A) Die relevanten beihilferechtlichen Regelungen
Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden.
Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (zum Beispiel Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (keine abschließende Aufzählung) stützen.
Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 | De-minimis-Verordnung | Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 | Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) | Allgemeine Bundesregelung Schadens-ausgleich, COVID-19 | |
Corona-Soforthilfe des Bundes | x | ||||
Überbrückungshilfe I | x | x | |||
Überbrückungshilfe II | x (im Rahmen der Schlussabrechnung) | x (im Rahmen der Schlussabrechnung kumuliert mit Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) | x | ||
Novemberhilfe | x | x | x (kann nicht mit Schadensausgleich kumuliert werden) | x | |
Dezemberhilfe | x | x | x (kann nicht mit Schadensausgleich kumuliert werden) | x | |
Überbrückungshilfe III | x | x | x | x | |
Überbrückungshilfe III Plus | x | x | x | x | |
Überbrückungshilfe IV | x | x | x | x | |
Neustarthilfe | x | ||||
Neustarthilfe Plus | x | ||||
Neustarthilfe 2022 | x |
I. Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (allgemeine De-minimis-Verordnung; daneben existieren sektorspezifische De-minimis-Verordnungen für den Agrarsektor sowie den Fischerei- und Aquakultursektor); gilt allgemein, unabhängig von COVID-19.
Ohne Anmeldepflicht können einzelnen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 200.000 EUR gewährt werden.
(Geringerer Höchstbetrag von 100.000 EUR gilt für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs. Für Landwirtschaft beziehungsweise Fischerei/Aquakultur liegt der Schwellenwert bei 20.000 EUR beziehungsweise 30.000 EUR.)
Die fünfte geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“), galt bis 30. Juni 2022, basiert auf Nummer 3.1 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“) (angepasst an die 6. Änderung dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 18. November 2021).
Auf dieser Grundlage können sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewährt werden. Für Zwecke der November- bzw. Dezemberhilfe, , Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus gilt die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt bis zu 1,8 Millionen Euro pro Unternehmenbeziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts. Dieser Höchstbetrag erhöht sich in der Überbrückungshilfe IV auf bis zu 2,3 Millionen Euro.
(Ausnahmen: Fischerei- und Aquakultursektor (max. 270.000 Euro bzw. 345.000 Euro in Überbrückungshilfe IV), Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (max. 225.000 Euro bzw. 290.000 in Überbrückungshilfe IV). Für Zwecke der Überbrückungshilfe I gilt die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts (Ausnahmen: Fischerei- und Aquakultursektor (max. 270.000 Euro), Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (max. 225.000 Euro)).
Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro bzw. bis zu sektorspezifischen Höchstgrenze gewährt werden.
Bei Einhaltung der Kumulierungsvorschriften (insbesondere Artikel 5 Absatz 2 der allgemeinen De-minimis-Verordnung) können somit für November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus, Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von insgesamt (also nicht jeweils) bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts gewährt werden (in der Überbrückungshilfe I bis zu 1 Million Euro). Für die Überbrückungshilfe IV erhöht sich dieser Gesamtnennbetrag auf 2,5 Mio. Euro.
Auf den beihilfenrechtlich zulässigen Höchstbetrag müssen alle Hilfen angerechnet werden, die beihilferechtlich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 vergeben wurden u.a. der KfW-Schnellkredit sowie Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm (KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit) mit einer Laufzeit über sechs Jahre und einem Kreditvolumen bis zu 2,3 Mio. Euro. Bei Darlehen ist dabei auf den gesamten Nennbetrag abzustellen (vergleiche Paragraph 2 Absatz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen). Das heißt, dass Zuschüsse und Darlehen nach der Kleinbeihilfenregelung (trotz der ökonomischen Unterschiede) gleichermaßen auf die Beihilfeobergrenze angerechnet werden müssen. Dies geht zurück auf die Vorgaben der Europäischen Kommission im Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, auf dem die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beruht.
Bei einer „Belastung“ des Beihilferahmens nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zum Beispiel durch einen KfW-Schnellkredit war es möglich, den Beihilferahmen wieder in entsprechender Höhe „frei zu bekommen“, zum Beispiel für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe, wenn zum Beispiel der KfW-Schnellkredit vor der Gewährung von Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wurde.
Es muss zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist. Wird der zulässige Höchstbetrag überschritten, so sind andere Hilfen im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.
Wenn einem Unternehmen ein KfW-Darlehen auf der Grundlage der Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020 gewährt wurde (zum Beispiel KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit einer Laufzeit bis zu sechs Jahren), so ist dies nicht auf den Höchstbetrag nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 anzurechnen.
Erhaltenes Kurzarbeitergeld muss auf den beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag nicht angerechnet werden.
II. Beihilfen im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in der Fassung vom 21.12.2021(„ Bundesregelung Fixkostenhilfe (PDF, 401 KB) ), gilt bis 30. Juni 2022, basiert auf Nummer 3.12 und 4 der der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (angepasst an die 6. Änderung dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 18. November 2021).
Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 konnten grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens beziehungsweise Unternehmensverbunds im Sinne des Beihilferechts vergeben werden.
Für Zwecke der November- bzw. Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus gilt die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt (also nicht jeweils) 10 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts. Dieser Höchstbetrag erhöht sich in der Überbrückungshilfe IV auf 12 Millionen Euro. Für Zwecke der Überbrückungshilfe II gilt die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt (also nicht jeweils) 3 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts.
Erlaubt sind gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission Beihilfen an Unternehmen, die während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben.
Im Falle von Antragstellenden, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nummer 651/2014) handelt (Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die beihilferechtlich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind, höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum insgesamt entstehen (im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zur Umsetzung des Befristeten Rahmens).
Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die beihilferechtlich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind, höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.
Die Überbrückungshilfe II kann (im Rahmen der Schlussabrechnung) wahlweise auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden. Weitergehende Informationen hierzu finden sich in den FAQs zur Überbrückungshilfe II, Punkt 4.16.
Die Überbrückungshilfe III kann wahlweise auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (gegebenenfalls kumuliert mit der De-minimis-Verordnung), auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, auf diese Bundesregelungen kumuliert oder auf alle vier Grundlagen, d.h. inkl. der einschlägigen De-minimis-Verordnung, gestützt werden (siehe hierzu auch unten unter Frage B.III.3. und außerdem unter Punkt 4.16 der FAQs zur Überbrückungshilfe III). Gleiches gilt für die Überbrückungshilfe III Plus und die Überbrückungshilfe IV.
Für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe besteht ebenfalls ein umfassendes Wahlrecht bezüglich des Beihilferahmens. Zusätzlich zur Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und zur De-minimis-Verordnung steht die Bundesregelung Novemberhilfe-/ und Dezemberhilfe (Schadensausgleich) (auf Basis der Schadensausgleichsregelung des Artikel 107 Absatz 2 lit. b AEUV) zur Verfügung. Diese Schadensausgleichsregelung gilt allerdings nicht für die Fallgruppe der „über Dritte Betroffenen“.
Es ist auch eine kombinierte Wahl der vier beihilferechtlichen Grundlagen möglich. Innerhalb eines Programms nicht kombinierbar ist allerdings die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 mit der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich). Siehe hierzu auch Frage B.III.4.
Zu unterscheiden sind der Leistungszeitraum und der „beihilfefähige Zeitraum“ eines Programms im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020:
- Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung beantragt werden kann (zum Beispiel Überbrückungshilfe II für September bis Dezember 2020).
- Der „beihilfefähige Zeitraum“ ist jener Zeitraum, der für die Berechnung der ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens herangezogen wird. Voraussetzung für die Förderung ist dabei gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission immer, dass in den Monaten des entsprechenden Zeitraums mindestens 30-prozentige Umsatzeinbußen vorliegen.1
Der beihilfefähige Zeitraum ist somit nicht identisch mit dem Leistungszeitraum des jeweiligen Förderprogramms, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.
Leistungszeitraum | Beihilfefähiger Zeitraum | |
Überbrückungshilfe II | September – Dezember 2020 | März – Dezember 2020 |
Novemberhilfe | November 2020 | März – November 2020 |
Dezemberhilfe | Dezember 2020 | März – Dezember 2020 |
Überbrückungshilfe III | November 2020 – Juni 2021 | März 2020 – Juni 2021 |
Überbrückungshilfe III Plus | Juli 2021 – Dezember 2021 | März 2020 – Dezember 2021 |
Überbrückungshilfe IV | Januar 2022 – Juni 2022 | März 2020 – Juni 2022 |
Die Abweichungen ergeben sich daraus, dass die beihilferechtlichen Vorgaben möglichst flexibel angewendet werden, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, als beihilfefähigen Zeitraum nur den entsprechenden Leistungszeitraum zu wählen. Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei auch zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Antragstellende können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum seit März 2020 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent vorlag. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist dabei nicht erforderlich.
Sollte eine Antragstellerin oder ein Antragsteller also zum Beispiel nur für den Monat Oktober 2020 Überbrückungshilfe II auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember 2020 anrechnen. Allerdings darf er diese Verluste in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen.
Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe, der Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV (soweit diese auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfen 2020 beantragt werden). Wurden zum Beispiel Verluste aus März und April 2020 zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe II im Oktober 2020 herangezogen, sind diese Verluste „aufgebraucht“ und dürfen nicht mehr zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen der Novemberhilfe, der Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus oder der Überbrückungshilfe IV genutzt werden.
Beispiel: Ein Restaurant (Kleinunternehmen) möchte für September und Oktober 2020 Überbrückungshilfe II beantragen. Im gesamtem Zeitraum März bis Dezember lag der monatliche Umsatz jeweils mindestens 30 Prozent unter dem Umsatz des entsprechenden Vorjahresmonats. Das Restaurant hat im Zeitraum März bis Dezember 2020 folgende ungedeckte Fixkosten beziehungsweise Verluste ausgewiesen:
|
Da es sich bei dem Restaurant um ein Kleinunternehmen handelt, darf der Beihilfebetrag maximal 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum betragen. Der beihilfefähige Zeitraum für die Überbrückungshilfe II ist mindestens der Leitungszeitraum (September und Oktober 2020) und maximal der Zeitraum März bis Dezember 2020. Da der Umsatzrückgang durchweg mindestens 30 Prozent betrug, können alle diese Monate herangezogen werden. Die Monate Juni bis August, in denen ein Gewinn erzielt wurde, dürfen dabei unberücksichtigt bleiben. Für März bis Mai können abzüglich der erhaltenen Soforthilfe Verluste von 185.000 Euro berücksichtigt werden, für November und Dezember abzüglich der erhaltenen beziehungsweise beantragten November- und Dezemberhilfe jeweils 25.000 Euro an Verlusten. Der Verlust von 20.000 Euro aus September und Oktober kann für die Überbrückungshilfe II komplett berücksichtigt werden. Die beantragte Überbrückungshilfe II selbst muss nicht von diesen Verlusten abgezogen werden. Insgesamt betragen die berücksichtigungsfähigen ungedeckten Fixkosten des Restaurants also 255.000 Euro. Der beihilferechtlich zu beachtende Höchstförderbetrag für das Restaurant beträgt somit 90 Prozent von 255.000 Euro = 229.500 Euro. (Hinweis: Dieser Betrag ist mit der konkret beantragten Fördersumme nach der Überbrückungshilfe II zu vergleichen: Ist der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag höher, kann die volle, nach Überbrückungshilfe II beantragte Fördersumme ausgezahlt werden; ist er niedriger, kann er nur in Höhe des beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags ausgezahlt werden. Da im Rahmen der Überbrückungshilfe II max. 50.000 Euro pro Monat geleistet werden, im Beispielsfall für September und Oktober 2020 also max. 100.000 Euro, erhält das Restaurant hier in jedem Fall die konkret beantragte Überbrückungshilfe II).
Die Bestimmung des Gesamtverlusts aus allen berücksichtigten Monaten aus dem beihilfefähigen Zeitraum erfolgt durch einfache Summierung der Verluste zu einem Gesamtbetrag. Was von diesem Gesamtbetrag nach Anwendung auf ein Hilfsprogramm noch übrig bleibt, kann dann für weitere fixkostenbasierte Unterstützungsprogramme verwendet werden. Im obenstehenden Beispiel mit einem Verlust von März bis Dezember 2020 in Höhe von insgesamt 255.000 Euro, in dem das Unternehmen Überbrückungshilfe II in Höhe von beispielsweise 100.000 Euro beantragt hat, können die restlichen 155.000 Euro gesammelter Verluste zum Beispiel für die Dezemberhilfe oder die Überbrückungshilfe III (soweit diese auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfen 2020 beantragt werden) angerechnet werden.
1Grundsätzlich ist der Umsatz eines Monats im beihilfefähigen Zeitraum im Jahr 2020, 2021 oder 2022 mit dem Umsatz des entsprechenden Monats im Jahr 2019 zu vergleichen.
Eine AUSNAHME gilt für Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014). Diese dürfen zur Bestimmung der maßgeblichen monatlichen Umsatzeinbußen auch ein Zwölftel des Gesamtumsatzes des Unternehmens aus dem Jahr 2019 heranziehen. Diese Ausnahme gilt ebenso für Unternehmen, die gemeinnützig sind und die branchentypisch erhebliche Umsatzschwankungen haben (siehe §2(3) der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020).
Soweit die Vorgaben aller Regelungen eingehalten werden, ist eine Kumulierung möglich, sodass bei einer Kumulierung von Kleinbeihilfen, De-minimis-Beihilfen und Fixkostenhilfen insgesamt (also nicht jeweils) bis zu 12 Millionen Euro für November- bzw. Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, bzw. bis zu 4 Millionen Euro für Überbrückungshilfe II gewährt werden können. Für die Überbrückungshilfe IV erhöht sich dieser Betrag auf bis zu 14,5 Mio. Euro.
Bei Beantragung der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV sowie der Novemberhilfe und Dezemberhilfe können bereits im Antrag wahlweise die unterschiedlichen Beihilferahmen kumuliert ausgewählt werden (siehe zu den einzelnen Kumulierungsmöglichkeiten auch unter B.III.3. und B.III.4).
Die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bezieht sich lediglich auf Fixkostenhilfen und ist in ihrer jeweils zulässigen Gesamtförderhöhe damit grundsätzlich unabhängig von zusätzlichen Unterstützungen (wie Darlehen) auf anderen beihilferechtlichen Grundlagen (zum Beispiel Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020).
Angerechnet werden müssen anderweitige Unterstützungsleistungen allerdings als Einnahmen bei der Bestimmung der Verluste beziehungsweise ungedeckten Fixkosten. Beispielsweise müsste eine Förderung durch die Soforthilfe oder die Überbrückungshilfe I für die entsprechenden Monate als Einnahme berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt dahingehend für Unterstützungsleistungen, die in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Einnahmen ausgewiesen werden (wie zum Beispiel Kredite), diese müssen auch zur Verlustbestimmung nicht herangezogen werden.
Kurzarbeitergeld müssen Unternehmen insoweit bei der Bestimmung ihrer ungedeckten Fixkosten berücksichtigen, als dadurch ihre Personalkosten verringert werden.
(1) Prüfung der Antragsberechtigung
Grundsätzlich alle Unternehmen2, die
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum aufweisen.
