Falls Sie noch keinen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG (z. B. Steuerberaterin oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) beauftragt hatten, z. B. für Ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können Sie diesen u. a. hier finden:
- Steuerberater-Suchdienst
- Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
- Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV)
- Rechtsanwalts-Register
Die Kosten für den prüfenden Dritten werden in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe Plus beziehungsweise zur Neustarthilfe 2022 an den Antragstellenden ausgezahlt.
Die oder der prüfende Dritte gibt seine Kosten bei der Antragstellung für die Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022 an:
- Betragen die geltend gemachten Kosten weniger als 250 Euro, wird der geltend gemachte Betrag mit der Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022 ausgezahlt.
- Betragen die geltend gemachten Kosten 250 Euro oder mehr, werden die Kosten bis zu einem Betrag von maximal fünf Prozent des beantragten Fördervolumens, mindestens aber in Höhe von 250 Euro ersetzt.
Wird Ihr Antrag auf Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022 abgelehnt oder negativ beschieden, werden die Kosten für den prüfenden Dritten entsprechend auch nicht übernommen.