieb von Museen aller Art, Museumsshops etc. |
93.11.0 | Durchführung von Sportveranstaltungen im Freien oder in der Halle im Rahmen des Profi- oder Amateursports |
932104 | Schaustellergewerbe |
9329 | Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a.n.g., zugangsberechtigt sofern Tätigkeiten erfasst, die eindeutig der Kultur- und Veranstaltungsbranche zuzuordnen sind |
932902 | Betrieb unter anderem von Puppentheatern |
932903 | Organisation und Abbrennen von Feuerwerken |
95.29.0 | Reparatur von sonstigen Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Klavierstimmer) |
96.09.0 | Messehostess |
93 | Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung, zugangsberechtigt sofern Tätigkeiten erfasst, die eindeutig der Kultur- und Veranstaltungsbranche zuzuordnen sind |
93.29.0 | Eventservice |
Sonstige: Veranstalter von Literatur- (inklusive spoken word und so weiter) Einzelveranstaltungen und Festivals. Unternehmen und Soloselbstständige, die zum Kunsthandwerk zählen und ihre Waren vorrangig in Galerien, auf Messen oder Märkten verkaufen (zum Beispiel Schmuckdesigner, Kunstschmiede, Herstellung von Keramikartikeln und so weiter). |
Für alle Antragsteller bestehen die Abschreibungsmöglichkeiten für das Anlagevermögen gemäß Nummer 4 des Kostenkatalogs (vergleiche 2.4). Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender bestehen zudem Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (das heißt saisonale Ware) handelt (vergleiche Anlage 2).
Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV für die Monate März bis Dezember 2021 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe IV verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2021 bis Juni 2022 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Für den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 können überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten entsprechend den regulären Förderbedingungen in der Überbrückungshilfe IV in Ansatz gebracht und erstattet werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, das heißt Unternehmen, die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2021 unmittelbar betroffen sind. Die Sonderregelung gilt nicht für Unternehmen des Einzelhandels.
Näheres zur Kalkulation und die Beantragung erläutert Anhang 4 zu diesen FAQs.
Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. Januar 2022 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (zum Beispiel jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.
Zahlungen, die coronabedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe I, II, III, sowie III Plus). Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).
Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.
Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberufler/innen und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung (Sozialgesetzbuch (SGB) II), vereinfacht.
Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Können keine Fixkosten geltend gemacht werden, könnte die Neustarthilfe 2022, die eine Betriebskostenpauschale erstattet, geeigneter sein. Konsultieren Sie hierfür die entsprechenden FAQs.
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind21, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Nummern 1 bis 11 der in Ziffer 2.4. aufgeführten Tabelle berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nicht förderfähig. Dies gilt auch für fiktive/kalkulatorische Unternehmerlöhne sowie Geschäftsführergehälter von Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden.
Für die Reisewirtschaft gilt unabhängig von Satz 1 eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten (vergleiche 2.5).
Die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft kann weitere Personalkosten im Rahmen der Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen (vergleiche Anhang 1).
Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale können die Reisewirtschaft und die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 Prozent der Lohnsumme, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist, geltend machen. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV).
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21Dem Unternehmen müssen Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).
Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Millionen Euro beträgt, müssen für das Jahr 2022 folgende Bedingungen erfüllen:
Erstens dürfen diese Unternehmen
- keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen,
- keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafterinnen und Gesellschafter, es sei denn die Darlehensgewährung ist im Rahmen eines Cash-Pools verbundener Unternehmen gem. § 15 Aktiengesetz (AktG) durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter oder die Gesellschafterin (=Schuldner oder Schuldnerin) gedeckt (vergleiche § 30 Absatz 1 Alt. 2 Satz 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG), sowie
- keine Zinszahlung für Gesellschafterdarlehen und - außer im Rahmen von Cash-Pools verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG - keine Rückführung von Gesellschafterdarlehen
aufweisen. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse.
Zweitens dürfen von diesen Unternehmen für das Jahr 2022 Organmitgliedern und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. Dies gilt nur für Organmitglieder und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Unternehmen oder Unternehmensteilen mit Sitz in Deutschland.
Von den vorgenannten Bedingungen sind alle Zahlungen zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 umfasst. Die Bedingungen gelten nicht für:
- Gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen,
- Fällige Steuerzahlungen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren.
Bei verbundenen Unternehmen mit Sitz der ultimativen Muttergesellschaft im Ausland gelten die oben unter erstens und zweitens genannten Bedingungen für die im Ausland belegenen Unternehmensteile nicht. Allerdings dürfen keine Kapitalabführungen aus den deutschen Unternehmensteilen an ausländische Gruppengesellschaften oder Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschafter erfolgen. Sollte dies der Fall sein, erfolgt eine Anrechnung der untersagten Zahlungen und Leistungen auf die Förderung maximal bis zur Höhe der Kapitalabführung. Für deutsche Muttergesellschaften mit im Ausland belegenen Unternehmensteilen (Tochtergesellschaft/Betriebsstätte) gelten die Verbote grundsätzlich ebenfalls nicht, soweit sie die ausländischen Unternehmensteile betreffen. Sie kommen nur dann zur Anwendung, wenn 2022 Kapitaltransfers von Deutschland in die ausländischen Unternehmensteile erfolgen. In diesem Fall erfolgt ebenfalls eine Anrechnung der unter Erstens und Zweitens genannten Zahlungen und Leistungen auf die Förderung, maximal bis zur Höhe des Kapitaltransfers.
Soweit bereits Zahlungen und Leistungen nach den vorangehenden Absätzen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 geleistet oder vertraglich vereinbart wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet. Hierzu meldet die oder der Antragstellende diese geleisteten Zahlungen im Rahmen der Antragsstellung vollumfänglich und unverzüglich der für seinen Antrag zuständigen Bewilligungsstelle.
Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, haben grundsätzlich genauso Zugang zur Überbrückungshilfe IV wie alle anderen Unternehmen auch, sofern sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen (siehe Ziffern 1.1 und 1.2 dieser FAQs).22 Ferner erhalten diese Unternehmen einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten (vgl. Ziffer 2.1 dieser FAQs). Darüber hinaus können die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffenen Unternehmen die Sonderregeln für die Veranstaltungs- und Kulturbranche in Anspruch nehmen (siehe Ziffern 2.6 und 2.7 sowie Anhang 1 dieser FAQs), sofern ihr Wirtschaftszweig in Ziffer 2.7 explizit genannt ist oder sie mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erwirtschaften. Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, sind von der Regelung in 2.4, nach der ein Unternehmen nur eine branchenspezifische Sonderregelung in Anspruch nehmen kann, in der Überbrückungshilfe IV ausgenommen.
Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 betroffen waren und die Sonderregelungen in Anspruch nehmen wollen, haben dies gegenüber dem prüfenden Dritten nachzuweisen. Private Weihnachtsmarktbetreiber haben hierfür ein Schreiben der zuständigen Behörde oder einen anderen geeigneten Nachweis vorzuweisen, aus dem die Absage des Advents- bzw. Weihnachtsmarktes hervorgeht. Bei allen anderen Unternehmen gilt als Nachweis ein Vertrag mit dem Weihnachtsmarktbetreiber in Kombination mit einer Bestätigung des Weihnachtsmarktbetreibers, dass der Markt abgesagt wurde. Der prüfende Dritte prüft Angaben des Antragsstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.
Beispiel: Ein Unternehmen betreibt Glühweinstände und hatte zahlreiche Verträge für den Betrieb dieser Stände auf Weihnachtsmärkten im Jahr 2021, die kurzfristig abgesagt wurden. In der Folge erleidet das Unternehmen im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent. In den Monaten Januar bis März 2022 verzeichnet das Unternehmen ebenfalls coronabedingte Umsatzeinbrüche von jeweils mehr als 70 Prozent. Ab April 2022 leidet das Unternehmen nicht mehr unter Umsatzeinbußen, so dass es in diesen Monaten keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe hat. Das Unternehmen hat im Januar 2022 betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nummern 1 bis 11 (siehe Beispiel 1) in Höhe von 10.000 Euro und im Februar sowie März 2022 entsprechende Fixkosten in Höhe von 5.000 Euro und beantragt dafür Überbrückungshilfe IV. Da das Unternehmen in den Monaten Januar bis März 2022 alle Beschäftigten in die Kurzarbeit geschickt hat, hat es keinen Anspruch auf die allgemeine Personalkostenpauschale. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe IV für die Fixkostenziffern Nummern 1 bis 11 in Höhe von 9.000 Euro für Januar 2022 (90 Prozent von 10.000 Euro), sowie von 4.500 Euro für Februar und März 2022 (90 Prozent von 5.000 Euro). Es erhält für Januar 2022 zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 4.500 Euro (50 Prozent von 9.000 Euro) sowie im Februar und März jeweils einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 2.250 Euro (50 Prozent von 4.500 Euro). Das Unternehmen erhält also zusätzlich zur regulären Fixkostenerstattung in Höhe 18.000 Euro einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 9.000 Euro. Somit erhält es insgesamt eine Förderung in Höhe von 27.000 Euro. |
Ein weiteres Beispiel zu den Ausfall- und Vorbereitungskosten findet sich in Anhang 1.5.
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22Voraussetzung ist ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen (vergleiche 5.5).
3. Wie läuft der Prozess?
Der Antrag ist zwingend durch prüfende Dritte im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.