(2) Ermittlung der möglichen Fördersumme
a) Bestimmung der förderfähigen Fixkosten anhand des Katalogs unter Frage 2.4. der FAQs zur Überbrückungshilfe II
Beispiel: Ein kleines Unternehmen macht auf der Grundlage des Fixkostenkatalogs im Rahmen der Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 Kosten von insgesamt 100.000 Euro geltend. |
b) Bestimmung des möglichen Kostenerstattungssatzes anhand der Höhe des Umsatzeinbruchs im jeweiligen Monat
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
Beispiel: Das oben genannte Unternehmen hat im Zeitraum September bis Dezember 2020 in jedem Monat einen Umsatzeinbruch von 80 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erlitten. Die mögliche Fördersumme beträgt somit 90 Prozent der nach der Überbrückungshilfe II förderfähigen Fixkosten, also 90.000 Euro. |
(3) Bestimmung des beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
a) Ermittlung der ungedeckten Fixkosten
(1) Angesetzt werden müssen alle Gewinne und Verluste aus dem beantragten Leistungszeitraum September bis Dezember 2020. Dabei können alle (nicht nur die nach Überbrückungshilfe II förderfähigen) Fixkosten3, die in diesem Zeitraum entstanden sind, herangezogen werden:
Beispiel Variante 1: Das oben genannte Unternehmen hat aufgrund der hohen Umsatzeinbrüche von September bis Dezember 2020 insgesamt ungedeckte Fixkosten in Höhe von 100.000 Euro. Beispiel Variante 2: Das oben genannte Unternehmen hat von September bis Dezember 2020 zwar Fixkosten von 100.000 Euro, unter Berücksichtigung der erzielten Umsätze betragen die ungedeckten Fixkosten jedoch nur 80.000 Euro. |
(2) Angesetzt werden können darüber hinaus auch alle ungedeckten Fixkosten, die dem Unternehmen seit März 2020 entstanden sind (vorausgesetzt, dass im jeweiligen Monat beziehungsweise, Zeitraum ein mindestens 30-prozentiger Umsatzrückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2019 vorlag).
Beispiel Variante 2a: Aus dem Jahresabschluss geht hervor, dass dem oben genannte Unternehmen im Jahr 2020 (ohne Berücksichtigung der Überbrückungshilfe II) Verluste in Höhe von insgesamt 180.000 Euro entstanden sind. Der Umsatz im Zeitraum März bis Dezember 2020 lag zudem durchschnittlich mindestens 30 Prozent unter dem Umsatz des Vorjahreszeitraums. Auf zwölf Monate verteilt lässt sich somit ein durchschnittlicher Verlust von 15.000 Euro pro Monat berücksichtigen, für den gesamten Zeitraum März bis Dezember 2020 also ein Verlust von 150.000 Euro. Beispiel Variante 2b: Das oben genannte Unternehmen hat von März bis Mai 2020 Verluste in Höhe von 20.000 Euro insgesamt verbucht, konnte von Juni bis August aber Gewinne in Höhe von 50.000 Euro erwirtschaften. Die Gewinnmonate Juni-August dürfen „herausgerechnet“ werden. Das Unternehmen kann damit zusätzlich ungedeckte Fixkosten in Höhe von 20.000 Euro ansetzen. Insgesamt betragen die berücksichtigungsfähigen ungedeckten Fixkosten somit 100.000 Euro (80.000 Euro aus dem Zeitraum September bis Dezember 2020 und 20.000 Euro aus dem Zeitraum März bis Mai 2020). Die Gewinne aus Juni bis August 2020 bleiben unberücksichtigt und werden nicht mit den Verlusten aus anderen Monaten gegengerechnet. |
b) Ersatz von 90 Prozent (kleine und Kleinstunternehmen) beziehungsweise 70 Prozent (alle anderen Unternehmen) der ungedeckten Fixkosten.
Beispiel Variante 1: Die beihilferechtlich maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen beträgt 90 Prozent von 100.000 Euro, also 90.000 Euro. Beispiel Variante 2: [Würde man hier nur die Verluste aus September bis Dezember berücksichtigen, also ungedeckte Fixkosten in Höhe von insgesamt 80.000 Euro, so würde die beihilferechtlich maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen 90 Prozent von 80.000 Euro, also 72.000 Euro betragen und die Überbrückungshilfe II wäre entsprechend bei diesem Betrag zu deckeln. Unter Hinzuziehung der weiteren Verluste aus März bis Mai ergibt sich dagegen folgendes:] Beispiel Variante 2a: Die beihilferechtlich maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen beträgt 90 Prozent von 150.000 Euro, also 135.000 Euro. Beispiel Variante 2b: Die beihilferechtlich maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen beträgt 90 Prozent von 100.000 Euro, also 90.000 Euro. |
(4) Bestimmung der auszahlbaren Fördersumme
Das oben genannte Unternehmen würde in allen Varianten die ihm nach der Überbrückungshilfe II zustehenden 90.000 Euro in voller Höhe erhalten. Die Überbrückungshilfe müsste lediglich im Fall von Beispiel 2 gekürzt werden, falls keine zusätzlichen Verluste aus dem Zeitraum seit März 2020 mit herangezogen würden.
Zum Nachweis reicht in Variante 2a zum Beispiel die Vorlage der jährlichen steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung im Rahmen der Schlussabrechnung aus.4 (Sofern Fixkosten angesetzt werden, die nicht in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind (zum Beispiel ein fiktiver Unternehmerlohn) sind diese zusätzlich darzulegen.)
Bei Variante 2b wäre zum Nachweis eine monatsgenaue Betrachtung erforderlich, da in dieser Variante nicht alle Monate aus dem beihilfefähigen Zeitraum berücksichtigt werden.
2Im Detail und zu Ausnahmen, siehe Frage 1.1. der FAQs Überbrückungshilfe II.
3Zur Bestimmung der ungedeckten Fixkosten siehe Angaben unter B.I. 1.-5.
4Siehe hierzu B.I.8.
III. Beihilfen auf der Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)
Auf Grundlage der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ ( Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich (PDF, 800 KB) ), die auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV basiert, konnten Beihilfen als Schadensausgleich gewährt werden.
Zulässig sind Beihilfen für Unternehmen, die vom Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 und dessen Verlängerung (beschlossen am 25. November 2020 und 2. Dezember 2020) direkt beziehungsweise indirekt betroffen waren. In der Höhe begrenzt ist diese Beihilfe auf 95 Prozent des im beihilfefähigen Zeitraum (siehe unten, A.III.3.) entstandenen Schadens.
Der Schaden entspricht der Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahreszeitraum (Verluste sowie entgangene Gewinne). Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 wird der so ermittelte Schaden gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission pauschal um fünf Prozent gekürzt.
Die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe konnten – optional und insbesondere bei größeren Fördervolumina – auf der Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beantragt werden. Eine nachträgliche Inanspruchnahme der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) im Rahmen der Schlussabrechnung ist ausgeschlossen.
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) war auf Fälle von „direkter“ und „indirekter“ Betroffenheit beschränkt.
„Indirekt über Dritte“ betroffene Unternehmen können die November- und Dezemberhilfe stattdessen auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beantragen. (zu den unterschiedlichen Betroffenheiten siehe Frage 1.1. der FAQs zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe).
Für alle Unternehmen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe zusätzlich oder alternativ auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (gegebenenfalls kumuliert mit der De-minimis-Verordnung) zu stützen.
Näheres zu den Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Beihilferegime im Rahmen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe siehe unten, unter Frage B.III.4.
Wie bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 unterscheiden sich der Leistungszeitraum und der „beihilfefähige Zeitraum“ eines Programms auch im Sinne der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich):
- Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung aufgrund einer Schließungsanordnung im November oder Dezember beantragt werden kann. Das heißt im Rahmen der Novemberhilfe längstens der Zeitraum vom 2.-30. November und im Rahmen der Dezemberhilfe längstens der Zeitraum vom 1.-31. Dezember 2020.
- Der „beihilfefähige Zeitraum“ ist jener Zeitraum, der für die Berechnung des Schadens eines Unternehmens herangezogen werden kann. Neben dem Leistungszeitraum ist dies zusätzlich der Zeitraum, in dem durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 16. März, 22. März, 15. April und 6. Mai 2020 Schließungsanordnungen erteilt beziehungsweise verlängert wurden. Das genaue Datum und die Dauer der Schließungsanordnungen durch die Länder waren jeweils unterschiedlich. Der zusätzlich anrechenbare Zeitraum umfasst somit maximal die Spanne vom 16. März 2020 bis Ende Mai 2020.
Der beihilfefähige Zeitraum ist demnach nicht identisch mit dem Leistungszeitraum des jeweiligen Förderprogramms, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.
Leistungszeitraum | Beihilfefähiger Zeitraum | |
Novemberhilfe | November 2020 | max. 2.-30. November 2020, 16. März - 31. Mai 20205 |
Dezemberhilfe | Dezember 2020 | max. 1.-31. Dezember 2020, 16. März - 31. Mai 20206 , 2.-30. November 2020 |
Die Abweichungen ergeben sich daraus, dass die beihilferechtlichen Vorgaben möglichst flexibel angewendet werden, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, als beihilfefähigen Zeitraum nur den entsprechenden Leistungszeitraum zu wählen. Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei auch zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Antragstellende können zur Berechnung des Schadens jedoch wahlweise zusätzlich auch den gesamten beihilfefähigen Zeitraum oder Teile hiervon heranziehen. Dabei ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten im Wege einer Ex-Post-Betrachtung jeweils auf den Tag zu berechnen.
Die Hilfen dürfen für Schäden gewährt werden, die aufgrund des Lockdowns im beihilfefähigen Zeitraum entstanden sind, einschließlich für solche Schäden, die in einem Teil dieses Zeitraums entstanden sind. Es ist sicherzustellen, dass alle Schäden unmittelbar auf die Lockdown-Beschlüsse vom Frühjahr und Herbst zurückzuführen sind. Durch andere Ereignisse verursachte Schäden dürfen nicht geltend gemacht werden. Eine Überkompensation ist auszuschließen.
Sollte eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum Beispiel Novemberhilfe auf Basis der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür die Schäden vom 2.-30. November und wahlweise zusätzlich Schäden, die im Zeitraum zwischen max. dem 16. März und Ende Mai 2020 entstanden sind, anrechnen. Allerdings darf er bereits geltend gemachte Schäden bei Inanspruchnahme der Dezemberhilfe nicht erneut heranziehen.
Die Betrachtung der Schäden erfolgt hierbei tagesgenau. Es ist jedoch zulässig, die Tageswerte (soweit diese nicht einzeln konkret berechnet werden können) auf der Grundlage der Bildung von Durchschnittswerten aus den jeweils betroffenen Monaten zu bestimmen. (Rechnung: Betriebsergebnis des betroffenen Monats / [geteilt durch] Anzahl der Tage dieses Monats x [mal] Anzahl der vom Lockdown betroffenen Tage des Monats.)
Beispiel 1: Ein Kinobetreiber hat im November 2019 einen Umsatz von 900.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 30.000 Euro entspricht. Aufgrund einer Landesverordnung waren die Kinos vom 2.-30. November 2020 geschlossen. Die nach dem Förderprogramm mögliche Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung 22.500 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (29 Tage) also 652.500 Euro. Zur Ermittlung des Schadens des Unternehmens im betroffenen Zeitraum ist zunächst das Betriebsergebnis aus dem Jahr 2020 mit dem Betriebsergebnis aus dem Jahr 2019 zu vergleichen. Relevant ist der Zeitraum vom 2.-30. November. Das Betriebsergebnis berechnet sich als Differenz aus Umsatz7 und Kosten8. Die Gesamtkosten im November 2019 betrugen 600.000 Euro. Hier ergibt sich auf der Basis der Rechnung mit Durchschnittswerten für den Zeitraum 2.-30. November ein Betriebsergebnis in Höhe von (300.000 Euro / 30 x 29 =) 290.000 Euro. Aufgrund der Schließung machte das Unternehmen zwischen dem 2. und 30. November 2020 keinen Umsatz, musste aber weiterhin Kosten in Höhe von 400.000 Euro bestreiten. Die Differenz der Betriebsergebnisse (Schaden) beträgt somit 690.000 Euro. Die auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beihilferechtlich erstattungsfähige Obergrenze für den Zeitraum vom 2.-30. November 2020 in Höhe von 655.500 Euro übersteigt hier den nach dem Programm möglichen Förderbetrag in Höhe von 652.500 Euro. Das Unternehmen muss keine weiteren Lockdown-Zeiträume heranziehen, um die maximal mögliche Förderung der Novemberhilfe in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes aus dem Jahr 2019 zu erhalten. |
Beispiel 2: Eine Wäscherei arbeitet vorwiegend für Hotels. Aufgrund von Landesverordnungen waren Hotels vom 2. November bis zum 31. Dezember 2020 sowie vom 16. März bis zum 31. Mai 2020 geschlossen Die Wäscherei erzielte im Jahr 2019 nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit von Schließungsanordnungen betroffenen Hotels und gilt daher für die November- und Dezemberhilfe als „indirekt betroffen“. Sie möchte Novemberhilfe und Dezemberhilfe beantragen. Im November 2019 erzielte die Wäscherei einen Umsatz in Höhe von 60.000 Euro. Dies entspricht einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 2.000 Euro. Die nach dem Förderprogramm mögliche Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung 1.500 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (29 Tage) also 43.500 Euro. Zur Ermittlung des Schadens des Unternehmens im betroffenen Zeitraum ist zunächst das Betriebsergebnis aus dem Jahr 2020 mit dem Betriebsergebnis aus dem Jahr 2019 zu vergleichen. Im November 2020 erzielte das Unternehmen ein Betriebsergebnis in Höhe von -18.000 Euro, im November 2019 jedoch in Höhe von 30.000 Euro. Für den relevanten Zeitraum vom 2.-30. November bedeutet das im Jahr 2019 (30.000 Euro / 30 x 29 =) 29.000 Euro; im Jahr 2020 (-18.000 Euro / 30 x 29=) -17.400 Euro. Die Differenz beträgt 46.400 Euro. Dieser Differenzbetrag ist um 5 Prozent zu kürzen. Es verbleibt für den Zeitraum 2.-30 November somit ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 44.080 Euro. Die auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beihilferechtlich erstattungsfähige Obergrenze für den Zeitraum vom 2.-30. November 2020 in Höhe von 44.080 Euro übersteigt den nach dem Programm möglichen Förderbetrag in Höhe von 43.500 Euro. Das Unternehmen muss keine weiteren Lockdown-Zeiträume heranziehen, um die maximal mögliche Förderung der Novemberhilfe in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes aus dem Jahr 2019 zu erhalten. Im Dezember 2019 erzielte die Wäscherei einen Umsatz in Höhe von 40.000 Euro. Die nach dem Förderprogramm mögliche Höhe der Dezemberhilfe beträgt 75 Prozent hiervon, also 30.000 Euro. Das Betriebsergebnis im Dezember 2019 betrug 10.000 Euro. Im Dezember 2020 erzielte das Unternehmen ein Betriebsergebnis in Höhe von -20.000 Euro. Zur Ermittlung des Schadens ist der Differenzbetrag zu bilden (10.000 – -20.000 EUR = 30.000 Euro) und um 5 Prozent zu kürzen. Der erstattungsfähige Schaden auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe Schadensausgleich beträgt demnach 28.500 Euro. Der beihilferechtlich erstattungsfähige Betrag in Höhe von 28.500 Euro ist damit bei einer Betrachtung ausschließlich des Monats Dezember niedriger als der nach dem Programm förderfähige Betrag in Höhe von 30.000 Euro. Das Unternehmen hat jedoch noch einen Teil des erstattungsfähigen Schadens aus dem Novemberzeitraum „übrig“. Von 44.080 Euro erstattungsfähigem Schaden für den Zeitraum 2.-30. November wurden 43.500 Euro für die Novemberhilfe „verbraucht“ – es verbleiben 580 Euro. Dieser Restbetrag kann dem Dezemberschaden hinzugerechnet werden, sodass die Obergrenze des beihilferechtlich nach der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) erstattbaren Betrags auf (28.500 Euro + 580 Euro =) 29.080 Euro steigt. Die nach dem Förderprogramm maximal mögliche Dezemberhilfe in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus 2019, also 30.000 Euro, wird somit beinahe erreicht. Die verbleibenden 920 Euro können über eine Schadensermittlung aus dem Zeitraum des ersten Lockdowns im Frühjahr (März bis Mai) ergänzt werden. |
5 Je nach Schließungsanordnung der Länder unterschiedlich, längstens bis zum 31. Mai 2020.
6Je nach Schließungsanordnung der Länder unterschiedlich, längstens bis zum 31. Mai 2020.
