Schlussabrechnung

Einleitung

Die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf die Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten verpflichtet. Darüber hinaus können fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung durch die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten nachträglich korrigiert werden.

Die Abrechnung der Programme aus dem Schlussabrechnungspaket 1 (Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe) ist am 5. Mai 2022 gestartet. Die Schlussabrechnung für die Programme aus Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV) kann seit dem 15. November eingereicht werden.

Die Schlussabrechnung für beide Pakete muss bis zum 30. Juni 2023 erfolgen. In Einzelfällen kann eine Verlängerung der Einreichungsfrist bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Bitte beachten Sie:

Sollen Anträge für Paket 1 und 2 eingereicht werden, muss zuerst das Paket 1 abgerechnet und durch die Bewilligungsstellen beschieden worden sein. Erst im Anschluss kann die Schlussabrechnung für Paket 2 eingereicht werden.

Soll nur die Schlussabrechnung für Paket 2 eingereicht werden, kann dies direkt durchgeführt werden.

Wichtige grundlegende Informationen finden Sie im Video:

Wie erfolgt die Schlussabrechnung?

Weiterführende Informationen