Falls Antragstellende bisher noch keine prüfende Dritte oder keinen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (zum Beispiel Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer) beauftragt haben, zum Beispiel für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese unter anderem hier finden:
Neben allgemeinen Angaben (wie beispielsweise Steuernummer, Adresse) müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Umsatzeinbruch: Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes in dem/den Fördermonat(en) im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 sowie Vergleich mit den Vergleichsmonaten (vergleiche 1.1).
- Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.
Der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben und berät den Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Die Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ist ausgeschlossen.
Bei der Überbrückungshilfe IV ist für jede Antragstellerin beziehungsweise jeden Antragsteller maximal eine Antragstellung möglich.
Bei der Überbrückungshilfe IV ist es möglich, einen Antrag über die vollen sechs Fördermonate (Januar 2022 bis Juni 2022) zu stellen. Dabei hängt die Höhe der Abschlagszahlung auch von der Anzahl der beantragten Fördermonate ab (bis zu 6 x 100.000 Euro = 600.000 Euro für sechs Fördermonate). Würde man für einen kürzeren Zeitraum beantragen, würde auch die Abschlagszahlung entsprechend geringer ausfallen.
Bei einer Beantragung bis Juni 2022 sind für die Monate nach Antragstellung Prognosen anzustellen. Um den Antragsteller vor hohen Rückzahlungsforderungen zu schützen, ist es nachvollziehbar, wenn die Prognose eher vorsichtig ausfällt. Sollte sich zeigen, dass der tatsächliche Umsatzeinbruch höher liegt als der prognostizierte, kann ein Änderungsantrag gestellt werden.
Eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate (zum Besipiel Januar 2022 bis Februar 2022) ist grundsätzlich möglich.
Dann fallen die Abschlagszahlungen entsprechend geringer aus. Weitere Monate können dann per Änderungsantrag, der bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden kann, beantragt werden. In diesem Fall können sich abhängig von der Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen in den einzelnen Ländern Verzögerungen zwischen der Stellung von Änderungsanträgen und der Auszahlung ergeben.
Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019, 2020 ,2021 und, soweit vorliegend, 2022 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
b) Jahresabschluss 2019 und 2020 sowie, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2021
c) Umsatz- Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019, 2020 (und falls vorliegend Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2021)
d) Umsatzsteuerbescheid 2019, 2020 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2021)
e) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019, 2020 und 2021 sowie, soweit vorliegend, 2022
f) Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe II, III und oder III Plus, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.
Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen) und gemeinnützigen Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellenden ab. Die prüfenden Dritten geben hierzu detailliert Auskunft.
Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 10.000 Euro für sechs Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
Bei Erstantragstellung bis zum 19. Mai 2022 werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat.
Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten automatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen.
Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen worden.
Die Vorfinanzierung durch Kreditinstitute ist zulässig. Die Auszahlung der Überbrückungshilfe IV kann jedoch nur auf die beim zuständigen Finanzamt hinterlegte IBAN des Antragsstellers erfolgen. Die Zuschüsse können nach Erhalt zur Zahlung von Zinsen sowie zur Tilgung der Vorfinanzierung verwendet werden. Die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Verwendung der vorfinanzierten Mittel verbleibt beim Antragsteller. Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (beispielsweise Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe IV teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land beziehungsweise der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht.
Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 15. Juni 2022, gestellt werden. Soweit vor dem Hintergrund des Auslaufens des Temporary Frameworks am 30. Juni 2022 beihilferechtlich zulässig, können Änderungsantrage auch bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung (siehe Ziffer 3.20) können nach dem 15. Juni 2022 nicht mehr gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt. Das Wahlrecht kann bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden.
Der Antrag ist grundsätzlich in dem Bundesland zu stellen, in dem das Unternehmen, der Soloselbständige oder der Angehörige der Freien Berufe ertragsteuerlich geführt ist. Der Sitz der Betriebsstätte(n) ist dabei unerheblich.
Eine Ausnahme gilt für Soloselbständige oder Angehörige der Freien Berufe für deren Tätigkeit sie eine Feststellungserklärung abgeben müssen. In diesem Fall ist das Bundesland zuständig, in dem die Feststellungserklärung abzugeben ist.
Eine Beantragung von Hilfen in mehreren Bundesländern ist nicht zulässig.
Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.
Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz beziehungsweise eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung beziehungsweise -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.
Rückerstattungen an Kunden für Vorauszahlungen für stornierte Veranstaltungen können wie nicht realisierte Umsätze behandelt werden.
Die Kosten für die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten müssen vom Antragstellenden selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig (siehe 2.1 und 2.3). Sofern die oder der prüfende Dritte im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Rechnung gelegt hat, sind die Kosten zu schätzen.
Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht). Der Anteil der Erstattung entspricht dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im entsprechenden Fördermonat. Die restlichen Kosten sind selbst zu tragen. Die oder der Antragstellende hat in Vorleistung zu gehen.
Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, erhält die oder der Antragstellende entsprechend auch keine Erstattung der Kosten für die prüfenden Dritten.
Kommt es im Rahmen der Schlussabrechnung zu einer Rückforderung (etwa weil sich herausstellt, dass der tatsächliche Umsatzrückgang geringer war als der prognostizierte Umsatzrückgang), fällt die Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten entsprechend geringer aus (zum Beispiel Erstattung von bis zu 60 Prozent statt 90 Prozent der Kosten, wenn der tatsächliche Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent lag, der prognostizierte Umsatzrückgang jedoch mehr als 70 Prozent betrug).
Antragstellende, die aufgrund von geringeren als erwarteten Umsatzeinbrüchen die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent zu den Kosten für die prüfenden Dritten.
Wenn die von prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, gegebenenfalls in Rücksprache mit der oder den prüfenden Dritten, zu ermitteln. Lassen sich die Gründe nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzubewilligen. Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit.
Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Oktober 2023 (verlängert) vorgelegt werden. Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31. März 2024 im digitalen Antragsportal beantragt werden (diese Funktion wurde Anfang 2023 bereitgestellt).
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Im Einzelnen:
Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den Umsatz im Jahr 2020 sowie Dezember 2021 (erforderlich für Eigenkapitalzuschuss) und den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im Zeitraum Dezember 2021 bis Juni 2022 werden diese durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass entgegen der Prognose ein Umsatzeinbruch von 30 Prozent in keinem der Monate des Förderzeitraums Januar 2022 bis Juni 2022 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2019 erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.
Zudem teilt der prüfende Dritte bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat niedriger ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergibt, sind zu viel gezahlte Zuschüsse nach Bescheid an die zuständige Stelle zurückzuzahlen. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat höher ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein höherer Erstattungsbetrag ergibt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung.
Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.- Betriebliche Fixkosten: Die oder der prüfende Dritte übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), sind gegebenenfalls bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung.
Falls die Überbrückungshilfe IV im Beihilferahmen „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ beziehungsweise „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19“ geleistet wird, sind bei der Schlussabrechnung nicht nur die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste und Fixkosten mitzuteilen, sondern auch die ungedeckten Fixkosten beziehungsweise der Schaden im Sinne des Beihilferechts (vergleiche 4.16). Im Rahmen der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe IV findet eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsätze und Kosten statt. Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen. Eine Nachzahlung wird für Überbrückungshilfe IV auf entsprechenden Antrag erfolgen, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt.
Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.
Für den Fall, dass der Antragstellende dem prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellt oder für diese/n nicht mehr erreichbar ist, informiert der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für sie/ihn nicht.
Näheres erläutert die Beihilfe-FAQs.
Die Bundesländer sind neben verdachtsabhängigen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund verpflichtet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb, oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurückzuzahlen.
Der zuständige Landesrechnungshof ist überdies berechtigt, bei den Leistungsempfängerinnen und –empfängern Prüfungen durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die jeweiligen Landesministerien.
Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.
Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe IV sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen.
Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihnen die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen.
Bei allen Anträgen auf Überbrückungshilfe IV erfolgt zudem zu verschiedenen Zeitpunkten ein automatisierter Abgleich mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten.
Im Falle der Bewilligung wird dem zuständigen Finanzamt durch die Bewilligungsstelle anschließend entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in elektronischer Form mitgeteilt, in welcher Höhe die Zahlung von Überbrückungshilfe IV an den Antragsteller erfolgte.
Diese Prüfmöglichkeiten sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.
Der Antragsteller muss dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden in folgender Form zustimmen:
- Einwilligung gemäß Artikel 6 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
- Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe IV erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung, AO).
- Erklärung, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragsstellers oder der Antragstellerin handelt, die für die Gewährung der Überbrückungshilfe IV von Bedeutung sind (§ 30 Absatz 4 Nummer 3 AO).
- Erklärung, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO)
- Zustimmung gegenüber den Bewilligungsstellen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- beziehungswiese Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Strafgesetzbuch, StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Die prüfenden Dritten haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.
Wenn der Erklärung des Antragstellenden hinsichtlich Steueroasen zuwidergehandelt wird, hat eine Rückzahlung in voller Höhe zu erfolgen.
Zu diesem Zweck kann bis zum 15. Juni 2022 ein Änderungsantrag gestellt werden. Die Stellung eines Änderungsantrags ist nur für bereits bewilligte beziehungsweise teilbewilligte Anträge möglich. Soweit vor dem Hintergrund des Auslaufens des Temporary Frameworks am 30. Juni 2022 beihilferechtlich zulässig, können Änderungsantrage auch bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung (siehe Ziffer 3.20) können nach dem 15. Juni 2022 nicht mehr gestellt werden.
Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft werden. Bis zur Entscheidung der Bewilligungsstelle ist keine weitere Änderung der Bankdaten möglich.