7Neben Umsatzerlösen können hier auch Nettobestandsänderungen, aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge geltend gemacht werden. Für die Umsatzerlöse kommt die Umsatzdefinition aus § 1 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz zur Anwendung, die im Wesentlichen Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt seines Unternehmens ausführt, umfasst.
8Als Kosten gelte Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen.
Soweit die Vorgaben aller Regelungen eingehalten werden, ist eine Kumulierung von Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) mit Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung möglich. Eine Kumulierung mit Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist im Rahmen der November- und Dezemberhilfe ausgeschlossen.
Bei Beantragung der erweiterten Novemberhilfe und Dezemberhilfe können bereits im Antrag wahlweise die unterschiedlichen Beihilferahmen kumuliert ausgewählt werden (siehe zu den einzelnen Kumulierungsmöglichkeiten auch unter B.III.4.).
IV. Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19
Auf Grundlage der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ ( Geänderte Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 (PDF, 333 KB) ), die auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV basiert, konnten Beihilfen als Schadensausgleich gewährt werden.
Zulässig sind Beihilfen für Unternehmen, die von Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder im beihilfefähigen Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe III) beziehungsweise dem 31. Dezember 2021 (Ende des Leistungszeitraums der ÜberbrückungshilfeIIIPlus) beziehungsweise dem 30. Juni 2022 (Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe IV) direkt beziehungsweise indirekt betroffen waren.
Aus beihilferechtlicher Sicht ist der Schaden nach den Vorgaben der EU-Kommission überwiegend nicht zu 100 Prozent beihilfefähig, sondern unterliegt folgenden Begrenzungen, die sich auch von den Vorgaben im Rahmen der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) unterscheiden:
Der Schaden entspricht der Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich mit dem kontrafaktischen Betriebsergebnis, das ohne die Schließungsanordnung hätte erzielt werden können. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2020 , entspricht das kontrafaktische Betriebsergebnis dem im selben Zeitraum erzielten Betriebsergebnis des Jahres 2019. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende des beihilfefähigen Zeitraums der ÜberbrückungshilfeIII) beziehungsweise dem 31. Dezember 2021 (Ende des beihilfefähigen Zeitraums der Überbrückungshilfe III Plus) beziehungsweise dem 30. Juni 2022 (Ende des beihilfefähigen Zeitraums der Überbrückungshilfe IV), so wird das kontrafaktische Betriebsergebnis ermittelt, indem von dem im selben Zeitraum ermittelten Betriebsergebnis des Jahres 2019 noch fünf Prozent abgezogen werden.9Dieser 5-Prozent-Abzug spiegelt den allgemeinen Konjunkturabschwung im Jahr 2020 wider. Antragsteller mit sehr hohen Schadensvolumina von durchschnittlich über 4 Millionen Euro pro Monat müssen die Höhe des kontrafaktischen Betriebsergebnisses individuell ermitteln. Die prozentuale Differenz zwischen dem individuell ermittelten kontrafaktischen Betriebsergebnis und dem tatsächlich erzielten Betriebsergebnis der relevanten Periode im Jahr 2019 entspricht dann dem individuell anzusetzenden Abschlag. Dieser Abschlag muss dann aber nur auf den Betrag des Betriebsergebnisses angewendet werden, der über 4 Millionen Euro hinausgeht. Darunter gilt weiterhin ein Abschlag von fünf Prozent. Liegt das individuell ermittelte kontrafaktische Betriebsergebnis über dem tatsächlich erzielten Betriebsergebnis der relevanten Periode im Vorkrisenzeitraum (2019), so muss für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag kein Abschlag vorgenommen werden; es darf aber auch kein Aufschlag erfolgen. Für die ersten 4 Millionen Euro gilt weiterhin der 5-Prozent-Abschlag. Sollte die individuelle Berechnung des kontrafaktischen Betriebsergebnisses und der damit verbundene individuelle prozentuale Abschlag aus nachvollziehbaren Gründen nicht ermittelt werden können, kann für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag pauschal ein Abschlag von 20 Prozent angesetzt werden, darunter gilt weiterhin der 5-Prozent-Abschlag (siehe hierzu B.IIa.2).
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV können auf der Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich insgesamt bis zu 40 Millionen Euro erstattet werden.
9Das Betriebsergebnis der Vorkrisenperiode muss um fünf Prozent bereinigt werden, um Faktoren zu erfassen, die während der Corona-Pandemie negativ auf das potenziell zu erzielende Betriebsergebnis gewirkt hätten, ohne dass eine Schließungsanordnung vorlag. Die Bereinigung mindert den Schaden. Das gilt auch, wenn das Betriebsergebnis der Vorkrisenperiode negativ war – in diesem Fall wird der dann ebenfalls negative 5-Prozent-Abschlag zum negativen Betriebsergebnis hinzuaddiert.
Die Überbrückungshilfe III, die Überbrückungshilfe III Plus und die Überbrückungshilfe IV können – optional und insbesondere bei größeren Fördervolumina – auch auf der Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich beantragt werden.
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich ist auf Fälle von „direkter“ und „indirekter“ Betroffenheit beschränkt.
Direkte Betroffenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer coronabedingten Schließungsanordnung eingestellt werden musste.
Indirekte Betroffenheit bedeutet, dass die Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Die Dauer der indirekten Betroffenheit richtet sich dabei nach der Dauer der Schließung der direkt betroffenen Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartner. Haben die direkt betroffenen Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartner des indirekt betroffenen Unternehmens unterschiedliche Schließungszeiträume gilt das in Rede stehende Unternehmen als indirekt betroffenen, so lange nachweislich und regelmäßig (das heißt durchschnittlich im Schließungszeitraum) mindestens 80 Prozent der direkt betroffenen Geschäftspartner geschlossen sind. Zum Beispiel gilt eine Brauerei, die mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Gaststätten erzielt, als indirekt von Schließungsmaßnahmen betroffen, so lange nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Abnehmer geschlossen sind. Wenn Gaststätten in einzelnen Landkreisen bereits wieder öffnen durften, weil in diesen Kreisen die Inzidenzwerte sehr niedrig lagen, ist dies unschädlich, solange nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der belieferten Gaststätten geschlossen sind.
Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, innerdeutsche Beherbergungs- und Reiseverbote zu touristischen Zwecken sowie verhängte Einreiseverbote von Drittländern für touristische Reisen werden hier wie Schließungsanordnungen betrachtet und führen für Reiseveranstalter und Reisebüros zu einer direkten Betroffenheit, wenn bei den von den Reisewarnungen oder Reiseverboten betroffenen Destinationen ein Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent nachgewiesen wird (das heißt nicht bezogen auf alle touristischen Destinationen einer Anbieterin oder eines Anbieters). Es gilt, dass sich die Reisewarnungen auf touristische Reisen, nicht jedoch auf Geschäftsreisen beziehen. Das gilt sowohl für Pauschalreisen als auch für Reiseeinzelleistungen. Eine Übersicht über die erfolgten Reisewarnungen des AA ist auf der Homepage des RKI abrufbar: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/Archiv_Risikogebiete/DE-Tab.html
Soll die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich von einem Reisebüro oder Reiseveranstalter als beihilferechtliche Grundlage für die Überbrückungshilfe III, die Überbrückungshilfe III Plus oder Überbrückungshilfe IV in Anspruch genommen werden, so besteht die Möglichkeit
1) entstandene Schäden aus dem Zeitraum zwischen dem 16. März und dem 30 Juni 2020 für das Fördervolumen des nationalen Programms (Überbrückungshilfe III,III Plus, IV) heranzuziehen. Dies ist möglich, wenn der Umsatz in diesem Zeitraum um mindestens 80 Prozent eingebrochen ist. Ein weiterer Nachweis über in diesem Zeitraum bestehende Reisewarnungen oder Reiseverbote, gegebenenfalls differenziert nach Destinationen ist nicht erforderlich;
2) ab dem 1. Juli 2020 entstandene Schäden für bestimmte angebotene Destinationen in Ansatz zu bringen, die in obenstehendem Link des RKI für bestimmte Zeiträume gelistet sind, sofern der Umsatzeinbruch für diese Destinationen nachweislich mindestens 80 Prozent beträgt.
Beispiel: Ein spezialisierter Reiseveranstalter, der etwa 40 Prozent mit USA-Reisen und 60 Prozent mit Spanien-Reisen erzielt, muss tagesgenau prüfen, welche seiner angebotenen Destinationen wann von welchen Reisewarnungen – gemäß Klassifizierung als Risikogebiet des RKI - betroffen waren. Für die gesamte USA lag ab dem 3. Juli 2020 eine solche Reisewarnung vor, zuvor waren nur einige Bundesstaaten gelistet. Verzeichnet der Reiseveranstalter für die Destination USA also im Zeitraum zwischen Juli und September 2020 einen Umsatzeinbruch von 80 Prozent, kann er (spätestens) für den Zeitraum ab dem 3. Juli 2020 entstandene Schäden im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen. Bei den Zielen in Spanien müssen die Einstufungen der einzelnen Regionen genau geprüft werden. So wurden innerhalb Spaniens ab dem 31. Juli beziehungsweise 11. August 2020 bestimmte autonome Gemeinschaften (Aragón, Baskenland, Katalonien, Madrid, Navarra, ab 14. August 2020 dann Gesamtspanien außer den Kanarischen Inseln, ab dem 2. September 2020 auch die Kanarischen Inseln) als Risikogebiete eingestuft. Auch hier muss tagesgenau vorgegangen und dann Reiseziel für Reiseziel geprüft werden, wie hoch die jeweiligen Umsatzeinbrüche (mindestens 80 Prozent) waren. |
Für alle Unternehmen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Antrag auf Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus oder Überbrückungshilfe IV unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben zusätzlich oder alternativ auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und/oder die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (gegebenenfalls kumuliert mit der De-minimis-Verordnung) zu stützen. Bei der Kombination aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich die jeweiligen zugrundeliegenden Zeiträume nicht überschneiden (siehe hierzu und zur Ausnahme unter A.IV.4.).
Näheres zu den Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Beihilferegime im Rahmen der Überbrückungshilfe III, IIIPlus und IV siehe unten, unter Frage B.III.3.
Wie bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beziehungsweise der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) unterscheiden sich der Leistungszeitraum und der „beihilfefähige Zeitraum“ eines Programms auch im Sinne der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich:
- Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung aufgrund einer Schließungsanordnung beantragt werden kann. Das heißt im Rahmen der Überbrückungshilfe III längstens der Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021, im Rahmen der ÜberbrückungshilfeIIIPlus längstens der Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und im Rahmen der Überbrückungshilfe IV längstens der Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022.
- Der „beihilfefähige Zeitraum“ ist jener Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe III (30. Juni 2021) beziehungsweise der Überbrückungshilfe III Plus (31. Dezember 2021) beziehungsweise der Überbrückungshilfe IV (30. Juni 2022), in dem durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder Schließungsanordnungen bestanden. Für diese Zeiträume können Schäden ermittelt werden. Das genaue Datum und die Dauer der Schließungsanordnungen durch die Länder waren regional und auch hinsichtlich der betroffenen Branchen jeweils unterschiedlich.
Der beihilfefähige Zeitraum ist demnach nicht identisch mit dem Leistungszeitraum des jeweiligen Förderprogramms. Der beihilfefähige Zeitraum muss nicht im Leistungszeitraum liegen. Die Abweichungen ergeben sich daraus, dass die beihilferechtlichen Vorgaben möglichst flexibel angewendet werden, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, als beihilfefähigen Zeitraum nur den entsprechenden Leistungszeitraum zu wählen. Antragsteller können zur Berechnung des Schadens jedoch wahlweise auch den gesamten beihilfefähigen Zeitraum oder Teile hiervon heranziehen, auch wenn diese nicht im Leistungszeitraum liegen. Dabei ist der tatsächlich entstandene Schaden in den von den Schließungsanordnungen betroffenen Monaten im Wege einer Ex-Post-Betrachtung jeweils auf den Tag zu berechnen.
Die Hilfen dürfen für Schäden gewährt werden, die aufgrund der Schließungsanordnungen im beihilfefähigen Zeitraum entstanden sind, einschließlich für solche Schäden, die in einem Teil dieses Zeitraums entstanden sind. Es ist sicherzustellen, dass alle Schäden unmittelbar auf die Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Durch andere Ereignisse verursachte Schäden dürfen nicht geltend gemacht werden. Eine Überkompensation ist auszuschließen.
Sollte eine Antragstellerin oder ein Antragsteller also Überbrückungshilfe III, III Plus oder IV auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür die aus Schließungsanordnungen entstandenen Schäden vom 1. November 2020 und dem Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe III (30. Juni 2021) beziehungsweise der Überbrückungshilfe III Plus (31. Dezember 2021) beziehungsweise der Überbrückungshilfe IV (30. Juni 2022) und wahlweise Schäden, die im Zeitraum zwischen max. dem 16. März und dem 30. Oktober 2020 entstanden sind, anrechnen. Allerdings darf er die auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) bereits geltend gemachten Schäden nicht erneut heranziehen. Auch bereits geltend gemachte Verluste auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 müssen bei der Schadensberechnung berücksichtigt und können nicht erneut herangezogen werden. Ebenso dürfen Schäden auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich nur einmal herangezogen werden – es ist also bspw. nicht zulässig, denselben Schaden sowohl für die Beantragung der Überbrückungshilfe III, als auch für die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV heranzuziehen.
Die Betrachtung der Schäden erfolgt hierbei tagesgenau. Es ist jedoch zulässig, die Tageswerte (soweit diese nicht einzeln konkret berechnet werden können) auf der Grundlage der Bildung von Durchschnittswerten aus den jeweils betroffenen Monaten zu bestimmen. (Rechnung: Gesamtbetriebsergebnis des betroffenen Monats / [geteilt durch] Anzahl der Tage dieses Monats x [mal] Anzahl der vom Lockdown betroffenen Tage des Monats.)
Soweit die Vorgaben aller Regelungen eingehalten werden, ist eine Kumulierung von Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich mit Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung möglich.
