Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereichte wurden, sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten verpflichtet. Darüber hinaus können in der Schlussabrechnung fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich korrigiert werden.
Die Abrechnung der Programme aus dem Schlussabrechnungspaket 1 (ÜberbrückungshilfeI-III, November- und Dezemberhilfe) ist am 5. Mai 2022 gestartet. Die Schlussabrechnung für die Programme aus Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV) kann seit dem 15. November 2022 eingereicht werden.
Die Schlussabrechnung für beide Pakete musste bis zum 31. Oktober 2023 (verlängert) erfolgen beziehungsweise sofern eine Fristervlängerung beantragt wurde,bis zum 30. September 2024. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Bitte beachten Sie:
Sollen Anträge sowohl für Paket 1 als auch Paket 2 eingereicht werden, muss zuerst das Paket 1 erfasst und eingereicht werden. Erst im Anschluss kann mit der Schlussabrechnung für Paket 2 begonnen werden.
Ist nur die Schlussabrechnung für Paket 2 notwendig, da kein ursprünglicher Antrag aus Paket 1 bewilligt worden ist, kann diese direkt durchgeführt werden.
Die Schlussabrechnung kann nur gebündelt als Paket eingereicht werden. Wurden die Anträge auf Corona-Hilfen ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten gestellt, ist vor Einreichen der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einer einzigen oder einem einzigen prüfenden Dritten notwendig.
Wichtige grundlegende Informationen finden Sie im Video:
Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist paketweise angelegt. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die ÜberbrückungshilfenI-IIIsowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket wird die ÜberbrückungshilfeIIIPlus undIVabgerechnet.
Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einerbzw.eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt ÜberbrückungshilfeIvor ÜberbrückungshilfeIIIoder Novemberhilfe. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle wird für jedes im Paket abgerechnete Programm ein eigenständiger Schlussbescheid zugestellt. Gegebenenfalls müssen zu viel gezahlte Hilfen mit angemessener Zahlungsfrist zurückgezahlt werden. Möglicherweise erhalten Antragsstellende aber auch eine Nachzahlung. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die paketweise Zusammenfassung der Förderprogramme birgt eine Reihe von Vorteilen zur Erleichterung der Schlussabrechnung. Da alle Programme pro Paket gemeinsam abgerechnet und eingereicht werden können, wird der Gesamtprozess der Einreichung deutlich beschleunigt. Die technische Verknüpfung der einzelnen Schlussabrechnungen erleichtert es der oder dem prüfenden Dritten zudem, die erhaltenen Förderleistungen auf einen Blick aufzurufen und, wenn erforderlich, Angaben zu korrigieren. Die prüfenden Dritten können außerdem unkompliziert zwischen den einzelnen Abrechnungen im System wechseln, wobei gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den Programmen – etwa bei Überlappung von Förderzeiträumen–, automatisch berücksichtigt werden.
Auch bei der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen profitieren Antragstellende vom paketweisen Vorgehen der Schlussabrechnung: Im Organisationskonto werden die in Anspruch genommenen Beihilferahmen in einer Tabelle aufgeführt, so dass der Überblick über die Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen nicht verloren geht.
Wichtigste Komfortfunktionen für prüfende Dritte
• Paketansatz: Gemeinsame Abrechnung der Überbrückungshilfensowie November- und Dezemberhilfe
• Eingabefelder sind automatisch mit ursprünglichen Antragsdaten ausgefüllt: Eingabenbzw.Anpassungen sind nur dort vorzunehmen, wo Änderungsbedarf besteht
•XML-Import von Antragsdaten aus anderen Programmen ist möglich
Die in denBeihilfe-FAQsund denFAQsfür die jeweilige Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfe beschriebenen beihilferechtlichen Regelungen gelten auch in der Schlussabrechnung.
Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig von der gewählten Beihilferegelung. Im Folgenden finden Sie die verschiedenen Regelungen im Überblick.
Infografiken Beihilferegelungen
27.10.2022
Beihilferegelungen Überbrückungshilfe IV
Zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig von der gewählten Beihilferegelung
Stand: 08.02.2022