Hinweis: Es können nur Bankdaten verwendet werden, die beim zuständigen Finanzamt als Kontoverbindung hinterlegt sind.
Im Falle einer zu hohen Bewilligung beziehungsweise Auszahlung wird eine Korrektur spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen (vergleiche 3.12).
In Fällen einer zu niedrigen Bewilligung beziehungsweise Auszahlung kann eine Korrektur ebenfalls spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, verbunden mit einer entsprechenden Nachzahlung.
Im Rahmen des Antrags auf Überbrückungshilfe IV ist unter anderem zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Dies gilt auch für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland. Die Erklärungspflicht gilt nicht
a. für Unternehmen, solange für diese Übergangsfristen nach § 59 Absatz 8 GwG gelten, bei denen bis zum 31.07.2021 die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG griff, weil die Angaben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 - 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Absatz 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind. In diesen Fällen ist jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (zum Beispiel Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich (Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.),
b. für Einzelkaufleute oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder
c. für ausländische Gesellschaften, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.
Auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Pflicht der antragstellenden Unternehmen im Sinne des Antragsverfahrens ist mit der Übermittlung abgeschlossen, worüber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.
Aufgrund der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV von April bis Juni 2022 können bis zum 15. Juni 2022 Änderungsanträge zum Zwecke der Inanspruchnahme der verlängerten Förderung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV für Monate im Zeitraum Januar bis März 2022 gestellt haben, der bewilligt oder teilbewilligt wurde. Falls Sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 gestellt haben, können Sie die Förderung für beliebige Monate im verlängerten Förderzeitraum von Januar bis Juni 2022 über einen Erstantrag beantragen (vgl. Ziffer 3.4).
4. Allgemeines
Diese Webseite und der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beziehungsweise antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
Fragen können an den prüfenden Dritten gerichtet werden. Fragen allgemeiner Art (zum Beispiel zur Antragsberechtigung) sind an den Service-Desk des BMWK zu richten.
Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Nein, die Überbrückungshilfe dient der Mitfinanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben, während das ALG eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist.
Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2022 nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als sogenannter echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen
Im Falle verbundener Unternehmen kann nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen.
Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Beitrag zur Deckung betrieblicher Fixkosten der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bilanziell bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.
Da sowohl die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität als auch der entstehende Ertrag auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen auch – zumindest teilweise – tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet.
Diese Weiterleitung ist nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht.
Demzufolge gelangt die Hilfe über einen bilanziellen Aufwand bei dem beantragenden und einen entsprechenden bilanziellen Ertrag an das verbundene Unternehmen, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet.
Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder niedrigere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als auf diese nach dem Antrag entfällt. Insoweit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze das Vorliegen verdeckter Einlagen beziehungsweise verdeckter Gewinnausschüttungen zu prüfen.
Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe IV schließt an die Überbrückungshilfe III Plus an. Damit ist die Überbrückungshilfe IV überschneidungsfrei zu den ersten vier Phasen des Überbrückungshilfeprogramms (Überbrückungshilfe I, II, III und III Plus).
Die erhaltene Förderung in früheren Phasen der Überbrückungshilfe ist beihilferechtlich relevant und im Rahmen der Antragstellung daher entsprechend mit anzugeben (bei der Angabe bereits erhaltener Beihilfen) (vergleiche 4.16, „Was ist beihilferechtlich zu beachten“).
Grundsätzlich gilt:
- Eine Anrechnung von weiteren coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen auf die Corona-Überbrückungshilfe findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden.
- Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Corona-Überbrückungshilfe angerechnet (sind jedoch beihilferechtlich relevant, vergleiche 4.16).
- Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (beispielsweise Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe IV teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land beziehungsweise der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht.
Des Weiteren sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Vor Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe. Diese Leistungen sind dementsprechend im Rahmen der Antragstellung in den hierfür vorgesehenen Feldern anzugeben.
- Nach Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Sofern zuerst die Überbrückungshilfe bewilligt wird und dann während des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe (also bis 30. Juni 2022) ein Zuschuss aus einem anderen Hilfsprogramm bewilligt wird, erfolgt die Anrechnung gegebenenfalls im Rahmen der Abschlussrechnung. Bezüge aus der Corona-Überbrückungshilfe sind dementsprechend bei der Antragstellung zu einem anderen Corona-Hilfsprogramm anzugeben.
Als gleichartig gelten andere coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen, die ebenfalls der Erstattung von Fixkosten im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 dienen. Dies umfasst beispielsweise (spezifische oder pauschalisierte) Zuschüsse zu Betriebskosten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Corona-Überbrückungshilfe sind. Das heißt die Inanspruchnahme der Corona-Überbrückungshilfe verringert gegebenenfalls den SodEG-Anspruch.
Aus Versicherungen erhaltene Zahlungen, welche dieselben Fixkosten und denselben Zeitraum wie die beantragte Überbrückungshilfe abdecken, werden im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend berücksichtigt und von der Überbrückungshilfe abgezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versicherungszahlung zum Zeitpunkt der Beantragung der Überbrückungshilfe bereits ausgezahlt wurde oder erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt ausgezahlt wird. Weitergehende Informationen zum Beihilferecht finden sich in den separaten Beihilferecht-FAQs.
Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Soforthilfe oder andere coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen), ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen und für die steuerliche Forschungszulage. Eine Anrechnung auf die Corona-Überbrückungshilfe erfolgt nicht. Kosten können nur einmal erstattet werden. Das Beihilferecht ist zu beachten.
Ja.
Ja, ausgenommen die Freien Berufe und Forst- und Landwirte. Diese sind antragsberechtigt, sofern sie als Haupterwerb ausgeübt werden beziehungsweise ausüben.
Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, unabhängig davon ob sie einen Gewerbeschein haben oder nicht.
Ja.
Nein.
Nein.
Darüber hinaus sind Unternehmen nicht verpflichtet, Click & Collect anzubieten (im Sinne einer Schadensbegrenzungspflicht).
Unter der Voraussetzung, dass ihm alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, kann der Auftrag zur weiteren Betreuung des Antrags auch durch einen anderen prüfenden Dritten übernommen und bearbeitet werden.
Sollten Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater beziehungsweise Ihre prüfenden Dritten wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte:
Service-Hotline: +49 30 – 530 199 322 (Die Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).
Der Bescheid wird nach den landesrechtlichen Vorschriften erteilt, in der Regel elektronisch an die prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die Antragstellenden.
Die Überbrückungshilfe IV bietet Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung) gegebenenfalls kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2.500.000 Euro)
- Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" in der jeweils geltenden Fassung, mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung (Temporary Framework) umgesetzt wird) (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12.000.000 Euro)
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 („Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“)
- Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 14.300.000 Euro)
- Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 14.500.000 Euro) sowie
- Kumulierung der „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19“ mit den unter 1, 2, 4 und 5 genannten beihilferechtlichen Regelungen.
Die Obergrenze für Förderungen aus der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV beträgt insgesamt 54,5 Millionen Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat. Die Obergrenze ergibt sich aus den 14,5 Millionen Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Millionen Euro aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.
Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Hilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.
Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe IV (das heißt auch inklusive zum Beispiel des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III Plus stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die De-minimis-Verordnung, die Bundesregelung Fixkostenhilfe und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.
Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2022) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Millionen Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen. Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2022 (Ende Leistungszeitraum Überbrückungshilfe IV) und dem um einen konjunkturbedingten Abschlag geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt. Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig.
Bei der Kombination aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich die jeweiligen zugrundeliegenden Zeiträume nicht überschneiden. Bei Unternehmen, die nur auf einem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld aktiv sind und mehrere Filialen oder Betriebsstätten haben, die aufgrund unterschiedlicher regionaler Schließungsanordnungen teilweise geschlossen und teilweise nicht geschlossen sind, kann sich der Antragsteller für denselben Zeitraum auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (für den nicht geschlossenen Teil) und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich (für den geschlossenen Teil) stützen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass auf der Grundlage beider Beihilferegime nicht dieselben beihilferechtlichen Kosten in Ansatz gebracht werden.
Weitergehende Informationen zur Kumulierung von der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich COVID-19“ finden sich in den separaten Beihilferecht-FAQs unter A.IV.4.
Weitere Informationen zur Bundesregelung Kleinbeihilfen und zur De-minimis-Verordnung
Durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe IV unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder, die unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 fallen, darf der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:
- Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 2.300.000 Euro pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (beziehungsweise nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (unter anderem die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
- Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden
Soweit die Vorgaben der De-Minimis-Verordnungen einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der aktuellen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-Minimis-Verordnungen kumuliert werden.
Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung ist es grundsätzlich möglich, die Überbrückungshilfe IV ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (zum Beispiel KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung der Überbrückungshilfe IV (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wird. Es muss jedoch zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist. Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Überbrückungshilfe IV im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.
Weitere Information zur Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 12 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden.
Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen.
Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe betragen.
Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind23 (vergleiche 2.6) (zum Beispiel ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt beziehungsweise fiktiver Unternehmerlohn bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze, vergleiche Beihilfe-FAQs).
Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (zum Beispiel andere Beihilfen) gedeckt sind.
Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist mindestens der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe IV (Januar 2022 bis Juni 2022 beziehungsweise jene Monate, für welche die Überbrückungshilfe IV im konkreten Fall beantragt wird). Antragsteller können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März 2020 bis Juni 2022 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Monat im Jahr 2019 vorlag. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist dabei nicht erforderlich (vergleiche Beihilfe-FAQs).