Eine Kumulierung mit Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist im Rahmen der Überbrückungshilfe III beziehungsweise III Plus beziehungsweise IV grundsätzlich möglich, wenn sich die jeweiligen Zeiträume, für welche die unterschiedlichen beihilferechtlichen Grundlagen herangezogen werden, nicht überschneiden. Etwas anderes gilt bei Unternehmen, die nur auf einem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld aktiv sind und mehrere Filialen oder Betriebsstätten haben, die aufgrund unterschiedlicher regionaler Schließungsanordnungen teilweise geschlossen und teilweise nicht geschlossen sind. In diesem Fall kann sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für denselben Zeitraum auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (für den nicht geschlossenen Teil) und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich (für den geschlossenen Teil) stützen. Voraussetzung dafür ist, dass eine strikte Zuordnung der in Ansatz gebrachten Kosten zu den jeweiligen (geschlossenen und nicht geschlossenen) Filialen erfolgt. Sollte die strikte Zuordnung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich sein, ist auch eine näherungsweise Zuordnung über einen Koeffizienten möglich, der den Anteil der betreffenden Filialen am Gesamtbetriebsergebnis nachvollziehbar und sachgemäß widerspiegelt (zum Beispiel Umsatzanteil, Anteil der Verkaufsfläche oder ähnlich). In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass auf der Grundlage beider Beihilferegime nicht dieselben beihilferechtlichen Kosten in Ansatz gebracht werden.
Bei Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV können wahlweise die unterschiedlichen Beihilferahmen kombiniert ausgewählt werden (siehe zu den einzelnen Kumulierungsmöglichkeiten auch unter B.III.3.).
Ausgangsbeispiel
Ein Einzelhandelsunternehmen mit 10 Filialen ist aufgrund einer Landesverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Zeitraum Januar bis April 2021, also für vier Monate, geschlossen. Weitere coronabedingte Schließungen gab es nicht.
Das Unternehmen beantragt deshalb für diesen Zeitraum Überbrückungshilfe III. Es hat monatliche, förderfähige Fixkosten von 4 Millionen Euro, die mit einem Satz von 100 Prozent (Umsatzeinbruch > 70 Prozent) erstattet werden. Der Überbrückungshilfeanspruch beträgt deshalb 4 Millionen Euro pro Monat, für den gesamten Zeitraum von 4 Monaten also 16 Millionen Euro. Vom Eigenkapitalzuschlag, auf den das Unternehmen programmseitig Anspruch hätte, wird hier aus Vereinfachungsgründen abstrahiert.
Bitte beachten: Bei der tatsächlichen Schadensberechnung in Ihrem Antrag auf Überbrückungshilfe nehmen Sie bitte keine Rundung vor, sondern rechnen mit den exakten Werten. |
Da unter dem Kleinbeihilfen- und Fixkostenrahmen in der Überbrückungshilfe III eine Förderung von maximal 12 Millionen Euro zulässig ist, möchte das Unternehmen die Schadensregelung in Anspruch nehmen.
Der maßgebliche Schaden berechnet sich durch einen Vergleich des Betriebsergebnisses ohne die Folgen der Corona-Pandemie und des Ergebnisses mit der Corona-Pandemie. Als Indikator für ein Betriebsergebnis ohne Corona wird das Betriebsergebnis aus 2019 herangezogen, das um fünf Prozent gekürzt wird. Dieser 5-Prozent-Abschlag spiegelt den allgemeinen Wirtschaftseinbruch in den Jahren 2020/2021 wider („kontrafaktisches Betriebsergebnis“). Das Betriebsergebnis mit Corona ist das tatsächliche, „rohe“ Betriebsergebnis im Jahr 2021. Der Schaden ergibt sich dann aus der Differenz beider Betriebsergebnisse für die Schließungsmonate in 2021 und 2019.
In diesem Beispiel werden folgende betriebswirtschaftliche Kennzahlen angenommen:
Betriebsergebnis 2019 (in Millionen Euro)
Januar | Februar | März | April | Summe Januar - April | |
Umsatz | 12 | 12 | 12 | 12 | 48 |
Kosten | 10 | 10 | 10 | 10 | 40 |
Betriebsergebnis roh | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Betriebsergebnis gekürzt | 1,9 | 1,9 | 1,9 | 1,9 | 7,6 |
Betriebsergebnis 2021 (in Millionen Euro)
Januar | Februar | März | April | Summe Januar - April | |
Umsatz | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Kosten | 4 | 4 | 4 | 4 | 16 |
Betriebsergebnis roh | -4 | -4 | -4 | -4 | -16 |
Der beihilferechtliche Schaden ergibt sich jetzt aus der Differenz beider Betriebsergebnisse.
Beihilferechtlicher Schaden (in Millionen Euro)
Januar | Februar | März | April | Summe Januar - April | |
Betriebsergebnis 2019 gekürzt | 1,9 | 1,9 | 1,9 | 1,9 | 7,6 |
Betriebsergebnis 2021 | -4 | -4 | -4 | -4 | -16 |
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse) | -5,9 | -5,9 | -5,9 | -5,9 | -23,6 |
Maßgeblich dafür, wie viel Förderung ein Unternehmen nun tatsächlich aus der ÜH III erhalten kann, ist ein Vergleich des Anspruchs aus dem Programm mit dem beihilferechtlichen Spielraum, der sich aus der Höhe des Schadens ergibt. Als Förderung wird der jeweils niedrigere Betrag geleistet.
In unserem Beispiel beträgt der durch den Lockdown verursachte rechnerische Schaden 23,6 Millionen Euro und ist damit höher als der Erstattungsanspruch aus der ÜH III, denn dieser beläuft sich nur auf 16 Millionen Euro. Das Unternehmen kann die ihm zustehende Förderung aus der Überbrückungshilfe III dank der Schadensregelung in vollem Umfang von 16 Millionen Euro in Anspruch nehmen.
Variante 1: Tageweise Schließung
Beispiel wie oben, aber in diesem Fall ist das Unternehmen nur vom 1. Januar 2021 bis zum 13. März 2021 vollständig geschlossen. Ab dem 14. März ist die Abholung von bestellten Waren im Geschäft (click & collect) möglich, ab dem 12. April auch die Öffnung für getestete Kundinnen und Kunden nach Terminvereinbarung (click&test&meet – siehe hierzu auch B.IIa.6)).
Es wird angenommen, dass der Erstattungsanspruch aus der ÜH III für den Zeitraum Januar – April 2021 unverändert bei 16 Millionen Euro liegt.
Zu prüfen ist, ob das Unternehmen immer noch einen ausreichenden Beihilfespielraum hat, um die Förderung in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.
Für die Zwecke der Schadensregelung ist click&collect mit einer Schließung gleichzusetzen. Hingegen ist eine Öffnung mit Terminvereinbarung (mit oder ohne Testpflicht) nicht mehr als Schließung zu betrachten. Von Schließungsanordnungen betroffen ist das Unternehmen deshalb nur im Zeitraum 1. Januar – 11. April 2021. Grundsätzlich kann nur für diesen Zeitraum die Schadensregelung zugrunde gelegt werden (siehe hierzu unter A.IV.4).
Für die Schadensberechnung sind wiederum die Betriebsergebnisse 2019 und 2021 zu vergleichen. Die Werte für das Betriebsergebnis 2019 bleiben unverändert, hingegen ergeben sich für 2021 aufgrund der zusätzlichen Geschäftsmöglichkeiten durch click&collect und click&meet folgende Werte:
Betriebsergebnis 2021 (in Millionen Euro)
Januar | Februar | März | April | Summe Januar - April | |
Umsatz | 0 | 0 | 0,5 | 3 | 3,5 |
Kosten | 4 | 4 | 4 | 5,5 | 17,5 |
Betriebsergebnis roh | -4 | -4 | -3,5 | -2,5 | -14 |
Für die Schadensberechnung können die Monate Januar – März voll angesetzt werden, aus dem Monat April hingegen nur der Schließungszeitraum, also elf Tage. Das monatliche Betriebsergebnis aus dem April 2021 von – 2,5 Millionen Euro ist deshalb tagesgenau umzurechnen. Pro Tag beträgt der Schaden ein Dreißigstel des Monatsbetrags, also 2.500.000 Euro: 30 = 83.333 Euro. Bei elf Schließungstagen ergibt sich ein Schaden von 916.667 Euro, gerundet 0,9 Millionen Euro.
Analog ist auch für 2019 das Betriebsergebnis für April auf elf Tage umzurechnen, es beträgt dann 1.900.000 x 11/30 = 696.667, gerundet 0,7 Millionen Euro.
Beihilferechtlicher Schaden
Januar | Februar | März | 1. bis 11. April | Summe Januar - April | |
Betriebsergebnis 2019 gekürzt | 1,9 | 1,9 | 1,9 | 0,7 | 6,4 |
Betriebsergebnis 2021 roh | -4 | -4 | -4 | -0,9 | -12,9 |
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse) | -5,9 | -5,9 | -5,9 | -1,6 | -19,3 |
Im vorliegenden Fall beträgt der durch Schließungsanordnungen angefallene Schaden 19,3 Millionen Euro.. Dieser Betrag ist zwar geringer als im Ursprungsbeispiel, er ist aber immer noch hinreichend, um die dem Unternehmen zustehende Förderung aus der Überbrückungshilfe III in vollem Umfang von 16 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen.
Variante 2: Einbeziehung zurückliegender Schließungszeiträume
In diesem Beispiel liegt abweichend von Variante 1 nur für die Monate Januar und Februar eine Schließung vor. Der Schaden, den das Unternehmen erleidet, beträgt deshalb 11,8 Millionen Euro. Dieser Betrag ist geringer als der programmseitige Förderanspruch aus der ÜH III in Höhe von 16 Millionen Euro (der Umsatzeinbruch im gesamten Zeitraum Januar bis April ist wie im Ausgangsbeispiel größer als 70 Prozent). Der Förderbetrag müsste deshalb – wenn keine weiteren beihilferechtlichen Grundlagen zur Verfügung stehen – gekürzt werden.
Das Unternehmen war aber bereits im ersten Lockdown im März – Mai 2020 geschlossen und hat in dieser Zeit einen weiteren Schaden von 8 Millionen Euro erlitten. Diesen kann es zur Bemessung seines beihilferechtlichen Spielraums ebenfalls heranziehen, so dass sich ein Gesamtspielraum nach der Schadensregelung von 8 Millionen Euro + 11,8 Millionen Euro = 19,8 Millionen Euro ergibt. Durch Einbeziehung zurückliegender Schäden im beihilfefähigen Zeitraum kann das Unternehmen deshalb den vollen Förderbetrag von 16 Millionen Euro erhalten.
Variante 3: Schadensausgleich in der November- und Dezemberhilfe
Wie in Variante 2 liegt nur für die Monate Januar und Februar eine Schließung vor und das Unternehmen erleidet einen Schaden von 11,8 Millionen Euro. Dieser Betrag ist geringer als der programmseitige Förderanspruch aus der ÜH III in Höhe von 16 Millionen Euro.
Wie in Variante 2 war das Unternehmen im ersten Lockdown im März – Mai 2020 geschlossen und hat in dieser Zeit einen weiteren Schaden von 8 Millionen Euro erlitten. Abweichend von Variante 2 handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Gastronomiebetrieb, der auch im November und Dezember 2020 geschlossen war und in diesen Monaten einen Schaden von 4 Millionen Euro erlitten hat. Im Rahmen der erweiterten November- und Dezemberhilfe wurde eine Förderung (Umsatzerstattung) in Höhe von 3 Millionen Euro gewährt.
Der gesamte Schaden, der zur Bemessung des beihilferechtlichen Spielraums herangezogen werden kann, liegt also bei 8 Millionen Euro + 4 Millionen Euro+ 11,8 Millionen Euro = 23,8 Millionen Euro ergibt. Hiervon ist die erweiterte November- und Dezemberhilfe abzuziehen, die zum Ausgleich des beihilferechtlichen Schadens ausgezahlt wurde. Es verbleibt für die Überbrückungshilfe III demnach ein Schaden von 23,8 Millionen Euro – 3 Millionen Euro = 20,8 Millionen Euro.
Durch Einbeziehung zurückliegender Schäden im beihilfefähigen Zeitraum kann das Unternehmen auch hier den vollen Förderbetrag von 16 Millionen Euro erhalten.
Variante 4: Stationärer und Online-Handel
a. Der stationäre Vertrieb des Unternehmens ist für den gesamten Zeitraum Januar – April komplett geschlossen. Online-Umsätze sind während des ganzen Zeitraums möglich und bleiben konstant. Das Unternehmen kann den gesamten Schaden, der durch die Schließungsanordnung im stationären Handel entstanden ist, berücksichtigen.
b. Wie unter a., allerdings nehmen die Online-Umsätze im Verlauf des Lockdowns zu.
Sollte die Zunahme der Online-Umsätze auf eine Umlenkung von dem stationären in den Online-Handel zurückzuführen sein, müssen Mehreinnahmen bei der Schadensermittlung berücksichtigt werden (§ 3 Absatz 4 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich: „Es darf mithin aus der Tatsache, dass nur die von den Schließungsanordnungen betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, [nach den Vorgaben der EU-Kommission] kein Vorteil gezogen werden für den Fall, dass andere wirtschaftliche Tätigkeiten dadurch profitabler geworden sind. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen.“).
Ist eine genaue Berechnung der umgelenkten Einnahmen vom stationären in den Online-Handel aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, ist eine sachgerechte Schätzung zulässig.
Sobald die Mehreinnahmen (gegebenenfalls abzüglich entstandener Mehrkosten) aus der Zunahme des Online-Handels die Mindereinnahmen aus dem stationären Handel übersteigen, kann kein Schaden mehr geltend gemacht werden. So wird sichergestellt, dass keine Überkompensation des Schadens erfolgt.
Variante 5: Fixkosten- statt Schadensregelung
Ein Einzelhandelsunternehmen mit 5 Filialen und mehr als 50 Mitarbeitern ist im Januar und Februar 2021 von der Schließung betroffen,kann aber trotzdem Umsätze mit Click&Collect erzielen.Im März und April 2021 kann das Unternehmen unter Click&Meet Bedingungen Geschäft machen und es liegt keine Schließung vor. Weitere coronabedingte Schließungen gab es nicht. Das Unternehmen hat monatliche, förderfähige Fixkosten von 3 Millionen Euro.10 Mit dem Click&Collect/ Click&Meet Konzept konnte das Unternehmen den Umsatzeinbruch auf 67 Prozent beziehungsweise 50 Prozent begrenzen und die Fixkosten werden mit einem Satz von 60 Prozent (Umsatzeinbruch < 70 Prozent) erstattet. Der Überbrückungshilfeanspruch beträgt deshalb 1,8 Millionen Euro pro Monat, für den gesamten Zeitraum von 4 Monaten also 7,2 Millionen Euro.
Das Unternehmen hat aus dem beihilfefähigen Zeitraum im Jahr 2020 noch 3,5 Millionen Euro ungedeckte Fixkosten, die nicht bei anderen Hilfen berücksichtigt wurden. Das Unternehmen überlegt, ob es die Schadensregelung oder die Fixkostenregelung in Anspruch nehmen soll.
