Wechsel der oder des prüfenden Dritten

Einleitung

Es ist grundsätzlich möglich, dass der Auftrag zur Betreuung der Schlussabrechnung auch durch eine andere prüfende Dritte oder einen anderen prüfenden Dritten übernommen und bearbeitet wird. Voraussetzung ist, dass ihr oder ihm alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden.

Gründe, die es notwendig machen, einen Wechsel vorzunehmen, können sein:

  • Die oder der prüfende Dritte steht nicht länger zur Verfügung und kann die Schlussabrechnung nicht weiter betreuen.
  • Verbundunternehmen haben einzeln über verschiedene prüfende Dritte ihre Anträge eingereicht und möchten nun die Schlussabrechnung einreichen. Hierfür ist ein Wechsel hin zu einer bzw. einem prüfenden Dritten erforderlich.
  • Anträge auf Corona-Hilfen wurden über verschiedene prüfende Dritte eingereicht. Für die Schlussabrechnung ist ein Wechsel hin zu einer bzw. einem prüfenden Dritten erforderlich.

Grundsätzlich gilt: Die Schlussabrechnung darf nur gebündelt im Paket von einer einzigen prüfenden Dritten bzw. einem einzigen prüfenden Dritten für ein Unternehmen oder Verbundunternehmen eingereicht werden. Sind mehrere prüfende Dritte involviert, ist vorab ein Wechsel der prüfenden Dritten hin zu einer einzelnen Person notwendig (siehe Ziffer 5.4 der FAQs der Schlussabrechnung).

Diesen Wechsel können Sie als neu beauftragte prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dafür sind neben der Angabe der Steuernummer der antragstellenden Person oder des Unternehmens und der Daten der bereits eingereichten Anträge, eine unterzeichnete Vollmacht sowie ein Formular zur Mandatsübernahme einzureichen.

Die hierfür zu verwendenden Vordrucke erhalten Sie als prüfende Dritte auf der Antragsplattform.