Das bedeutet: Für Unternehmen, die für die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 optieren, sind ungedeckte Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen (wahlweise zuzüglich der Verluste aus März 2020 bis Dezember 2021). Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei einmalige Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent bzw. 70 Prozent dieses Verlustes im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 entsprechen (wahlweise zuzüglich der Verluste aus März 2020 bis Dezember 2021).
Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag bzw. Fördersatz für Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen (zum Beispiel durch entsprechende Kürzung der angesetzten Fixkosten).
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt in der Regel auf Grundlage von Prognosen. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts werden dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt nach der Antragstellung herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag beziehungsweise Fördersatz überschreitet (zum Beispiel auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung und der gegebenenfalls zu viel gezahlte Betrag ist im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend zurückzuzahlen (vergleiche 3.12). Ein zwischenzeitlicher Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen daher nicht erforderlich.
Weitere Informationen zur Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19
Antragsberechtigt im Rahmen Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 sind Antragssteller nur dann, wenn sie von einer Schließungsanordnung zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im beihilfefähigen Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2022 (Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe IV) direkt beziehungsweise indirekt betroffen waren. Direkte Betroffenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer coronabedingten Schließungsanordnung eingestellt werden musste. Freiwillige Schließungen, beispielsweise weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G plus) unwirtschaftlich wäre, sind davon also nicht umfasst. Indirekte Betroffenheit bedeutet, dass die Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, innerdeutsche Beherbergungs- und Reiseverbote zu touristischen Zwecken sowie verhängte Einreiseverbote von Drittländern für touristische Reisen werden hier wie Schließungsanordnungen betrachtet und führen für Reiseveranstalter und Reisebüros zu einer direkten Betroffenheit, wenn bei den von den Reisewarnungen oder Reiseverboten betroffenen Destinationen ein Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent nachgewiesen wird (das heißt nicht bezogen auf alle touristischen Destinationen eines Anbieters). Es gilt, dass sich die Reisewarnungen auf touristische Reisen, nicht jedoch auf Geschäftsreisen beziehen.
Der Schaden entspricht der Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich mit dem kontrafaktischen Betriebsergebnis, das ohne die Schließungsanordnung hätte erzielt werden können. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2020, entspricht das kontrafaktische Betriebsergebnis dem im selben Zeitraum erzielten Betriebsergebnis des Jahres 2019. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2022, so wird das kontrafaktische Betriebsergebnis ermittelt, indem von dem im selben Zeitraum ermittelten Betriebsergebnis des Jahres 2019 noch 5 Prozent abgezogen werden. Dieser 5 Prozent-Abzug spiegelt den allgemeinen Konjunkturabschwung im Jahr 2020 wider. Antragsteller mit sehr hohen Schadensvolumina von durchschnittlich über 4 Millionen Euro pro Monat müssen die Höhe des kontrafaktischen Betriebsergebnisses individuell ermitteln. Sollte die individuelle Berechnung des kontrafaktischen Betriebsergebnisses und der damit verbundene individuelle prozentuale Abschlag aus nachvollziehbaren Gründen nicht ermittelt werden können, kann für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag pauschal ein Abschlag von 20 Prozent angesetzt werden, darunter gilt weiterhin der 5 Prozent-Abschlag.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV können auf der Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich insgesamt bis zu 40 Millionen Euro erstattet werden.
Weitergehende Informationen und Anwendungsbeispiele zum Beihilferecht finden sich in den separaten Beihilferecht-FAQs.
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23Da die Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe deutlich mehr Kosten umfassen als die Fixkosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe erstattungsfähig sind, ist eine Erstattung von bis zu 100 Prozent der nach der Überbrückungshilfe erstattungsfähigen Fixkosten für alle Unternehmen denkbar.
Für das Verhältnis zwischen den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen und für Messen und Ausstellungen sowie der Überbrückungshilfe IV gilt Folgendes:
- Die aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gewährte Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen bis zu 2.000 Teilnehmern wird im Rahmen der Überbrückungshilfe IV als Umsatz angerechnet (siehe oben 1.3). Antragsteller, die für einen Zeitraum, für den sie Überbrückungshilfe beantragen oder beantragt haben, Förderung aus dem Sonderfonds in Form der Wirtschaftlichkeitshilfe beantragt oder erhalten haben, haben dies im Rahmen des Antrags auf Überbrückungshilfe IV oder spätestens in der Schlussabrechnung anzugeben.
- Eine Erstattung für Ausfall- und Vorbereitungskosten für coronabedingt abgesagte Veranstaltungen nach der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche in 2.6, 2.7 und Anhang 1 kann nur dann beantragt werden, wenn für dieselbe Veranstaltung keine Förderung aus der Ausfallabsicherung nach den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beziehungsweise für Messen und Ausstellungen beantragt wird. Eine kumulative Inanspruchnahme für Kosten derselben Veranstaltung ist nicht möglich. Dies bezieht sich nicht auf die Anschubhilfe (siehe folgender Absatz).
- Eine Erstattung der allgemein förderfähigen Kosten nach der Überbrückungshilfe IV kann grundsätzlich mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Form der Ausfallabsicherung oder dem Sonderfonds des Bundes für Messe und Ausstellungen kombiniert werden. Dabei dürfen dieselben Kosten aber nur bei einem der Förderanträge in Ansatz gebracht werden; eine Angabe derselben Kostenpositionen in dem Antrag auf Überbrückungshilfe IV und dem Antrag auf Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beziehungsweise des Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen ist ausgeschlossen. Insoweit besteht für einzelne veranstaltungsbezogene Kostenpositionen jeweils ein Wahlrecht, diese im Rahmen der Überbrückungshilfe IV oder alternativ im Rahmen des Sonderfonds geltend zu machen. Dies gilt auch für das Zusammentreffen der in der Wirtschaftlichkeitshilfe integrierten Ausfallabsicherung für Veranstaltungen bis zu 500 (1.bis 31. Juli 2021) beziehungsweise 2.000 (ab 1. August 2021) möglichen Teilnehmern mit der allgemeinen Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe. Die Personalkostenpauschale und die Anschubhilfe können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Erstattung veranstaltungsbezogener Personalkosten durch den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beziehungsweise den Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen erfolgt. Eine Anrechnung erfolgt [wegen der unterschiedlichen Struktur und Förderzwecke] insoweit nicht. Eine Anpassung der im Rahmen der Beantragung der Anschubhilfe angegebenen Personalkosten muss in dem Fall, dass Personalkosten im Rahmen der Ausfallabsicherung des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beziehungsweise des Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen erstattet werden, nicht erfolgen. Eine doppelte Ansetzung von Kosten sowohl in der Überbrückungshilfe IV als auch in den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beziehungsweise für Messen und Ausstellungen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Beispiel: Ein Konzertveranstalter ist im Januar 2022 antragsberechtigt für Überbrückungshilfe IV und erhält in diesem Rahmen eine anteilige Erstattung u.a. für die laufenden Mietkosten seiner Büroräume sowie die Personalkostenpauschale. Ein von dem Veranstalter in demselben Monat geplantes Konzert mit 1.000 Teilnehmern (Gästen) muss coronabedingt abgesagt werden. Der Veranstalter beantragt und erhält vom Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen im Rahmen der Ausfallabsicherung eine Kostenerstattung für die nicht rückerstattbaren Kosten der Anmietung einer Bühne, für die zugehörige Bühnentechnik sowie Personalkosten für zwei fest angestellte Mitarbeiter, die mit der Vorbereitung und Abwicklung der Veranstaltung zwei Wochen lang ausschließlich beschäftigt waren. Die Erstattung des Sonderfonds für die angefallenen Mietkosten für die Bühne und die veranstaltungsbezogenen Personalkosten wird nicht auf die Leistungen der Überbrückungshilfe angerechnet. Einen zusätzlichen Antrag auf Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten nach der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann der Veranstalter nicht stellen. |
5. Sonderfälle
Wird die Überbrückungshilfe IV nur für Monate im Zeitraum Januar bis März 2022 beantragt sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn der oder die Antragsstellender die Geschäftstätigkeit vor dem 31. März 2022 dauerhaft einstellt. Wird die Überbrückungshilfe IV hingegen auch für mindestens einen Monat im Zeitraum April bis Juni 2022 beantragt sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn der oder die Antragsstellender die Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2022 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem oben genannten Stichtag (31. März 2022 bzw. 30. Juni 2022), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. Hat ein antragstellendes Unternehmen die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.
Zahlungen der Überbrückungshilfe IV können nicht gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutz besteht. Grundsätzlich kann bei der Überbrückungshilfe IV ein Pfändungsschutz aufgrund ihrer Zweckbindung (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten) bestehen. Ob eine Unpfändbarkeit im Einzelfall vorliegt, muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht festgestellt werden.
Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition.24 Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können Überbrückungshilfe insgesamt bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro pro Monat beantragen. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,25 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe).26 Wenn also eine Unternehmerin oder ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen und die Unternehmerin oder der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro pro Monat beantragen. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.
Bei Antragstellung können auch Fixkosten von Unternehmen des Verbunds angesetzt werden, die die Fördervoraussetzungen bei (hypothetischer) Einzelbetrachtung nicht erfüllen würden.
Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet. Für die Zugangsschwelle eines Jahresumsatzes von bis zu 750 Millionen Euro ist der weltweite Umsatz des Unternehmensverbunds zu betrachten (vergleiche 1.1). Wenn eines von mehreren Unternehmen zwischen April 2020 und Juni 2022 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, ist es spätestens bei der Schlussabrechnung herauszurechnen.
Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung beziehungsweise wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig (vergleiche 2.3), sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen beziehungsweise den Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (zum Beispiel in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung, siehe oben).
Bezüglich des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Für den Fall, dass ein Unternehmensverbund zwar insgesamt kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ist, diese Eigenschaft jedoch auf eines der Unternehmen im Verbund zutrifft, ist der Unternehmensverbund zwar grundsätzlich förderberechtigt. Die Tochtergesellschaft ist dagegen nur dann förderberechtigt, wenn der Unternehmensverbund ihr zunächst Mittel zuführt, so dass die Tochter für sich betrachtet kein UiS mehr ist.
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24 Anhang I Artikel 3 Absatz 3 VO (EU) Nr. 651/2014. Weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele zur Frage, in welchen Fällen mehrere Unternehmen als verbunden gelten, finden sich im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission (insbesondere die Begriffsbestimmungen im Glossar ab Seite 33).
25 Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können.
26 Mehrere Unternehmen sind im Sinne der Überbrückungshilfe unter anderem immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise dem selben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 zuordnen lässt (WZ 2008) (zum Beispiel 55.1: „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“). Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft. Grundsätzlich gilt: Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden.
Gemeinnützige Unternehmen (im Sinne des §§ 51 ff. Abgabenordnung, AO) sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Bei diesen Unternehmen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand.27 Zweckgebundene Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand können bei der Berechnung der Einnahmen unberücksichtigt bleiben, wenn ausgeschlossen ist, dass sie der Deckung laufender betrieblicher Fixkosten dienen (im Sinne von 2.4 FAQs) dienen. Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Einnahmen (zum Beispiel jährliche Mitgliedsbeiträge), ist es zulässig, von einer gleichmäßigen Verteilung dieser Einnahmen über das gesamte Jahr auszugehen. Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), die Corona-Soforthilfen, die früheren Phasen der Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfe sind im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe nicht als Einnahmen zu berücksichtigen.
Für die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten28kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden. Hierbei wird jeweils auf die Umsätze (Einnahmen), Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit (Verbundunternehmen oder Betriebsstätte) abgestellt. Dieser Antrag ist im Fall von Betriebsstätten durch das übergeordnete Unternehmen zu übermitteln.
Allerdings sind auch bei gemeinnützigen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten. Hierbei ist gegebenenfalls der Unternehmensverbund ausschlaggebend. Entsprechend darf sich das Unternehmen beziehungsweise der Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
Bezüglich des Eigenkapitalkriteriums zur Bestimmung des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Wenn ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne keine Eigenmittel gemäß Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a und b Allgemeine Gruppengleichstellungsverordnung (AGVO) hat (zum Beispiel Vereine), sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.
Gilt nur ein Teil eines Unternehmensverbunds als gemeinnützig, ein anderer Teil (beispielsweise die Träger) jedoch nicht, gelten die hier genannten Bestimmungen für gemeinnützige Unternehmen nur für den gemeinnützigen Teil des Unternehmensverbundes. Folglich könnte in diesem Fall ein separater Antrag für jedes gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise jede gemeinnützige Betriebsstätte im Unternehmensverbund gestellt werden. Für alle nicht-gemeinnützigen Verbundunternehmen könnte insgesamt nur ein gemeinsamer Antrag gestellt werden. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein oder mehrere nicht-gemeinnützige Unternehmen Teil eines zum Beispiel auf Ebene der Träger gemeinnützigen Unternehmensverbunds sind (auch hier müssen die nicht-gemeinnützigen Unternehmen einen gemeinsamen Antrag stellen und es kann ein separater Antrag für jedes gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise jede gemeinnützige Betriebsstätte im Unternehmensverbund gestellt werden).
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27Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften werden entsprechend der Maßstäbe für gemeinnützige Organisationen behandelt. Das bedeutet, dass Zuwendungen aus Kirchensteuermitteln als Einnahmen anzurechnen sind.
28Jede gängige Definition von "Betriebsstätte" ist zulässig. Es kann zum Beispiel die Begriffsbestimmung aus § 12 AO zugrunde gelegt werden.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
Unternehmen, die nach dem 30. September 2021 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt. Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.
Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.
Im Übrigen haben Start-ups grundsätzlich Zugang zu allen übrigen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Insbesondere mit dem 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket werden gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html).
Gründungsdatum des Unternehmens | Umsatzvergleich für Antragsberechtigung |
Vor dem 1. Januar 2019 | Vergleich zum jeweiligen Monat im Jahr 2019 |
Zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 | Vergleich zum Monatsdurchschnitt des Jahres 2019, oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate Januar und Februar 2020, oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate Juli bis September 2021, oder Vergleich zum monatlichen Durchschnittwert des geschätzten Jahresumsatzes 2021 der erstmaligen steuerlichen Erfassung |
Nach dem 30. September 2021 | Unternehmen ist nicht antragsberechtigt. |
Antragsteller haben bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (zum Beispiel Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung) die Möglichkeit, den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (beispielsweise Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) als Vergleichsumsatz heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 1.3 erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen betrieblichen Umstands jeweils der ursprünglich (das heißt ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz des entsprechenden Monats anzugeben.
Das Vorliegen eines begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umstands ist gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben des Antragsstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.
Darüber hinaus können aufgrund des Programmumfangs und im Sinne einer Gleichbehandlung der Unternehmen bei der Überbrückungshilfe IV leider keine Einzellösungen vorgesehen werden. Die Überbrückungshilfe IV wird als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der coronabedingten wirtschaftlichen Situation erhebliche Umsatzeinbrüche erleiden.
Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, können wahlweise die unter 5.4 genannten Vergleichszeiträume herangezogen werden.
Ausschlaggebend ist jeweils die Struktur des Unternehmens am 31. Dezember 2021. Die Berücksichtigung von Umsätzen und die Geltendmachung von Fixkosten von Unternehmen und Unternehmensteilen, die bei Antragstellung bereits veräußert beziehungsweise nicht mehr Teil des Unternehmensverbundes sind oder ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, sind grundsätzlich nicht möglich.
Unternehmen, die zwar bis zum 30. September 2021 gegründet, aber nach diesem Stichtag verkauft/umgewandelt/aufgespalten wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Zur Ermittlung der Umsatzrückgänge ist in einem solchen Fall auf die Unterlagen des Rechtsvorgängers (USt-VA etc.) abzustellen. Bei Unternehmensfortführung im geringeren Umfang sind entsprechende Kürzungen vorzunehmen.
Dies gilt analog auch für Spaltung/Realteilung/Verkauf eines Teilbetriebs zwischen 1. Januar 2019 und Dezember 2021. Analog können entsprechende Kürzungen vorgenommen werden bei Neugründung oder Kauf eines Unternehmens oder einer eindeutig abgrenzbaren Betriebsstätte zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2022 (Wahlrecht).
Das bedeutet: Fallen Betriebsstätten oder verbundene Unternehmen zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2022 weg, so sind deren Umsätze und Kosten herauszurechnen; kommen verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten zwischen 1. Januar 2019 und 31. März 2022 hinzu, so können deren Umsätze und Kosten wahlweise beide mitberücksichtigt oder beide herausgerechnet werden (bei Kauf auf Basis der Unterlagen des Vorgängers).
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. März 2022 (bei ausschließlicher Beantragung einer Förderung für Monate im Zeitraum Januar bis März 2022) bzw. vor dem 30. Juni 2022 (bei Beantragung einer Förderung für mindestens einen Monat im Zeitraum April bis Juni 2022) dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen (vgl. 5.1).
6. Wahlrecht zwischen Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen. Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Zudem muss der/die Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird (Verzichtserklärung). Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit. Einer gesonderten Aufhebung des ursprünglichen Bescheides durch die Bewilligungsstelle bedarf es nicht.
Zur Antragsberechtigung in der Neustarthilfe 2022 siehe Ziffer 2.1. FAQs Neustarthilfe 2022.
Zur Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe IV siehe Ziffer 1.1. FAQs Überbrückungshilfe IV.
Das Wahlrecht steht sowohl denjenigen Antragstellenden, die Neustarthilfe 2022 nur für einen Förderzeitraum (1. oder 2. Quartal 2022) beantragt haben, als auch denjenigen Antragstellenden, die Neustarthilfe 2022 für beide Förderzeiträume (1. und 2. Quartal 2022) beantragt haben, zu. Haben Antragstellende beispielsweise Neustarthilfe 2022 für das 1. Quartal 2022 beantragt, können sie im Rahmen des Wahlrechtes in die Überbrückungshilfe IV wechseln und diese für den gesamten Förderzeitraum Januar bis Juni beantragen. Haben Antragstellende Überbrückungshilfe IV beantragt, können sie im Rahmen des Wahlrechtes in die Neustarthilfe 2022 wechseln und dort Anträge für das 1. oder 2. Quartal 2022 oder das 1. und 2. Quartal 2022 stellen.
Es ist jedoch nicht möglich, eine Kombination von Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV zu wählen, beispielsweise die Beantragung von Neustarthilfe 2022 für das 1. Quartal 2022 und Überbrückungshilfe IV für das 2. Quartal 2022.