Betriebsergebnis 2019 (in Millionen Euro)
Januar | Februar | März | April | Summe Januar - April | |
Umsatz | 6 | 6 | 6 | 6 | 24 |
Kosten | 5 | 5 | 5 | 5 | 20 |
Betriebsergebnis roh | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 |
Betriebsergebnis gekürzt | 0,95 | 0,95 | 0,95 | 0,95 | 3,8 |
Betriebsergebnis 2021 (in Millionen Euro)
Januar | Februar | März | April | Summe Januar - April | |
Umsatz | 2 | 2 | 3 | 3 | 10 |
Kosten | 4 | 4 | 4 | 4 | 16 |
Betriebsergebnis roh | -2 | -2 | -1 | -1 | -6 |
Beihilferechtlicher Schaden (in Millionen Euro) – nur in den Schließungsmonaten
Januar | Februar | März | April | Summe Januar - April | |
Betriebsergebnis 2019 gekürzt | 0,95 | 0,95 | 1,9 | ||
Betriebsergebnis 2021 roh | -2 | -2 | -4 | ||
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse) | -2,95 | -2,95 | -5,9 |
Beihilferahmen Fixkosten (in Millionen Euro)
Januar | Februar | März | April | Summe Januar - April | |
Verluste 2021 (ungedeckte Fixkosten) | -2 | -2 | -1 | -1 | -6 |
70 Prozent der ungedeckten Fixkosten | -1,4 | -1,4 | -0,7 | -0,7 | -4,2 |
Im vorliegenden Fall ist sowohl der beihilferechtliche Schaden (5,9 Millionen Euro) als auch der Beihilferahmen der Bundesregelung Fixkosten (4,2 Millionen Euro) im Jahr 2021 geringer als der Überbrückungshilfeanspruch von 7,2 Millionen Euro. Bei der Anwendung der Fixkostenregelung lassen sich aber noch 3,5 Millionen Euro ungedeckte Fixkosten aus anderen Monaten des beihilfefähigen Zeitraums heranziehen. 70 Prozent dieser Verluste kann es bei der Berechnung der Fixkostenregelung ebenfalls heranziehen. Das sind 3,5 Millionen Euro x 0,7 = 2,45 Millionen Euro.
Der vollständige beihilferechtliche Spielraum nach Fixkostenregelung beträgt also 4,2 Millionen Euro + 2,45 Millionen Euro = 6,65 Millionen Euro. Das Unternehmen kann also den ihm in der ÜH III zustehenden Förderbetrag von 7,2 Millionen Euro weiter ausschöpfen (bis zu 6,65 Mio. EUR) als bei der Schadensregelung, bei der nur 5,9 Millionen Euro an Förderung ausgezahlt werden können.
Variante 6: Kumulierung Schadensregelung und Fixkostenregelung
Die Rückkehr zur Normalität ist langsamer als gedacht und das Unternehmen aus Variante 5 hat im Mai und im Juni unter einem 30 Prozent Umsatzeinbruch zu leiden und die Fixkosten können mit einem Satz von 40 Prozent erstattet werden. Das Unternehmen entscheidet sich, einen Änderungsantrag zu stellen.
Das Unternehmen hat monatliche, förderfähige Fixkosten von 3 Millionen Euro. Für die Monate Mai und Juni kommt also ein Förderanspruch von je 1,2 Millionen Euro hinzu. Der Anspruch auf Überbrückungshilfe III beläuft sich also auf 9,6 Millionen Euro (7,2 Millionen Euro aus den Monaten Januar bis April + 2,4 Millionen Euro aus Mai und Juni).
Wie in Variante 5 hat das Unternehmen aus dem beihilfefähigen Zeitraum im Jahr 2020 noch 3,5 Millionen Euro ungedeckte Fixkosten, die nicht bei anderen Hilfen berücksichtigt wurden.
Betriebsergebnis 2019 (in Millionen Euro)
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Summe Jan. - April | |
Umsatz | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 30 |
Kosten | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | 25 |
Betriebsergebnis roh | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 6 |
Betriebsergebnis gekürzt | 0,95 | 0,95 | 0,95 | 0,95 | 0,95 | 0,95 | 5,7 |
Betriebsergebnis 2021 (in Millionen Euro)
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Summe Januar - April | |
Umsatz | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 | 18 |
Kosten | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 24 |
Betriebsergebnis roh | -2 | -2 | -1 | -1 | 0 | 0 | -6 |
Beihilferechtlicher Schaden (in Millionen Euro) – nur in den Schließungsmonaten
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Summe Januar - Feb. | |
Betriebsergebnis 2019 gekürzt | 0,95 | 0,95 | 1,9 | ||||
Betriebsergebnis 2021 roh | -2 | -2 | -4 | ||||
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse) | -2,95 | -2,95 | -5,9 |
Beihilferahmen Fixkosten (in Millionen Euro)
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Summe Januar - Juni | |
Verluste 2021 (ungedeckte Fixkosten) | -2 | -2 | -1 | -1 | 0 | 0 | -6 |
70 Prozent der ungedeckten Fixkosten | -1,4 | -1,4 | -0,7 | -0,7 | 0 | 0 | -4,2 |
Aus anderen Monaten des beihilfefähigen Zeitraums können noch 2,45 Millionen Euro bei der Berechnung der Fixkostenregelung herangezogen werden (vergleiche Variante 5). Der vollständige beihilferechtliche Spielraum nach Fixkostenregelung beträgt also 4,2 Millionen Euro + 2,45 Millionen Euro = 6,65 Millionen Euro.
Weder der beihilferechtliche Schaden (5,9 Millionen Euro) noch der Beihilferahmen Fixkostenregelung (6,65 Millionen Euro) reichen alleine um den Förderanspruch von 9,6 Millionen Euro auszuzahlen. Der Förderanspruch müsste gekürzt werden. Das Unternehmen entscheidet sich in seinem Änderungsantrag auf eine Kumulierung von Schadensregelung und Fixkostenreglung zurückzugreifen.
Kumulierung Schadensregelung und Fixkostenregelung (in Millionen Euro)
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Summe Januar - Feb. | |
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse) | -2,95 | -2,95 | -5,9 | ||||
70 Prozent der ungedeckten Fixkosten | -0,7 | -0,7 | 0 | 0 | -1,4 |
Bei einer Inanspruchnahme der Schadensregelung für Januar und Februar 2021 und der Fixkostenregelung für März bis Juni 2021 sowie Rückgriff auf ungedeckte Fixkosten aus dem Jahr 2020 ergibt sich ein kumulierter Beihilferahmen von 5,9 Millionen Euro + 1,4 Millionen Euro + 2,45 Millionen Euro = 9,75 Millionen Euro. Der gesamte Förderanspruch von 9,6 Millionen Euro kann ausgezahlt werden.
Bei einer Kumulierung von Schadensregelung und Fixkostenregelung kann jeder Zeitraum grundsätzlich nur einmal zugrunde gelegt werden (siehe zur Ausnahme unter A.IV.4). Da für die Monate Januar und Februar 2021 ein beihilferechtlicher Schaden geltend gemacht wird, können die ungedeckten Fixkosten aus diesen beiden Monaten in der Fixkostenregelung nicht geltend gemacht werden. Wenn eine Schließung wie in Variante 1 nur einen Teil eines Monats andauert, muss der jeweilige beihilferechtliche Rahmen taggenau berechnet werden. Dies muss auch bei dem Rückgriff auf vergangene Zeiträume sichergestellt werden. In diesem Fall hat das Unternehmen im Jahr 2020 keinen beihilferechtlichen Schaden geltend gemacht und kann insoweit die verbleibenden ungedeckten Fixkosten zugrunde legen.
10 Anders als im Ausgangsbeispiel sind die förderfähigen Fixkosten hier mit 3 Millionen Euro pro Monat niedriger als die Gesamtkosten des Unternehmens in 2021 von 4 Millionen Euro pro Monat.
B) Häufige Fragen
I. Fragen zur Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Als Fixkosten werden Kosten verstanden, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen. Ungedeckte Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sind Fixkosten beziehungsweise Verluste, die einem Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind beziehungsweise entstehen und die im selben Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag (das heißt die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) noch aus anderen Quellen wie Versicherungen, befristeten Beihilfemaßnahmen oder Unterstützung aus anderen Quellen gedeckt sind.
Zur Bestimmung des Verlusts können alle Fixkosten herangezogen werden – also auch solche, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (und daher nicht in den Listen unter 2.4 FAQs zur Überbrückungshilfe II, III, III Plus und IV aufgeführt sind).
Ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum sind zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen unter der Bundesregelung Fixkostenhilfe. Sie sind maßgeblich für die beihilferechtliche Höchstgrenze. Dies gilt unabhängig von der Förderhöhe.
Die ungedeckten Fixkosten können auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt werden:
- Die Berechnung der Verluste kann auf Grundlage der jährlichen steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise der steuerlichen Ergebnisrechnung erfolgen.
- Es können jene Verluste als ungedeckte Fixkosten zugrunde gelegt werden, die durch die handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, nachgewiesen werden können (zum Beispiel betriebswirtschaftliche Auswertung, soweit diese nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt wurde) und deren Richtigkeit durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, Steuerberaterin oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer sowie eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt wird.
- Schließlich können ungedeckte Fixkosten individuell (und wenn nötig monatsgenau) berechnet werden als die Kosten, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen und ungedeckt sind.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen entsprechende Prognosen zugrunde gelegt werden. Die festgestellten Verluste sind dann nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten, unterstützt durch seinen prüfenden Dritten, im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen. Beträge, die den auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen zulässigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe II, der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV sind sämtliche Kosten, die durch die Überbrückungshilfe II beziehungsweise durch die Überbrückungshilfe III, III Plus und IV jeweils förderfähig sind, in diesem Sinne den Fixkosten gleichgestellt. Solche Kosten dürfen auch dann bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden, wenn sie üblicherweise nicht Teil einer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung oder einer handelsüblichen Ausweisung der Gewinne und Verluste sind.
Entsprechende Berechnungen, die über die steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise die handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste hinausgehen, müssen nachvollziehbar sein und auf Anfrage vorgelegt werden können.
Ja. Abschreibungen bis zur Höhe der steuer- beziehungsweise handelsrechtlichen Abschreibungen können als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden (siehe auch B.I.12)11. Die Bundesregelung Fixkostenhilfe schließt lediglich die Berücksichtigung einmaliger Verluste durch Wertminderung aus. Alle Abschreibungen, die konstant und/oder regelmäßig vorgenommen werden, können also berücksichtigt werden (zum Beispiel Abschreibungen für Abnutzung an Gebäuden, regelmäßige Abschreibungen auf Umlaufvermögen im Einzelhandel).
----------------------------------------
11Tilgungszahlungen sind nicht Teil der Gewinn- und Verlustrechnung und daher für die Bestimmung der ungedeckten Fixkosten als solche nicht relevant. Jedoch sind Tilgungszahlungen in der Regel mit einer abschreibungsfähigen Investition verbunden, und diese Abschreibungen können für die Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Sofern eine individuell vereinbarte Tilgung höher sein sollte als die Abschreibung, muss der Betrag entsprechend „gedeckelt“ werden. Es ist nicht möglich, die Tilgungszahlung zusätzlich zur Abschreibung zu berücksichtigen.
Achtung: Die Überbrückungshilfe des Bundes gewährt keinen Unternehmerlohn (siehe 2.11 FAQs zu Überbrückungshilfe III, III Plus und IV). Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich – wie diese Seite im Allgemeinen – nur auf beihilferechtliche Aspekte und nicht auf Fördervoraussetzungen beziehungsweise förderfähige Positionen im Rahmen der einzelnen Corona-Hilfsprogramme (zum Beispiel Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III). Zu diesen Fördervoraussetzungen konsultieren Sie bitte die FAQs der jeweiligen Programme. Ein fiktiver Unternehmerlohn ist kein förderfähiger Posten im Rahmen der Überbrückungshilfe; der fiktive Unternehmerlohn kann lediglich bei der Berechnung der beihilferechtlich möglichen Höchstfördergrenze herangezogen werden. |
Ja. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten zur Bestimmung der beihilferechtlich zulässigen Höchstfördergrenze angerechnet werden (siehe Publikation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu den „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen“)
Die Pfändungsfreigrenze beträgt hiernach grundsätzlich 1.178,59 Euro monatlich.
Sofern gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, erhöht sich dieser Betrag um 443,57 Euro monatlich für die erste unterhaltspflichtige Person, 247,12 Euro monatlich für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person, bis zu maximal 2.610,63 Euro monatlich.
Sofern der Gewinn im angesetzten Monat den oben genannten Betrag übersteigt, darf der überschießende Teil in Höhe von drei Zehnteln, oder, wenn Unterhaltspflichten bestehen, zu zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person aufsummiert werden. Maximal ansetzbar sind hier 3.613,08 Euro monatlich.
Achtung: Die obenstehenden Beträge sind Nettobeträge. Um diese an Bruttowerte anzugleichen, ist zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern jeweils ein pauschaler Aufschlag um 40 Prozent zulässig. Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen auch ein Pauschalbetrag in Höhe von 2.000 Euro brutto monatlich angesetzt werden.
Weitere Einnahmen aus anderen Quellen (zum Beispiel aus Vermietung) mindern die Höhe des ansetzbaren fiktiven Unternehmerlohns an dieser Stelle nicht.
Kurzarbeitergeld müssen Unternehmen insoweit bei der Bestimmung ihrer ungedeckten Fixkosten berücksichtigen, als dadurch ihre Personalkosten verringert werden.
Ja. Einnahmen aus anderen Corona-Hilfen sind grundsätzlich Einnahmen, die im Rahmen der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten dem Deckungsbetrag zuzurechnen sind. Ein erhaltener Förderbetrag darf grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung den Monaten zugeordnet werden, für die er gemäß Bewilligungsbescheid bestimmt ist. Die Auszahlung einer Unterstützungsleistung für einen früheren Leistungszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt, der in einen neuen Leistungszeitraum für ein anderes Programm fällt, hat insoweit keinen Einfluss auf die Berechnung der ungedeckten Fixkosten zu diesem späteren Zeitpunkt. Wurde beispielsweise die Überbrückungshilfe I für den Zeitraum Juni bis August 2020 beantragt und erst im September 2020 ausgezahlt, muss diese Leistung nicht als Einnahme im September 2020 angerechnet werden, sondern kann als Einnahme den Monaten Juni bis August 2020 zugeordnet werden.
Entscheidet sich die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Einnahme nicht dem Monat der Auszahlung zuzuordnen, sind die entsprechenden Angaben aus dem Bescheid als Leistungszeitraum zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Bescheid also zum Beispiel, dass für den Monat Juni, für den Monat Juli und für den Monat August Überbrückungshilfe I jeweils in einer bestimmten Höhe geleistet wird, muss die Zuordnung auch jeweils monatsweise erfolgen.
Wenn im Bescheid nur ein Gesamtbetrag ausgewiesen ist, kann dieser im Beispiel der Überbrückungshilfe I mit 3 beantragten Fördermonaten wahlweise gedrittelt werden, einem bestimmten Monat zugeordnet werden, oder gemäß des Antrags auf die jeweiligen Monate aufgeteilt werden.
Der maximal zulässige beihilfefähige Zeitraum wird programmspezifisch festgelegt. Innerhalb des festgelegten Zeitraums kann das antragstellende Unternehmen auswählen, welche Monate als beihilfefähiger Zeitraum berücksichtigt werden sollen.
Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist es zudem möglich, auch Verluste aus zurückliegenden Monaten seit dem 1. März 2020 zu berücksichtigten, die außerhalb der eigentlichen Programmlaufzeit liegen; dabei können auch nur einzelne Verlustmonate herangezogen werden. Verluste, die bereits für andere Förderprogramme geltend gemacht wurden, dürfen nicht nochmals geltend gemacht werden (siehe hierzu ausführlicher unter A.II.3.).
