FAQs

3.10 Die Neustarthilfe Plus wird als Betriebskostenpauschale bezeichnet. Darf ich die Neustarthilfe Plus deswegen nur für Betriebskosten verwenden?

Nein, hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe Plus gibt es keine Vorgaben. Mit der Neustarthilfe Plus werden vor allem Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 bzw. 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Neustarthilfe Plus richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus daher nicht in Frage kommt. Deswegen wird der Berechnung der Neustarthilfe Plus auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe Plus ist insofern auch nicht nachzuweisen.

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2.2 Ich habe für die Ausübung meiner Soloselbständigkeit ein Unternehmen (Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Genossenschaft) gegründet. Kann ich Neustarthilfe Plus beantragen? Wie werden die Umsätze aus Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften, an denen ich beteiligt bin, berücksichtigt? Wer erhält die Neustarthilfe Plus?

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2.5 Ich habe Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die stundenweise für mich arbeiten. Kann ich die Neustarthilfe Plus trotzdem beantragen?

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