Bereits beantragt | Wechsel in die… | Antragstellung im Rahmen des Wahlrechtes |
Neustarthilfe 2022 1. Quartal | Überbrückungshilfe IV | Antrag auf Überbrückungshilfe IV (beliebige Monate im Zeitraum Januar-Juni 2022) unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Neustarthilfe 2022 Antrag für das 1. Quartal. Hinweis: Eine Beantragung von Neustarthilfe 2022 für das 2. Quartal ist dann nicht mehr möglich. |
Neustarthilfe 2022 2. Quartal | Überbrückungshilfe IV | Antrag auf Überbrückungshilfe IV (beliebige Monate im Zeitraum Januar-Juni 2022) unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Neustarthilfe 2022 Antrag für das 2. Quartal. Hinweis: Eine Beantragung von Neustarthilfe 2022 für das 1. Quartal ist dann nicht mehr möglich. |
Neustarthilfe 2022 1. und 2. Quartal | Überbrückungshilfe IV | Antrag auf Überbrückungshilfe IV (beliebige Monate im Zeitraum Januar-Juni 2022) unter Angabe der Antragsnummern und Verzicht auf bisherige Neustarthilfe 2022 Anträge für das 1. und 2. Quartal. |
Überbrückungshilfe IV | Neustarthilfe 2022 1. Quartal | Antrag auf Neustarthilfe 2022 1. Quartal unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Antrag auf Überbrückungshilfe IV. |
Überbrückungshilfe IV | Neustarthilfe 2022 2. Quartal | Antrag auf Neustarthilfe 2022 2. Quartal unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Antrag auf Überbrückungshilfe IV. |
Überbrückungshilfe IV | Neustarthilfe 2022 1. und 2. Quartal | 1. Antrag auf Neustarthilfe 2022 1. Quartal unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Antrag auf Überbrückungshilfe IV. 2. Antrag auf Neustarthilfe 2022 2. Quartal unter Angabe, dass bereits vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, und der Nummer des Antrages auf Neustarthilfe 2022 1. Quartal. |
Das Wahlrecht kann bis zum Ende der Antragsfrist am 15. Juni 2022 ausgeübt werden.
Nach Einreichung der End- bzw. Schlussabrechnung ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Deshalb muss das Wahlrecht vor Einreichung der End- bzw. Schlussabrechnung ausgeübt werden.
Antragstellende, die das Wahlrecht ausüben wollen, müssen einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Im Falle des Wechsels in die Neustarthilfe 2022 für das 1. und 2. Quartal ist zunächst der Antrag für das 1. Quartal und dann der Antrag für das 2. Quartal zu stellen.
Bei der Antragstellung müssen sie an den entsprechenden Stellen des Antragsformulars angeben, dass sie bereits einen Antrag im jeweils anderen Programm gestellt haben, dieser bereits bewilligt wurde, und dass sie nun von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen sowie auf die Förderung im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichten. Zudem müssen die Antragstellenden in dem neu gestellten Antrag die Antragsnummer und das Datum des Bescheides des ursprünglich genutzten Programms angeben. Im Falle des Wechsels von der Neustarthilfe 2022 1. und 2. Quartal in die Überbrückungshilfe IV muss der Verzicht auf die Neustarthilfe 2022 für beide Quartale erklärt sowie Antragsnummer und das Datum der Bescheide für beide Quartale angegeben werden.
Alle weiteren anzugebenden Informationen entsprechen den jeweiligen Antragsdaten bei Erstbeantragung.
Wenn Antragstellende per Direktantrag in die Neustarthilfe 2022 wechseln, sind sie aufgefordert, hierüber den prüfenden Dritten, über den der Antrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt wurde, zu informieren.
Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe 2022 kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe IV nicht mehr ausgeübt werden.
Eine End- bzw. Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der/die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.
Alle im Rahmen des Wahlrechtes eingegangenen Anträge werden durch die Bewilligungsstellen geprüft.
Sollte der bewilligte Förderbetrag in dem neu ausgewählten Programm höher sein als in dem bisher ausgewählten, wird die Bewilligungsstelle den neuen Förderbetrag um die bereits vorgenommene Auszahlung kürzen und den Restbetrag auszahlen. Eine Rückzahlung ist damit nicht erforderlich, weil der neue Auszahlungsbetrag um die bereits ausgezahlte Summe gekürzt wurde.
Sollte der bewilligte Förderbetrag in dem neu ausgewählten Programm geringer sein als in dem bisher ausgewählten, muss die Differenz zunächst nicht zurückgezahlt werden. Eine gegebenenfalls anfallende Rückzahlung wird im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe IV) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe 2022) festgelegt.
In allen Fällen wird die endgültige Höhe des Förderbetrages erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe IV) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe 2022) ermittelt. Wenn der endgültige Förderbetrag von den getätigten Auszahlungen abweicht, wird die Differenz ausgezahlt bzw. zurückgefordert.
Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid bzw. die Bewilligungsbescheide des ursprünglich ausgewählten Programms seine Wirksamkeit. Die bewilligte Auszahlung verbleibt zunächst bei der/dem Antragstellenden und wird dann mit der im Rahmen des neu ausgewählten Programms zu erfolgenden Auszahlung verrechnet, siehe 7.4.
Nein. Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das der Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst ausgewählte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu ausgewählten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neu ausgewählte Programm nicht vorliegt und der Antrag daher nicht bewilligt werden kann.
Es wird daher dringend dazu geraten, das Wahlrecht nur nach eingehender vorheriger Prüfung zu nutzen. Es wird empfohlen, die Beratung eines prüfenden Dritten in Anspruch zu nehmen.
Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch.
Kosten für prüfende Dritte können im Rahmen des Wahlrechtes zwischen Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV gemäß FAQs des Programmes geltend gemacht werden, in das Antragstellende wechseln.
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe 2022 direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe IV zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.
Ein Wechsel von der Neustarthilfe 2022 in die Überbrückungshilfe IV könnte daher u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe IV in die Neustarthilfe 2022 könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.
Beispiel 1 (bezogen auf das 1. Quartal): Seine bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV ergab: Folglich hatte er Neustarthilfe 2022 beantragt und erhalten. Insgesamt kann er damit 1.800 Euro + 1.500 Euro = 3.300 Euro Überbrückungshilfe IV erhalten. |
Beispiel 2 (bezogen auf das 1. Quartal): Ihre bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV ergab: Folglich hatte sie Überbrückungshilfe IV beantragt und erhalten. Es würde sich folglich für die Kapitalgesellschaft lohnen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Überbrückungshilfe IV in die Neustarthilfe 2022 zu wechseln. |
Anhang 1
Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von September 2021 bis März 2022 erstattet, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums und bis zum 31. Dezember 2021 bezahlt oder vertraglich vereinbart wurden. Dabei sind sowohl interne wie externe veranstaltungsbezogene und tatsächlich angefallene Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen.
Es wurde darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe IV ein Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen geschaffen, der eine Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die bei Beachtung coronabedingter Hygienebestimmungen mit reduziertem Publikum stattfinden, gewährt. Hinzu kommt eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Die Förderung aus der Ausfallabsicherung des Sonderfonds kann nicht mit einer Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstaltungen in der Überbrückungshilfe IV kombiniert werden. Antragsteller können derartige Kosten nur entweder im Rahmen der Ausfallabsicherung des Sonderfonds oder im Rahmen der Sonderregelung in der Überbrückungshilfe IV in Ansatz bringen. Selbiges gilt für den Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der ebenfalls eine Ausfallabsicherung vorsieht. Eine doppelte Ansetzung der Kosten für eine bestimmte Veranstaltung sowohl in der Ausfallabsicherung eines der beiden Sonderfonds als auch in der Überbrückungshilfe IV ist ausgeschlossen. Siehe näher zum Verhältnis zwischen diesem Sonderfonds und der Überbrückungshilfe IV [4.17].
Für Veranstaltungen im Zeitraum von September 2021 bis März 2022, die sich an ein externes Publikum richten, die entweder öffentlich zugänglich sind oder auf konkreter Einladung an einen definierten Gästekreis einer kulturellen, sportbezogenen oder privatwirtschaftlichen Veranstaltung beruhen und sich maßgeblich über Eigenmittel des Veranstalters, Eintrittsgelder, Teilnehmergebühren, Standgebühren oder andere Fördermittel finanzieren und welche coronabedingt abgesagt werden mussten, können tatsächlich angefallene Ausfall- und Vorbereitungskostenkosten erstattet werden. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Planung nicht von einer coronabedingten Absage auszugehen war beziehungsweise die Planung auf Basis eines genehmigten oder genehmigungsfähigen Hygienekonzepts erfolgte. Zusätzliche Kosten, die erfolgt sind, weil eine Veranstaltung nicht spätestens abgesagt wurde, als die Nicht-Durchführbarkeit offensichtlich war, können nicht geltend gemacht werden.
Die Antragsberechtigung ist begrenzt auf Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, welche den in 2.7 genannten WZ-Codes angehören, sowie auf Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, sofern diese mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erzielen. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.
Antragsberechtigt sind primär Veranstalter förderbarer Veranstaltungen (vergleiche A1.1). Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt, unabhängig von seiner Rechtsform. Vom Veranstalter beauftragte Dienstleister sind im Normalfall – im Rahmen der Vereinbarungen, die diese mit dem Veranstalter getroffen haben – vom Veranstalter zu entschädigen.
Wer kein Veranstalter ist, ist antragsberechtigt, wenn eine der beiden Bedingungen vorliegt:
- Absage oder Rücktritt des Veranstalters auf Grund von Undurchführbarkeit oder Force Majeure angesichts der Corona-Pandemie: wenn der Veranstalter von seinem Vertrag zurückgetreten ist, ist auch der Dienstleister (einschließlich über Dritte beauftragter Dienstleister) antragsberechtigt und kann tatsächliche, veranstaltungsbezogene Kosten geltend machen, sofern die Anstrengungen des Dienstleisters, sich seine Kosten vom Auftraggeber erstatten zu lassen, nachweislich scheitern. Hat der Auftraggeber nur anteilig Kosten zurückerstattet, sind diese Einnahmen mit den in Ansatz gebrachten Ausfall- und Vorbereitungskosten zu verrechnen.