Nein. Unternehmen, die nur eine jährliche Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, können die ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum aus Vereinfachungsgründen auch nachweisen, indem sie monatliche Durchschnittswerte auf Grundlage der entsprechenden Jahreswerte bilden. Möchte die oder der Antragstellende jedoch zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten nur einzelne Verlustmonate heranziehen, ohne dass eine Saldierung mit Gewinnmonaten desselben Jahres erfolgt, muss eine monatliche Aufstellung vorgelegt werden. Im Falle einer Quartals-Buchhaltung, bei der keine monatlichen Auswertungen möglich sind, können die Werte zur Ermittlung der monatlichen Verluste entsprechend gedrittelt werden.
Dies gilt unabhängig von der Höhe der Fördersumme für alle Unternehmen, die eine Unterstützungsleistung auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beantragen (zum Beispiel Überbrückungshilfe II).
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II erfolgte in der Regel auf Grundlage von Prognosen. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts werden dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.
Wird nach Antragstellung bekannt, dass die entsprechenden beihilferechtlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, erfolgt eine Korrektur ebenfalls im Rahmen der Schlussabrechnung. Ein Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben war in solchen Fällen daher nicht erforderlich.
In der Schlussabrechnung kann auch angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden soll, sofern die insgesamt beihilferechtlich zulässige Obergrenze pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (siehe zu diesem Wahlrecht auch die FAQs zur Überbrückungshilfe II, Punkt 4.16). Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung gegebenenfalls gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden. Möchten Antragstellende das Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit.
Die ungedeckten Fixkosten wurden bei der Überbrückungshilfe II nicht als solche im Antrag vermerkt, dort sind zunächst nur die förderfähigen Fixkosten anzugeben. Bei der November-/Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV wird die Summe der ungedeckten Fixkosten im Antrag abgefragt. Die Antragsstellung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Prognosen. Die ungedeckten Fixkosten sind erst im Rahmen der Schlussabrechnung darzulegen. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits feststeht, dass und in welcher Höhe die ungedeckten Fixkosten nicht ausreichen, können entsprechende Kürzungen bei den angesetzten Fixkosten vorgenommen werden. Soweit jedoch im Rahmen des Wahlrechts zwischen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung klar ist, dass die Wahl auf den Kleinbeihilfenrahmen fallen soll und die jeweilige beihilferechtliche Obergrenze hierdurch nicht überschritten wird (siehe zu diesem Wahlrecht auch die FAQs Überbrückungshilfe II, Punkt 4.16), sind keine Kürzungen vorzunehmen.
Ja, die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (das heißt auch inklusive des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die De-minimis-Verordnung, die Bundesregelung Fixkostenhilfe und zusätzlich auf die Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Millionen Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.
Gleiches gilt für die Überbrückungshilfe III Plus und IV. Auch dort sind die Vorgaben des europäischen Beihilferechts für die gesamte Förderung einzuhalten, inklusive aller Sonderpositionen.
Beide Gewinnermittlungsmethoden sind grundsätzlich zulässig. Bei Unternehmen, die nach handelsrechtlichen Vorgaben prüfungspflichtig sind, ist die handelsrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich. Unternehmen, die nicht nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches verpflichtet sind, einen geprüften Jahresabschluss zu erstellen, können Gewinne und Verluste auch auf der Grundlage der steuerlichen Ergebnisrechnung berechnen.
Die bei der Antragstellung angewandte Gewinnermittlung ist auch bei der Schlussabrechnung anzuwenden.
II. Fragen zur Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)
Der Schaden ist die Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich zum in den entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 erzielten Betriebsergebnis, sofern die Differenz negativ ist. Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 wird der so ermittelte Schaden gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission pauschal um 5 Prozent gekürzt.
Zur Ermittlung der Höhe des Schadens können seit März 2020 die Lockdown-Zeiträume im Frühjahr (max. 16. März bis Ende Mai 2020) und Herbst (max. 2. November bis 31. Dezember 2020) herangezogen werden, in denen das Unternehmen von den Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie betroffen war.
Das Betriebsergebnis ist die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Es soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden (zum Beispiel die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)).
Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen. Es ist auch Grundlage für die Schlussabrechnung.
Bei der Beurteilung des auszugleichenden Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das unmittelbar von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Es ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten, jeweils auf den Tag, zu berechnen.
Beispiel: Eine Fitnessstudiokette bietet auch medizinische Physiotherapien an. Die Fitnessstudios werden durch den Lockdown-Beschluss geschlossen, die medizinische Dienstleistung hingegen darf weiter betrieben werden. In diesem Fall darf die Antragstellerin oder der Antragsteller lediglich den Schaden, der durch die Schließungsanordnung des Fitnessstudios entsteht, heranziehen. Ein möglicher Schaden, der im Bereich der weiterhin gestatteten medizinischen Dienstleistungen entsteht, darf hingegen nicht berücksichtigt werden. |
Wenn sich die Wirkung einer Lockdown-Maßnahme auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit bezieht und die wirtschaftliche Tätigkeit deshalb auf eine andere verknüpfte wirtschaftliche Tätigkeit oder eine andere Einnahmequelle verlagert wird, werden in diesem Fall auch die Einnahmen dieser anderen verwandten beziehungsweise verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeit einschränkend berücksichtigt. Es darf mithin aus der Tatsache, dass nur die von den Lockdown-Beschlüssen betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, kein Vorteil gezogen werden für den Fall, dass andere wirtschaftliche Tätigkeiten dadurch profitabler geworden sind. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen.
Ein Beispiel hierfür wäre ein Hotel, das nach der Schließungsanordnung Räumlichkeiten zum Beispiel für die Durchführung von COVID-19-Tests entgeltlich zur Verfügung stellt und so neue Einnahmen generiert. Diese neuen Einnahmen müssten bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses berücksichtigt werden und würden sich entsprechend schadensmindernd auswirken. |
Der Schaden muss so berechnet werden, als hätte die oder der Antragstellende alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile muss ausgeschlossen sein. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, kann er nicht berücksichtigt werden.
Bei Antragstellung muss die oder der Antragstellende (der beziehungsweise dem prüfenden Dritten) die Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens vorlegen.
Nicht Teil des zu erstattenden Schadens sind allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs im Jahr 2020 oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen. Sie müssten bei dem Vergleich der Betriebsergebnisse herausgerechnet werden. Um die aufwendige Ermittlung dieser Faktoren im Einzelfall zu vermeiden, werden diese allgemeinen coronabedingten Einflüsse auf den Schaden gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission pauschal mit einem 5 prozentigen Abschlag auf den ermittelten Schaden abgegolten. Der 5 Prozent-Abschlag bildet dabei den Rückgang des Bruttoinlandprodukts in Deutschland im Jahr 2020 ab. Im Ergebnis können also 95 Prozent der über den Vergleich der Betriebsergebnisse ermittelten Schäden erstattet werden.
Ja. Einnahmen aus anderen Corona-Hilfen sind bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen. Ein erhaltener Förderbetrag muss unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung den Monaten zugeordnet werden, für die er gemäß Bewilligungsbescheid bestimmt ist. Wurde beispielsweise die Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 beantragt und erst im Januar 2021 ausgezahlt, muss diese Leistung als Einnahme jeweils im November und Dezember 2020 angerechnet werden.
Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 und den Verlängerungen vom 25. November und 2. Dezember nur teilweise einstellen mussten (Mischbetriebe, siehe 1.5 FAQs-Novemberhilfe) sind antragsberechtigt, wenn sie insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte vom Lockdown betroffen gelten. Mischbetriebe können einen Antrag auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) stellen, wenn der betroffene Umsatz überwiegend durch direkt und/oder indirekt betroffene Tätigkeiten erzielt wird. Über Dritte Betroffene können keinen Antrag auf Basis der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) stellen.
Erhaltenes Kurzarbeitergeld wird sowohl (1) bei der Berechnung des Förderbetrags nach dem Förderprogramm Novemberhilfe/Dezemberhilfe als auch (2) bei der Berechnung des Schadens zur Bestimmung der beihilferechtlich zulässigen Höchstförderhöhe berücksichtigt. Dies sind jedoch zwei unabhängige Berechnungen, die nur am Ende miteinander abgeglichen werden, um zu bestimmen, ob der nach dem Förderprogramm ermittelte Förderbetrag innerhalb des nach dem jeweils ausgewählten Beihilferegimes zulässigen Rahmens liegt. Ein Abzug findet daher nicht doppelt statt.
(1) Die Höhe der November-/Dezemberhilfe wird ermittelt über den Vorjahresumsatz (75 Prozent) der Monate November/Dezember. Sollten bereits andere Zuschüsse oder Leistungen im Leistungszeitraum (also November/Dezember) bezogen worden sein, wie etwa Kurzarbeitergeld (siehe Ziffer 4.4. der FAQs zur November-/Dezemberhilfe), werden diese angerechnet.
(2) Unabhängig davon erfolgt eine Berechnung der beihilferechtlich maximal möglichen Fördersumme durch Ermittlung des durch den Lockdown-Beschluss beziehungsweise der Lockdown-Beschlüsse entstandenen Schadens. Dabei werden die Betriebsergebnisse der betroffenen Zeiträume der Jahre 2020 und 2019 miteinander verglichen. Hat die oder der Antragstellende Kurzarbeitergeld erhalten, mindert dies den entstandenen Schaden. Die Ermittlung des Schadens ist jedoch nicht originäre Grundlage für die Bestimmung der Höhe der November-/Dezemberhilfe, sondern dient lediglich der Bestimmung, ob die November-/Dezemberhilfe in der vorgesehenen Höhe beihilferechtlich zulässig ist.
Bei der Bestimmung der Höhe der November-/Dezemberhilfe wird das Kurzarbeitergeld stets nur einmal angerechnet, nämlich auf die 75 Prozent des Vorjahresumsatzes in den Monaten November/Dezember. Ist der beihilferechtlich ermittelte Schaden größer als 75 Prozent des Vorjahresumsatzes, erfolgt die Anrechnung des Kurzarbeitergeldes im Rahmen der Ermittlung des Auszahlungsbetrags nach dem Förderprogramm (Beispiel, Szenario 1). Ist der beihilferechtlich ermittelte Schaden geringer als 75 Prozent des Vorjahresumsatzes, so wird das erhaltene Kurzarbeitergeld ebenfalls auf die 75 Prozent des Vorjahresumsatzes angerechnet (Beispiel, Szenario 2). Nur, wenn der beihilferechtlich ermittelte Schaden noch geringer ist als 75 Prozent des Vorjahresumsatzes, abzüglich des erhaltenen Kurzarbeitergeldes, deckelt der beihilferechtlich ermittelte Schaden den Auszahlungsbetrag nach dem Förderprogramm (Beispiel, Szenario 3). Ein doppelter Abzug des Kurzarbeitergeldes erfolgt jedoch nicht. Die parallele Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes in beiden Konzepten bedeutet folglich nicht, dass es doppelt „abgezogen“ würde.
Beispiel Ein Unternehmen hat für den Lockdown-Zeitraum (März bis Mai sowie November und Dezember 2020) insgesamt 800.000 Euro Kurzarbeitergeld erhalten, davon 200.000 Euro für den Leistungszeitraum im November. Die Novemberhilfe beträgt für dieses Unternehmen nach dem Fachprogramm 2 Millionen Euro (= 75 Prozent des Umsatzes vom November 2019). Das Kurzarbeitergeld für November wird bei der Berechnung der Förderhöhe aus dem Fachprogramm angerechnet, der Anspruch auf Novemberhilfe reduziert sich um 200.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro. Szenario 1:
Szenario 2:
Szenario 3:
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IIa. Fragen zur Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19
Wie bei der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) (siehe B.II.1.) ist der Schaden grundsätzlich die Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich zum in den entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 erzielten Betriebsergebnis, sofern die Differenz negativ ist.
Nach den Vorgaben der EU-Kommission sind dabei allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs im Jahr 2020, der größeren Zurückhaltung von Kunden oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen (einschließlich Kapazitätsbeschränkungen und Abstandsmaßnahmen) nicht Teil des Schadens. Dies muss bei der Ermittlung des Schadens berücksichtigt werden. Es ist daher ein „kontrafaktisches“ Betriebsergebnis zu berechnen, das im Jahr 2020 beziehungsweise 2021 hätte erzielt werden können, wenn es keine Schließungsanordnung gegeben hätte (zur genauen Berechnung, die von der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) abweicht, siehe folgend unter B.IIa.2.).
Auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich können für die Überbrückungshilfe III zudem zur Ermittlung der Höhe des Schadens alle Zeiträume zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende des Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III) herangezogen werden, in denen das Unternehmen von den Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie betroffen war. Für die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus können auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich zur Ermittlung der Höhe des Schadens entsprechend alle Zeiträume zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 (Ende des Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III Plus) herangezogen werden, in denen das Unternehmen von den Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie betroffen war. Für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV können auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich zur Ermittlung der Höhe des Schadens entsprechend alle Zeiträume zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2022 (Ende des Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe IV) herangezogen werden, in denen das Unternehmen von den Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie betroffen war.
Hierbei ist zwingend zu beachten, dass ein erlittener Schaden nur einmal herangezogen werden kann. Ein Schaden, der bereits zur Beantragung der Überbrückungshilfe III genutzt wurde, darf also bspw. nicht mehr zur Schadensberechnung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus bzw. IV berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Schäden, auf deren Grundlage bereits die November- und/oder Dezemberhilfe beantragt wurde.
Wie bei der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) ist das Betriebsergebnis die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Es soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden (zum Beispiel die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)).
Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen. Es ist auch Grundlage für die Schlussabrechnung.
Bei der Beurteilung des auszugleichenden Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das unmittelbar von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Es ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten, jeweils auf den Tag, zu berechnen (siehe hierzu auch unter B.II.2.).
Für die Ermittlung des Schadens gilt abweichend von der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) Folgendes:
Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunktureinbruchs in den Jahren 2020 beziehungsweise 2021 werden von dem Betriebsergebnis aus dem Vergleichszeitraum aus der Vorkrisenperiode in der Regel pauschal fünf Prozent abgezogen.12 Dann ergibt sich das „kontrafaktische“ Betriebsergebnis, das im Jahr 2020 beziehungsweise 2021 hätte erzielt werden können, wenn es keine Schließungsanordnung gegeben hätte.
Der 5 Prozent-Abschlag gilt aber nur für die Ermittlung von Schäden, die ab dem 1. Juli 2020 entstanden sind. Für Schäden, die zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2020 entstanden sind, entspricht das kontrafaktische Betriebsergebnis dem tatsächlich erzielten Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Vorkrisenjahr 2019, das heißt hier muss kein Abschlag in Höhe von fünf Prozent auf das Betriebsergebnis vorgenommen werden.
Antragstellende mit einem ermittelten Schadensvolumen von durchschnittlich über 4 Millionen Euro im Monat („Antragsvolumen“ im Sinne des § 3 Absatz 9 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich) während des Schließungszeitraums des beihilfefähigen Zeitraums müssen gemäß den Vorgaben der EU-Kommission für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag das kontrafaktische Betriebsergebnis individuell berechnen. Zur Berechnung, ob der Schaden über der 4 Millionen-Euro-Grenze liegt, wird kein fünf Prozent-Abschlag (wie unten im Beispiel dargestellt) vorgenommen.