- Beteiligte Dienstleister/Schausteller/Anbieter auf eigene Rechnung: Wenn das Unternehmen nachweislich an der Veranstaltung beteiligt gewesen, und dort auf eigene Rechnung Waren und/oder Dienstleistungen an Teilnehmer verkauft hätte, können die entstandenen Ausfall- und Vorbereitungskosten bei abgesagten Veranstaltungen geltend gemacht werden.
Förderfähig sind Kosten von Veranstaltungen, die für den Zeitraum September 2021 bis März 2022 geplant wurden. Die Erstattung umfasst Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind und bis zum 31. Dezember 2021 bezahlt oder vertraglich vereinbart wurden.
Die summierten unter A.1.1 und A.1.5 definierten Ausfall- und Vorbereitungskosten können von den unter A.1.2 definierten Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche zum Ansatz gebracht werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in mindestens einem Monat des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat im Jahr 2019 nachweisen können und somit grundsätzlich Zugang zur Überbrückungshilfe IV haben.
Diese Unternehmen können ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstaltungen aus dem Zeitraum September 2021 bis März 2022 aufsummieren und auf die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 verteilen, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Der allgemeine monatliche Förderhöchstbetrag der Überbrückungshilfe IV von 10 Millionen Euro ist zu beachten.
Diese Kosten werden abweichend von den unter 2.1 genannten üblichen Erstattungssätzen mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent bezuschusst.
Wie in allen übrigen Fällen der Überbrückungshilfe sind auch bei den Ausfall- und Vorbereitungs-kosten bereits alle Hilfen und Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen, die bereits zur Deckung der Kosten beigetragen haben.
Darüber hinaus sind in jedem Fall auch für die Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten die einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten (vergleiche 4.16 dieser FAQs sowie die separaten FAQs zu Beihilfefragen).
Veranstaltungsbezogene und tatsächlich angefallene Kosten in maximal branchenüblicher Höhe sind zu 100 Prozent ansetzbar und werden bis zu 90 Prozent gefördert. Kosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal bei Veranstalterinnen und Veranstaltern) oder extern (durch Beauftragung von Dienstleistenden) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.
Folgende Kosten sind förderfähig:
# | Kostenart |
1. | Miet- und Pachtkosten |
1.1 | Veranstaltungsstätten |
1.2 | Sonstige Gebäude und bauliche Anlagen |
1.3 | Sonstige erforderliche Nutzflächen (zum Beispiel landwirtschaftliche Flächen) |
1.4 | Veranstaltungstechnik |
1.5 | Veranstaltungsausstattung |
1.6 | Mobile Infrastruktur |
1.7 | Mobile Sanitäranlagen |
1.8 | Ver- und Entsorgung Strom, Wasser, Abwasser, IT & TK |
1.9 | Absperrsysteme |
1.10 | Transport und Logistik |
1.11 | Werbekosten |
1.12 | Mietfahrzeuge- und Maschinen |
2. | Sonstige Kosten |
2.1 | Veranstaltungs-/Produktionsplanung und -leitung |
2.2 | Personal, Dienstleisterinnen beziehungsweise Dienstleister und Subunternehmerinnen beziehungsweise Subunternehmer Selbstständige Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer können geleistete veranstaltungsbezogene Arbeitsstunden (zu einem branchenüblichen Stundensatz) geltend machen. |
2.3 | Veranstaltungsordnungsdienst |
2.4 | Sicherheit |
2.5 | Sanitätsdienst |
2.6 | Feuerwehr/Brandwache |
2.7 | Polizei |
2.8 | Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen |
2.9 | Programmkosten (inklusive Filmmieten und gegebenenfalls der Erwerb sonstiger Lizenzen) |
2.10 | Agenturkosten |
2.11 | Marketing und Kommunikation |
2.12 | Redner, Referenten, Moderatoren, sowie ausübende Künstlerinnen und Künstler |
2.13 | Reise- und Unterbringungskosten |
2.14 | Transport und Logistik |
2.15 | Standbau/Messebau |
2.16 | Catering (inkl. Einkauf verderblicher Ware) |
2.17 | Versicherungen |
2.18 | Genehmigungen und Abgaben |
2.19 | Ticketingkosten |
2.20 | Reinigung und Entsorgung |
2.21 | Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer Sachkosten |
2.22 | Druck- und Verteilkosten von Presseerzeugnissen |
2.23 | Kosten für notwendige Arbeitsutensilien |
2.24 | Leihgebühren |
2.25 | Abwicklung der Absage/Verschiebung |
Grundsätzlich gilt, dass Kosten, die anteilig abgesagten Veranstaltungen zuzurechnen sind, im entsprechenden Anteil angesetzt werden können.
Bei Verschiebungen von förderfähigen Veranstaltungen ist wie folgt zu verfahren:
- Sofern die Veranstaltung am Ersatztermin stattfinden kann, sind durch die Verschiebung entstandenen, zusätzliche Kosten förderfähig.
- Sofern die Veranstaltung am Ersatztermin nicht stattfinden kann, sind die Ausfallkosten der ursprünglichen Veranstaltung förderfähig (bis maximal zur Höhe der Kosten, die entstanden worden wären, wenn sich die Veranstalterin oder der Veranstalter zum Zeitpunkt der Verschiebung stattdessen für eine Absage entschieden hätte).
Beispiele: • Ein Bühnenbauer wurde – als Dienstleister – von einem Veranstalter mit Arbeiten für eine Veranstaltung im Dezember 2021 beauftragt. Im November 2021 wird die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Insgesamt sind dem Bühnenbauer 50.000 Euro an Kosten angefallen: 40.000 Euro für Arbeiten, welche er bis zum Zeitpunkt der Absage verrichtet hatte, und 10.000 Euro im November und Dezember für die Abwicklung der Absage. Der Vertrag des Bühnenbauers mit dem Veranstalter sieht vor, dass der Veranstalter diese Kosten erstattet. Der Bühnenbauer ist somit nicht antragsberechtigt, sondern muss die ihm entstandenen Kosten dem Veranstalter gegenüber geltend machen. • Eine Imbissbudenbetreiberin war von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 betroffen. Ihr sind dabei Miet- und Pachtkosten in Höhe von 1.500 Euro entstanden. Dazu kommen sonstige Kosten für Personal, Standbau, Transport und Logistik sowie Unterbringung von 3.500 Euro. Da die Betreiberin nicht anderweitig für die Absage entschädigt wird, kann sie insgesamt 5.000 Euro an Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. |
Anhang 2
Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender29 wird die Abschreibungsmöglichkeit unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware30 oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (das heißt saisonale Ware) handelt.
Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels, Herstellern, Großhändlern und professionellen Verwendern. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig. Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet.
Einzelhandelsunternehmen, die in einem Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 Prozent ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für die Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.
Wenn die Sonderregelung durch Hersteller, Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. Hersteller haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen.
Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Herbst-/ Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2022 eingekauft wurden und bis 31. März 2022 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Herbst-/Wintersaison 2020/2021 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Frühjahrs-/ Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2022 eingekauft wurden und bis 30. Juni 2022 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Frühjahrs-/ Sommersaison 2021 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Herbst- beziehungsweise Wintermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.
Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Der Begriff “gesamte betrachtete Ware” bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (das heißt verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, (einschließlich Kommissionsware) bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung unberücksichtigt.
Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand.
Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, das heißt Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. Dies gilt auch für die aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Absatz 1 HGB.. Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt bei Herbst-/ Wintersaisonware der 31. Januar 2022 bzw. bei Frühjahrs-/ Sommersaisonware der 30. April 2022 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Zu diesem Stichtag ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Saisonware und verderblichen Ware vorzunehmen. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen Stichtag für die Bewertung der Herbst-/ Wintersaisonware ist der 30. Juni 2022. Stichtag für die Bewertung der Frühjahrs-/ Sommersaisonware ist der 30. September 2022. Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren. Werterhellende Tatsachen nach den jeweiligen Stichtagen sind nicht zu berücksichtigen.
Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 Prozent der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden.31
Die summierten förderfähigen Kosten (für die gesamte betrachtete Ware) können frei auf die Fördermonate der Laufzeit der Überbrückungshilfe IV aufgeteilt werden, für die der Antragsstellende antragsberechtigt ist. Eine monatliche Höchstgrenze für die ansatzfähigen Abschreibungen pro Fördermonat existiert nicht, allerdings sind bei der Aufteilung der förderfähigen Fixkosten auf die Fördermonate die allgemeine Obergrenze für die Zuschüsse pro Fördermonat zu beachten (vergleiche 2.1). Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summe erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Fördermonat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. Antragsstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.
Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib beziehungsweise des Restwerts der Waren zum Zeitpunkt des jeweiligen Stichtags (30. Juni 2022 bzw. 30. September 2022) zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden.32 Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen.
Die Regelung kann auch von Unternehmen, die nicht bilanzierungspflichtig sind, in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Warenabschreibungen ist, dass die jeweilige Warenabschreibung nicht schon im Rahmen der Überbrückungshilfe III oder III Plus zur Förderung angesetzt wurde. Eine mehrfache Ansetzung der Abschreibung derselben Ware in verschiedenen Förderprogrammen ist nicht zulässig.