Bei Ermittlung des kontrafaktischen Betriebsergebnisses müssen die allgemeinen Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs, der größeren Zurückhaltung von Kunden oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen berücksichtigt werden. Insbesondere sind die Betriebsergebnisse aus Perioden mit Schließungsanordnungen mit tatsächlich realisierten Betriebsergebnissen aus Perioden ohne Schließungsanordnungen im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (bei der Überbrückungshilfe III) beziehungsweise dem 31. Dezember 2021 (bei der Überbrückungshilfe III Plus) beziehungsweise dem 30. Juni 2022 (bei der Überbrückungshilfe IV) zu vergleichen.
Wird von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schlüssig dargelegt, dass eine solche individuelle Berechnung nicht möglich ist, wird für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Teil ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 Prozent vorgenommen. Die oder der prüfende Dritte prüft die Darlegung des Antragsstellenden, dass eine individuelle Berechnung nicht möglich ist, auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität, nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen und legt sie im Rahmen der Schlussabrechnung auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor.
Beispiel: Durchschnittlicher Monatlicher Schaden von über 4 Millionen Euro – Individuelle Ermittlung des Schadens
Dieses kontrafaktische Betriebsergebnis wird nun mit dem tatsächlichen Betriebsergebnis im Schließungszeitraum verglichen. Durch einen Online-Versandhandel sowie Click&Collect wurden gewisse Umsätze im Schließungszeitraum erzielt:
Der durch den Lockdown verursachte individuell ermittelte Schaden beträgt 46,8 Millionen Euro und ist damit höher als der Erstattungsanspruch aus der ÜH III. Das Unternehmen kann den Förderanspruch nach der Überbrückungshilfe III dank der Schadensregelung in vollem Umfang von 40 Millionen Euro beantragen.
Dieses kontrafaktische Betriebsergebnis wird nun mit dem tatsächlichen Betriebsergebnis im Schließungszeitraum verglichen:
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12Das Betriebsergebnis der Vorkrisenperiode muss um 5 Prozent bereinigt werden, um Faktoren zu erfassen, die während der Corona-Pandemie negativ auf das potenziell zu erzielende Betriebsergebnis gewirkt hätten, ohne dass eine Schließungsanordnung vorlag. Die Bereinigung mindert den Schaden. Das gilt auch, wenn das Betriebsergebnis der Vorkrisenperiode negativ war – in diesem Fall wird der dann ebenfalls negative fünf Prozent-Abschlag zum negativen Betriebsergebnis hinzuaddiert.
Ja. Wie bei der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) sind Einnahmen aus anderen Corona-Hilfen bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen. Ein erhaltener Förderbetrag muss unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung den Monaten zugeordnet werden, für die er gemäß Bewilligungsbescheid bestimmt ist. Wurde beispielsweise die November- und Dezemberhilfe für die Monate November und Dezember 2020 beantragt und erst im März/ April 2021 ausgezahlt, muss diese Leistung als Einnahme jeweils im November und Dezember 2020 angerechnet werden.
Für Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb oder ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der Schließungsanordnungen von Bund und Ländern nur teilweise einstellen mussten, gilt im Rahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich Folgendes:
a. Wie bei der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) muss sich im Falle von Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern (Mischbetrieb) ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom Lockdown betroffen sind, zuordnen lassen, um Hilfen auf Basis des Schadensausgleichs beantragen zu können.
Beispiel: Ein Konzern produziert Rasenmäher, die weltweit exportiert werden, und betreibt in Deutschland Gartenmärkte. Das Geschäft mit Rasenmähern ist durch die coronabedingt schwache Weltkonjunktur und gegebenenfalls weitere Faktoren eingebrochen und defizitär. Die Gartenmärkte sind infolge des Lockdowns geschlossen.
Das Unternehmen kann sich auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensregelung stützen, wenn 80 Prozent der Umsätze des Gesamtunternehmens im Referenzzeitraum auf die Gartenmärkte entfallen. Der Schaden, der durch die behördlich angeordnete Schließung der Gartenmärkte entsteht, kann dann berücksichtigt werden. Hingegen ist der Schaden, den das Unternehmen im Rasenmähergeschäft erleidet, nicht anrechenbar, denn dieser Schaden ist nicht unmittelbar auf die Lockdown-Beschlüsse in Deutschland zurückzuführen.
Wenn sich die Wirkung einer Lockdown-Maßnahme auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit bezieht und die wirtschaftliche Tätigkeit deshalb auf eine andere verknüpfte wirtschaftliche Tätigkeit oder eine andere Einnahmequelle verlagert wird, werden in diesem Fall auch die Einnahmen dieser anderen verwandten beziehungsweise verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeit einschränkend berücksichtigt. Es darf mithin aus der Tatsache, dass nur die von den Lockdown-Beschlüssen betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, kein Vorteil gezogen werden für den Fall, dass andere wirtschaftliche Tätigkeiten dadurch profitabler geworden sind. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen.
Ein Beispiel hierfür wäre ein Hotel, das nach der Schließungsanordnung Räumlichkeiten zum Beispiel für die Durchführung von COVID-19-Tests entgeltlich zur Verfügung stellt und so neue Einnahmen generiert. Diese neuen Einnahmen müssten bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses berücksichtigt werden und würden sich entsprechend schadensmindernd auswirken. Entstehen dem Hotel durch die Vermietung der Räumlichkeiten für COVID-19-Tests nicht nur Einnahmen, sondern auch Kosten, so ist der Einnahmeüberschuss bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.
Hingegen muss bei der Schadensermittlung nicht die Situation des ganzen Unternehmensverbunds berücksichtigt werden. Wäre im oben genannten Beispiel das Rasenmähergeschäft nach wie vor profitabel, besteht keine Verpflichtung, die Gewinne aus dieser Sparte mit den Verlusten aus den geschlossenen Gartenmärkten zu verrechnen.
Der Schaden muss so berechnet werden, als hätte die oder der Antragstellende alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten (zum Beispiel Einsparen von Heizkosten für geschlossene Ladenlokale).
Eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile muss ausgeschlossen sein. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, kann er nicht berücksichtigt werden.
Bei Antragstellung muss der Antragsteller dem prüfenden Dritten die Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens vorlegen.
b. Unternehmen, die nur auf einem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld aktiv sind, das jedoch nur teilweise geschlossen ist, können einen Antrag auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, grundsätzlich nur für diejenigen Teile stellen, die von der Schließungsanordnung betroffen sind (siehe zur Ausnahme aber unter A.IV.4.). Hinsichtlich der Verlagerung von wirtschaftlichen Aktivitäten gelten die oben genannten Vorgaben zur Vermeidung von Überkompensation entsprechend. Sollte beispielsweise für ein Einzelhandelsunternehmen durch den Lockdown des stationären Handels über eine Umlenkung der Verkäufe der Online-Handel profitabler geworden sein, darf hieraus kein Vorteil gezogen werden. Entsprechende Mehreinnahmen müssen bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen.
Beispiel 1: Vertreibt ein Modehaus Bekleidung über ein Ladengeschäft und online über einen Webshop, kann es die Schadensregelung bei einem Lockdown des stationären Handels für diesen Teil nutzen. Bei der Beurteilung des zu entschädigenden Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das direkt von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Sollte allerdings durch den Lockdown des stationären Handels über eine Umlenkung der Verkäufe der Online-Handel profitabler geworden sein, darf hieraus kein Vorteil gezogen werden. Entsprechende Mehreinnahmen müssen bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen. Beispiel 2: Ein verbundenes Unternehmen verkauft Bücher und hat bundesweit Filialen; in einigen Bundesländern unterliegen die Filialen einer Schließungsanordnung, in anderen nicht. Da alle Filialen dasselbe wirtschaftliche Tätigkeitsfeld betreiben, gilt die 80/20-Regel nicht. Das Unternehmen gilt insgesamt als direkt betroffen und antragsberechtigt im Sinne der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich. Auch hier wird aber bei der Beurteilung des zu entschädigenden Schadens nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das direkt von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Sollte durch den Lockdown des Handels an einigen Standorten über eine Umlenkung der Verkäufe der Handel an anderen, geöffneten Standorten profitabler geworden sein, darf hieraus kein Vorteil gezogen werden. Entsprechende Mehreinnahmen müssen bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen. Für Verluste bei den nicht geschlossenen Filialen könnte sich das Unternehmen auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe stützen (siehe hierzu A.IV.4.). |
Die Personalkostenpauschale der Überbrückungshilfe III beziehungsweise III Plus beziehungsweise IV berechnet sich unabhängig von dem erhaltenen Kurzarbeitergeld. Voraussetzung ist, dass dem Unternehmen Personalkosten entstehen und nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sind.
Wie bei der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) wird erhaltenes Kurzarbeitergeld jedoch im Rahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich bei der Berechnung des Schadens zur Bestimmung der beihilferechtlich zulässigen Höchstförderhöhe als Einnahme berücksichtigt.
Da das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der Förderhöhe nach der Überbrückungshilfe III beziehungsweise der Überbrückungshilfe III Plus beziehungsweise der Überbrückungshilfe IV nicht angerechnet wird, findet keine doppelte Anrechnung statt.
Nein. Die EU-Kommission legt die Vorschrift des Artikel 107 Abssatz 2 b AEUV, auf der die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich beruht, sehr restriktiv aus und verlangt hierfür grundsätzlich das Vorliegen einer Schließungsanordnung. Anders als bei der Maßnahme „click & collect“, bei der das Geschäft geschlossen ist, die Ware aber nach Terminabsprache vor dem Eingang abgeholt werden kann, ist das Geschäft bei der Maßnahme click & meet" beziehungsweise "click & meet & test" nicht geschlossen. Es ist grundsätzlich geöffnet, wenn auch mit Auflagen wie zum Beispiel Vorzeigen eines aktuellen negativen Testergebnisses. Die Zeiträume, in denen Auflagen wie „click & meet" beziehungsweise "click & meet & test" angeordnet sind, gelten daher nicht als Schließungszeiten im Sinne der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich.
III. Allgemeine und übergreifende Fragen
Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission dürfen Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, keine Beihilfen gewährt werden, siehe hierzu das Merkblatt der KfW. Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.
Gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn unter anderem mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Dabei kommt es auf die Bilanz des letzten abgeschlossenen Finanzjahres nach Maßgabe des Handelsrechts an.
Es gelten die Höchstbeträge der jeweiligen zugrundeliegenden Beihilferegelungen (siehe unter A.I.1., A.I.2., A.II.1. und A.III.1.), die gegebenenfalls kumuliert werden können. Dabei ist zu beachten, dass die jeweiligen Höchstbeträge pro Unternehmen oder Unternehmensverbund gelten, also programmübergreifend.
Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der allgemeinen De-minimis Verordnung) | Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 | Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich | |
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(1) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der allgemeinen De-minimis-Verordnung)
Diese Variante dürfte als „Basis-Variante“ für einen Großteil der Antragsstellenden empfehlenswert sein. Auf dieser Grundlage können Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund gewährt werden (Überbrückungshilfe IV bis zu insgesamt 2,5 Millionen Euro). Für Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der allgemeinen De-minimis-Verordnung sind weitergehende Berechnungen ungedeckter Fixkosten und entsprechende Nachweispflichten nicht erforderlich, so dass diese Grundlage – solange die zulässige Obergrenze noch nicht ausgeschöpft ist – vergleichsweise unkomplizierter ist.
Zu beachten ist, dass die Obergrenze von 2 Millionen Euro bzw. 2,5 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV für alle auf dieser beihilferechtlichen Grundlage erhaltenen und beantragten Beihilfen insgesamt gilt; es müssen also beispielsweise Förderungen durch die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe I oder auch der KfW-Schnellkredit angerechnet werden (siehe oben A.I.3. und 4.).
Die allgemeine De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der allgemeinen De-minimis-Verordnung hat den Nachteil, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag um 200.000 Euro sinkt. Für Unternehmen, für die die verbleibende Obergrenze der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in Höhe von 1,8 Millionen Euro insgesamt ausreichend ist, birgt diese Variante jedoch den Vorteil, dass der Rahmen der De-minimis-Verordnung (200.000 Euro in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen „aufgespart“ werden kann.
Für die Sektoren Agrar sowie Fischerei/Aquakultur sind die jeweils einschlägigen besonderen De-minimis-Verordnungen, einschließlich ihrer niedrigeren Obergrenzen, zu beachten.
(2) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung) und Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Diese Variante bietet gegenüber der 1. Variante den Vorteil, dass sich der beihilferechtlich zulässige Förderrahmen durch Hinzunahme der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (Obergrenze: 10 Millionen Euro bzw. 12 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV) auf insgesamt maximal 12 Millionen Euro bzw. 14,5 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV erhöht. Die Variante ist daher insbesondere für Unternehmen vorgesehen, die einen höheren Finanzierungsbedarf haben.
Für den Teil des Antrags, der auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt ist, müssen ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden, die dem Unternehmen im jeweiligen beihilfefähigen Zeitraum entstanden ist. Die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt.
Die allgemeine De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der De-minimis-Verordnung hat den Vorteil, dass der Rahmen der De-minimis-Verordnung (200.000 Euro in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen „aufgespart“ werden kann. Nachteilig könnte sein, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag dadurch um 200.000 Euro sinkt und dass gegebenenfalls ein höherer Teilbetrag der Gesamtsumme auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt wird, für welche die Begrenzung der Fördersumme auf maximal 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten gilt.
Für die Sektoren Agrar sowie Fischerei/Aquakultur sind die jeweils einschlägigen besonderen De-minimis-Verordnungen, einschließlich ihrer niedrigeren Obergrenzen, zu beachten.
(3) Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
In dieser Variante müssen zur Abdeckung der gesamten beantragten Fördersumme ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum nachgewiesen werden. Die Obergrenze sinkt gegenüber Variante 2 auf insgesamt 10 Millionen Euro bzw. 12 Millionen Euro in der ÜH IV und die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt.
Vorteilhaft könnte diese Variante für Antragsstellende sein, die einen höheren Finanzbedarf haben und die den Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung entweder bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme (zum Beispiel die Novemberhilfe oder Dezemberhilfe) aufsparen möchten.
(4) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich
Zur Abdeckung der gesamten beantragten Fördersumme muss ein Schaden nachgewiesen werden, der dem Unternehmen während der Lockdown-Monate entstanden ist.
Vorteilhaft könnte diese Variante für Antragsstellende sein, die wegen einer langen Schließungszeit während der Corona-Pandemie einen hohen Schaden geltend machen können, einen sehr hohen Finanzbedarf haben und die die beihilferechtlichen Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung sowie der Bundesregelung Fixkostenhilfe entweder bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme aufsparen möchten.
(5) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung) und Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich
Antragsstellende, für die das maximale Fördervolumen der Bundessregelung Kleinbeihilfen 2020 und der allgemeinen De-minimis-Verordnung in Höhe von 2 Millionen Euro bzw. 2,5 Millionen Euro in der ÜH IV nicht ausreicht beziehungsweise bereits für andere Förderprogramme teilweise aufgebraucht ist, können ihren Antrag zusätzlich - statt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe (siehe oben Variante (2) - auch auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich stützen.
Für den Teil des Antrags, der auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich gestützt ist, muss ein Schaden nachgewiesen werden, der dem Unternehmen während der Lockdown-Monate entstanden ist. Wurden bereits Anträge auf November- oder Dezemberhilfe auf die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) gestützt, können darin berücksichtigte Schäden nicht erneut in Anrechnung gebracht werden. Die Förderhöchstsumme der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich wird allerdings durch die Inanspruchnahme der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) nicht berührt.