Beispiele: Ein Textileinzelhändler hat im Jahr 2021 für 150.000 Euro (netto, einschl. zu aktivierender Anschaffungsnebenkosten) Saisonware (Wintermode) verbindlich geordert. Es wurde im Oktober 2021 Ware für 100.000 Euro und im Januar 2022 Ware für 50.000 Euro geliefert. Er konnte einen Teil der Ware (Einkaufspreis von 50.000 Euro) verkaufen, und damit einen Umsatz in Höhe von 150.000 Euro erzielen (Handelsspanne 200 Prozent). Der Rest der Ware (Einkaufspreis von 100.000 Euro) konnte noch nicht abgesetzt werden. Er hat für diese Ware nicht von den Erstattungsmöglichkeiten nach der Überbrückungshilfe III Plus Gebrauch gemacht und möchte nun die Überbrückungshilfe IV nutzen. Um bei der Überbrückungshilfe IV den Wertverlust der Saisonware als förderfähige Kosten geltend machen zu können, nimmt der Händler zu einem selbst gewählten Stichtag, zum Beispiel dem Zeitpunkt der Antragstellung, eine Bewertung seines Bestands an Saisonware nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vor. Er muss dazu keine Einzelwertberechnung vornehmen, sondern kann den Wertverlust pauschaliert berechnen. Zu bewerten ist also ein Warenbestand mit einem Einkaufspreis von 100.000 Euro. Der bereits verkaufte Teil der Ware (Einkaufspreis von 50.000 Euro) bleibt hingegen unberücksichtigt. Der Händler bewertet
Hat zum Beispiel der Händler im Januar 2022 einen Umsatzeinbruch von 30 Prozent (Erstattungssatz: 40 Prozent) und im Februar 2022 einen Umsatzeinbruch von 50 Prozent (Erstattungssatz: 60 Prozent), ist es zulässig, den Wertverlust vollständig im Monat Februar 2022 geltend zu machen. Im obigen Beispiel könnte der Händler deshalb eine Förderung von 40.200 Euro (60 Prozent von 67.000) für Wertverluste seiner Saisonware erhalten. Anschließend gelingt es dem Händler aus seinem Warenbestand an Saisonware noch Für die Schlussabrechnung (Stichtag für die Bewertung 30. Juni 2022) hat der Händler deshalb für seine Saisonware
Die Bewertung erfolgt zum Stichtag (30. Juni 2022). Nach diesem muss der Wertverlust der Saisonware nicht weiter nachgehalten werden.
Im Ergebnis hat der Händler diesmal für die schwer oder nicht verkäufliche Saisonware zum EK von 100.000 Euro einen Betrag von 78.000 Euro (45.000 VK und 33.000 Förderung) erzielt. Obwohl die Förderung in dieser Variante niedriger ausfiel, steht der Händler finanziell besser als in dem Beispiel ohne Online-Shop. Variante 2: Im Unterschied zu Variante 1 entscheidet sich der Händler den unverkäuflichen Teil der Ware mit einem EK von 30.000 Euro für eine Sammlung von Winterkleidung für Obdachlose zu spenden. Die Spende muss bis spätestens zum Stichtag, an dem die Bewertung des Warenbestands für die Schlussrechnung vorgenommen wird, erfolgt sein.
Variante 3: Eine Gärtnerei hatte frische Blumen, Wintersterne, Materialien für Weihnachtskränze und Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ im Herbst 2021 bestellt und frühzeitig erhalten. Die kumulierten Einkaufspreise für die förderfähigen Waren (die frischen Blumen, Wintersterne und die Materialien für Weihnachtskränze) belaufen sich auf 50.000 Euro. Die kumulierten Einkaufspreise für die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ belaufen sich auf 5.000 Euro. Die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ sind nicht förderfähig im Sinne der Sonderregelung und werden deshalb bei der Berechnung der ansetzbaren Fixkosten im Folgenden nicht berücksichtigt. Die Gärtnerei hat die förderfähigen verderblichen Waren teilweise vernichtet, an Kliniken gespendet und hält die Materialien noch im Bestand. Einen Verkaufserlös hat sie nicht erzielt. Die gespendete Ware wird zu einem Wert von null Euro angesetzt. Die Materialien für Weihnachtskränze sind auch nächstes Jahr noch einsetzbar und werden wertstabil gebucht. Damit kann die Gärtnerei 38.000 Euro als Fixkosten zum Ansatz bringen.
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29Professionelle Verwender verderblicher Ware sind zum Beispiel Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel)
30Der (bevorstehende) Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Indikator für verderbliche Ware. Schnittblumen und (Topf-)Pflanzen im Garten- und Gemüsebau gelten auch als verderbliche Waren im Sinne dieser Regelung. Gleiches gilt für Produkte, die coronabedingt nicht verkauft werden konnten und auch zukünftig nicht mehr verkäuflich sind (etwa jahresgebundene Kalender, gegebenenfalls veraltete Reiseführer oder spezifische Merchandise-Artikel abgesagter Veranstaltungen).
31Bitte beachten Sie das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Sachspenden:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2021-03-18-USt-Beurteilung-Sachspenden-Bemessungsgrundlage-Sachspenden.pdf?__blob=publicationFile&v=5
32Unternehmen, die unter dieser Regelung Herbst-/Wintersaisonware ansetzen, können deshalb ihre Schlussabrechnung frühestens am 1. Juli 2022 erstellen.
Anhang 3
Folgende Hygienemaßnahmen sind Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Nummer 15. Diese oder gleichwertige Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQs entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (das heißt Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich, wenn die geltend gemachten Kosten für Nummer 15 im Förderzeitraum insgesamt 10.000 Euro überschreiten.
Förderfähige Hygienemaßnahmen beziehungsweise Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gemäß Ziffer 2.4 Nummer 15
- Anschaffung mobiler Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
- Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
- Anschaffung Handtrockner beispielsweise mit Hepafilter oder UVC-Licht
- Anschaffung Dampfreiniger (bspw. mit UVC-Licht) zur Oberflächen- und Bodenreinigung
- Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten
- Anschaffung mobiler Raumteiler
- Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
- Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, etc.)
- Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
- Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind, allerdings ausdrücklich nur, solange die Branche, der das antragsstellende Unternehmen zuzuordnen ist, tatsächlich noch von Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) betroffen ist. Vor dem Hintergrund der am 16. Februar 2022 beschlossenen schrittweisen Lockerungen entfällt die Förderfähigkeit für diesen Posten ab dem 20. März 2022 gänzlich. Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.
Anhang 4
Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV für die Monate März bis Dezember 2021 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe IV verteilt werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass Kosten aus den Monaten März bis Juni 2021 entweder in der Überbrückungshilfe III oder in der Überbrückungshilfe IV angesetzt werden können. Eine doppelte Förderung derselben Kosten ist nicht zulässig. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2021 bis Juni 2022 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Für den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 können überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten entsprechend den regulären Förderbedingungen in der Überbrückungshilfe IV in Ansatz gebracht und erstattet werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, das heißt Unternehmen, die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2021 unmittelbar betroffen sind. Die Sonderregelung gilt nicht für Unternehmen des Einzelhandels.
Berechnung:
Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, deren Produkte unmittelbar vom Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2021 betroffen sind und die einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können im Rahmen der Sonderregelung folgende Kosten zum Ansatz bringen:
1. In den Monaten Dezember 2021 bis Juni 2022 können diese Unternehmen Lager- und Transportkosten zum Ansatz bringen, ohne die allgemeinen Umsatzeinbruch-Antragsvoraussetzung der Überbrückungshilfe IV für diese Monate zu erfüllen (vergleiche 1.2). Diese Lager- und Transportkosten können nach dem 1. Januar 2022 begründet worden sein. Dabei sind diese Kosten ansetzbar, sofern es sich um zusätzlich notwendige Lager- und Transportkosten des aufgrund des Verkaufs- beziehungsweise Überlassungsverbots retournierten Feuerwerks handelt. Die Lager- und Transportkosten aufgrund des retournierten Feuerwerks umfassen zum Beispiel Mieten, Kosten für Spediteure, Kosten der in diesem Zusammenhang notwendigen Umlagerung und Umverpackung von Waren inklusive für diesen Zweck angefallene Personalkosten. Stornierungskosten für aufgrund des Verkaufsverbots stornierter Transporte werden den Lager- und Transportkosten des retournierten Feuerwerks gleichgestellt.
Eine Förderung des Wertverlustes von Feuerwerksware ist ausgeschlossen.
Diese Kosten werden abweichend von den unter 2.1 genannten üblichen Erstattungssätzen mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent bezuschusst.
2. Für die Monate März bis Dezember 2021 können diese Unternehmen zusätzlich eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV beantragen. Die so aufsummierten anzusetzenden Kosten können frei auf die Monate der Laufzeit der Überbrückungshilfe IV verteilt werden. Diese Kosten werden abweichend von den unter 2.1 genannten üblichen Erstattungssätzen mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent bezuschusst.
3. Weitere Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV im Zeitraum Januar – Juni 2022 können monatsweise geltend gemacht werden, soweit ein entsprechender Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 vorliegt. Diese Kosten werden mit dem Umsatzeinbruch entsprechenden Erstattungssatz erstattet.
Wie in allen übrigen Fällen der Überbrückungshilfe sind auch bei den unter der Sonderregelung geförderten Kosten alle Hilfen und Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen, die bereits zur Deckung der Kosten beigetragen haben.
Darüber hinaus sind in jedem Fall auch für die Erstattung von Kosten unter der Sonderregelung die einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten (vergleiche 4.16 dieser FAQs sowie die separaten FAQs zu Beihilfefragen).