Die einschlägige De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden.
(6) Bundesregelung Fixkostenhilfe und Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich
Antragsstellende mit einem sehr hohen Finanzierungsbedarf, die das maximale Fördervolumen der Bundesregelung Fixkostenhilfe bereits teilweise für andere Förderprogramme ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme aufsparen möchten, können ihren Antrag zusätzlich auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich stützen. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Zeiträume des Leistungszeitraums grundsätzlich entweder auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe oder auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich gestützt werden können (siehe zur Ausnahme unter A.IV.4.). So kann sich zum Beispiel ein Einzelhändler, der vom 13. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021 direkt von einer Schließungsanordnung betroffen war, für diesen Zeitraum auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich stützen. Für spätere Zeiträume zwischen März und Juni 2021, in denen ohne Schließungsanordnung ungedeckte Fixkosten angefallen sind, kann er sich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 stützen.
In dieser Variante müssen zur Abdeckung des Antragsteils, der auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe gestützt wird, ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum nachgewiesen werden. Die Obergrenze für diesen Teil des Antrags beträgt insgesamt 10 Millionen Euro (beziehungsweise 12 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV) und die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt. Wurden bereits ungedeckte Fixkosten für andere Hilfsprogramme genutzt, die auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe gestützt wurden (zum Beispiel Überbrückungshilfe II, November- oder Dezemberhilfe), können diese nicht erneut in Anrechnung gebracht werden.
Für den Teil des Antrags, der auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich gestützt ist, muss ein Schaden nachgewiesen werden, der dem Unternehmen während der Lockdown-Monate entstanden ist. Wurden bereits Anträge auf November- oder Dezemberhilfe auf die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) gestützt, können darin berücksichtigte Schäden nicht erneut in Anrechnung gebracht werden.
(7) Bundesregelung Fixkostenhilfe und Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich sowie Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung)
Es ist zudem für die Überbrückungshilfe III, III Plus und IV möglich, den Antrag auf alle vier beihilferechtlichen Regime zu stützen. Soll der Förderhöchstbetrag der Überbrückungshilfe III und III Plus in Höhe von insgesamt 52 Millionen Euro bzw. 54,5 Millionen Euro in der Überbrückungshilfe IV vollumfänglich genutzt werden, ist dies auch erforderlich, denn es dürfen maximal 40 Millionen auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, maximal 10 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (Überbrückungshilfe IV 12 Mio. Euro), maximal 1,8 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 (Überbrückungshilfe IV 2,3 Mio. Euro) und maximal 200.000 Euro auf Grundlage der allgemeinen De-minimis-Verordnung gewährt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bereits erhaltene Beihilfen auf den jeweiligen Beihilferahmen anzurechnen sind.
Bei der November- und Dezemberhilfe gibt es folgende Möglichkeiten, auf welche beihilferechtliche(n) Grundlage(n) die Förderung gestützt werden kann:
Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der De-minimis Verordnung) | Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 | Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) | |
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(1) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung)
Diese Variante dürfte als „Basis-Variante“ für einen Großteil der Antragssteller empfehlenswert sein. Auf dieser Grundlage können Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund gewährt werden. Für Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung sind weitergehende Verlust- oder Schadensberechnungen und entsprechende Nachweispflichten nicht erforderlich, so dass diese Grundlage – solange die zulässige Obergrenze noch nicht ausgeschöpft ist – vergleichsweise unkomplizierter ist.
Zu beachten ist, dass die Obergrenze von 2 Millionen Euro für alle auf dieser beihilferechtlichen Grundlage erhaltenen und beantragten Beihilfen insgesamt gilt; es müssen also beispielsweise Förderungen durch die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe I oder auch der KfW-Schnellkredit angerechnet werden (siehe A.I.3. und 4.).
Die De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der De-minimis-Verordnung hat den Nachteil, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag um 200.000 Euro sinkt. Für Unternehmen, für die die verbleibende Obergrenze der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in Höhe von 1.8 Millionen Euro insgesamt ausreichend ist, birgt diese Variante jedoch den Vorteil, dass der Rahmen der De-minimis-Verordnung (200.000 Euro in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen „aufgespart“ werden kann.
(2) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung) und Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)
Antragsstellende, für die das maximale Fördervolumen der Bundessregelung Kleinbeihilfen 2020 und der allgemeinen De-minimis-Verordnung in Höhe von 2 Millionen Euro nicht ausreicht beziehungsweise bereits für andere Förderprogramme teilweise aufgebraucht ist, können ihren Antrag zusätzlich auf die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) stützen.
Für den Teil des Antrags, der auf die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) gestützt ist, muss ein Schaden nachgewiesen werden, der dem Unternehmen während der Lockdown-Monate entstanden ist. Eine betragsmäßige Obergrenze gibt es für Förderungen auf dieser Grundlage nicht; die maximal mögliche Fördersumme ist jedoch begrenzt auf maximal 95 Prozent des nachgewiesenen Schadens.
Die allgemeine De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der allgemeinen De-minimis-Verordnung hat den Vorteil, dass der Rahmen der allgemeinen De-minimis-Verordnung (200.000 Euro in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen „aufgespart“ werden kann. Nachteilig könnte sein, dass dadurch gegebenenfalls ein höherer Teilbetrag der Gesamtsumme auf die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) gestützt wird, für welche die Begrenzung der Fördersumme auf maximal 95 Prozent des nachgewiesenen Schadens gilt.
(3) Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)
In dieser Variante muss zur Abdeckung der gesamten beantragten Fördersumme ein Schaden nachgewiesen werden, der dem Unternehmen während der Lockdown-Monate entstanden ist. Eine betragsmäßige Obergrenze gibt es für Förderungen auf dieser Grundlage nicht; die maximal mögliche Fördersumme ist jedoch begrenzt auf maximal 95 Prozent des nachgewiesenen Schadens.
Vorteilhaft könnte diese Variante für Antragsstellende sein, die einen hohen Finanzbedarf haben und die Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung entweder bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme (zum Beispiel die Überbrückungshilfe III) aufsparen möchten.
(4) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der einschlägigen De-minimis-Verordnung) und Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Diese Variante bietet gegenüber der ersten Variante den Vorteil, dass sich der beihilferechtlich zulässige Förderrahmen durch Hinzunahme der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (Obergrenze: 10 Millionen Euro) auf insgesamt maximal 12 Millionen Euro erhöht.
Diese Variante ist insbesondere für Unternehmen vorgesehen, die einen höheren Finanzierungsbedarf haben und die unter der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) nicht antragsberechtigt sind. Das betrifft indirekt über Dritte betroffene Unternehmen.
Ein Vorteil dieser Variante ist zudem, dass der Zeitraum, in dem ungedeckte Fixkosten berücksichtigt werden können, bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 länger ist als der Zeitraum, für den der entstandene Schaden bei der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) geltend gemacht werden kann. Der beihilfefähige Zeitraum umfasst bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 den gesamten Zeitraum von März bis Dezember 2020, also im Gegensatz zur Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadenausgleich) auch die Monate Juni bis Oktober (siehe II. 3. und III. 3).
Für den Teil des Antrags, der auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt ist, müssen ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden, die dem Unternehmen im jeweiligen beihilfefähigen Zeitraum entstanden ist. Die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt.
Die einschlägige De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der allgemeinen De-minimis-Verordnung hat den Vorteil, dass der Rahmen der allgemeinen De-minimis-Verordnung (200.000 Euro in drei Steuerjahren), der Corona-unabhängig gilt, für gegebenenfalls spätere Beihilfen „aufgespart“ werden kann. Nachteilig könnte sein, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag dadurch um 200.000 EUR sinkt und dass gegebenenfalls ein höherer Teilbetrag der Gesamtsumme auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt wird, für welche die Begrenzung der Fördersumme auf maximal 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten gilt.
(5) Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
In dieser Variante müssen zur Abdeckung der gesamten beantragten Fördersumme ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum nachgewiesen werden. Die Obergrenze sinkt gegenüber der Variante 4 auf insgesamt 10 Millionen Euro und die maximal mögliche Fördersumme ist auf 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten begrenzt.
Vorteilhaft könnte diese Variante für Antragsstellende sein, die einen hohen Finanzbedarf haben, ihren Antrag nicht auf die Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) stützen können und die den Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der einschlägigen De-minimis-Verordnung entweder bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme (zum Beispiel die Überbrückungshilfe III) aufsparen möchten.
a) von der Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenzen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 Gebrauch machen möchte?
b) eine höhere Förderung aufgrund eines anderen Beihilferegimes (zum Beispiel die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)) erhalten oder das zugrundeliegende Beihilferegime austauschen möchte?
a) Die Anhebung der Obergrenze der Bundesregelung Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro wird im Rahmen der Schlussabrechnung berücksichtigt.
b) Grundsätzlich ist im Rahmen der Schlussabrechnung auch ein Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage möglich Allerdings ist ein Wechsel in den Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) im Rahmen der Schlussabrechnung ausgeschlossen.
Ein nachträglicher Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage ist im Rahmen der Schlussabrechnung möglich.
Antragstellende, die sich im Rahmen der erweiterten November- beziehungsweise Dezemberhilfe auf die beihilferechtliche Grundlage Fixkostenhilfe 2020 beziehungsweise Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) stützen, müssen die Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens bei Anträgen auf Novemberhilfe bis zum 1. November 2019, bei Anträgen auf Dezemberhilfen bis zum 1. Dezember 2019, aufgenommen haben. Für die Bestimmung des Umsatzrückgangs (Fixkostenregelung) beziehungsweise des Schadens (Schadensausgleichsregelung) ist ein Vergleichszeitraum aus dem Vorjahr erforderlich. Dieser muss mindestens – bei Anträgen auf Novemberhilfe – den November 2019 und bei Anträgen auf Dezemberhilfe den Dezember 2019 umfassen.
Soll zudem ein Schaden aus der ersten Lockdown-Phase im Frühjahr 2020 geltend gemacht werden, müssten auch für diesen Zeitraum entsprechende Vergleichsdaten aus dem Vorjahr vorliegen. Hat das Unternehmen im Frühjahr 2019 noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen, können die Schäden auch nicht bestimmt und damit nicht geltend gemacht werden. Hat das Unternehmen während der Monate März bis Mai 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen, können Schäden entsprechend erst ab dem Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit geltend gemacht werden.
Für Unternehmen, die nach dem 1. November beziehungsweise 1. Dezember 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist nur eine Antragstellung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020, gegebenenfalls kombiniert mit der De-minimis-Verordnung, möglich (vgl.4.10 FAQs Novemberhilfe).
Antragstellende auf Überbrückungshilfe III, III Plus oder IV die sich auf die beihilferechtliche Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beziehungsweise auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich stützen wollen, müssen die Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben (siehe Ziffer 4.16 der FAQs zur Überbrückungshilfe III, III Plus und IV.
Die Definition von kleinen und Kleinstunternehmen für die beihilferechtliche Anwendung findet sich in Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Danach sind kleine und Kleinstunternehmen solche, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt.
Dabei beziehen sich die Angaben, die für Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Damit ist für Anträge auf Überbrückungshilfe Stichtag grundsätzlich der Rechnungsabschluss des jeweiligen Vorjahres.
Der einmal erworbene Status ändert sich erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu einer Über-/Unterschreitung kam.
Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.
Grundsätzlich ist bei öffentlichen und gemeinnützigen Unternehmen zu unterscheiden zwischen (i) der Verbundbetrachtung im Sinne der Antragsberechtigung und (ii) der Verbundbetrachtung im Sinne des Beihilferechts.
(i) Verbundbetrachtung im Sinne der Antragsberechtigung:
Bei der November- und Dezemberhilfe konnte für öffentliche beziehungsweise gemeinnützige Unternehmen oder Betriebsstätten jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden.
(ii) Verbundbetrachtung im Sinne des Beihilferechts:
Ungeachtet der Ausnahmeregelung für öffentliche beziehungsweise gemeinnützige Unternehmen bei der Antragsberechtigung, gilt auch für öffentliche beziehungsweise gemeinnützige Unternehmen uneingeschränkt das beihilferechtliche Konsolidierungsgebot. Auch bei öffentlichen beziehungsweise gemeinnützige Unternehmen sind zwingend die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten, welches bei öffentlichen beziehungsweise gemeinnützige Unternehmen in der Regel der übergeordnete Unternehmensverbund sein dürfte.
Dem Temporary Framework liegt der allgemeine beihilferechtliche Unternehmensbegriff zugrunde, wie er auch in der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe zum Ausdruck kommt. Für die Zwecke des beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs sind grundsätzlich keine Privilegierungen für öffentliche beziehungsweise gemeinnützige Unternehmen erkennbar.
Aufgrund der beihilferechtlichen Vorschriften ist demnach auch bei öffentlichen beziehungsweise gemeinnützigen Unternehmen zu prüfen, inwiefern ein wirtschaftlicher Verbund mit anderen Unternehmen vorliegt, wobei das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen relevant ist.
Bei einem kommunalen Unternehmen dürfte der maßgebliche Verbund zum Beispiel in der Regel auf Ebene der Kommune enden, da diese eine eigene öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsrecht ist. Bei einem Unternehmen in Landesbesitz dürfte der maßgebliche Verbund auf Ebene des Landes enden.
Für die Antragstellung in der November-/Dezemberhilfe bedeutet dies, dass die beihilferechtlichen Höchstgrenzen auf Ebene der Kommune (bei kommunalen Unternehmen) oder des Landes (bei landeseigenen Unternehmen) zu beachten sind. Im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 können so insgesamt maximal 1,8 Millionen Euro beantragt werden, im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe insgesamt maximal 10 Millionen Euro.
Da diese Obergrenzen in vielen Fällen nicht ausreichen dürften, bietet sich für öffentliche Unternehmen eine Beantragung der November- beziehungsweise Dezemberhilfe auf Grundlage der Bundesregelung November-/Dezemberhilfe (Schadensausgleich nach Artikel 107 Absatz 2 b AEUV) an, welche keine absolute Obergrenze pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund vorschreibt. Auf dieser Grundlage kann die November-/Dezemberhilfe beihilferechtskonform auch an öffentliche Unternehmen grundsätzlich bis zur Höhe des Schadens vergeben werden, der den betroffenen Unternehmen beziehungsweise Betriebsstätten während der Lockdown-Monate im Frühjahr und Herbst 2020 entstanden ist. Der Schaden entspricht hierbei der Differenz des Betriebsergebnisses im Lockdown-Monat im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahresmonat (Verluste sowie entgangene Gewinne), wobei eine Konsolidierung mit anderen Unternehmen des Verbunds nicht notwendig ist. Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 wird gemäß § 3 Absatz (8) der Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19, ein Abschlag von 5 Prozent vorgenommen, sofern der Schaden nach dem 30. Juni 2020 entstanden ist.
Auf diesem Wege ist in dem meisten Fällen sichergestellt, dass die November-/Dezemberhilfe in voller Höhe auch an öffentliche Unternehmen gezahlt werden kann. Eine Limitierung der Hilfszahlungen würde nur dann eintreten, wenn der erlittene wirtschaftliche Schaden während der Lockdown-Monate im Frühjahr und Herbst 2020 geringer sein sollte als der errechnete Anspruch auf November-/Dezemberhilfe auf Basis der Umsatzerstattung.