1. Wer bekommt November- und Dezemberhilfe?
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb1 aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom coronabedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:
- Direkt Betroffene im November: Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
- Direkt Betroffene im Dezember: Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020).
- Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragstellenden müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 beziehungsweise im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020).
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive öffentlicher Unternehmen sowie gemeinnütziger Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine) (Stichtag 30. September 2020 bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 29. Februar 2020). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhaberinnen oder Inhabern) muss zumindest eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einzige Beschäftigte oder einziger Beschäftigter die Anteilsinhaberin oder auch der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreie Geschäftsführerin oder sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.
Als Soloselbstständige gelten im Rahmen der November- und Dezemberhilfe Antragstellerinnen oder Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als eine Vollzeitmitarbeiterin oder einen Vollzeitmitarbeiter (ein Vollzeitäquivalent, vergleiche 2.6) beschäftigten.2 Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben.3 Soloselbstständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiterinnen und Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind (vergleiche 2.5 und 2.6).
Öffentliche Unternehmen und gemeinnützige Organisationen (im Sinne des §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime oder Familienferienstätten sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe sind antragsberechtigt (unabhängig von ihrer Rechtsform), sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts.
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz4,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)5 und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
- Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2020 gegründet wurden,
- Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 (für die Novemberhilfe) beziehungsweise vor dem 30. November 2020 (für die Dezemberhilfe) dauerhaft eingestellt haben und
- Freiberufler oder Soloselbstständige im Nebenerwerb ohne Beschäftigte.
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (vergleiche 5.2); dabei müssen im Antrag die Umsätze und Beschäftigten aller inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ angegeben werden. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.
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1 Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.
2 Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 29. Februar 2020 aufgenommen, ist der maßgebliche Stichtag für die Anzahl der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der 30. September 2020.
3 Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 (Novemberhilfe) beziehungsweise dem 30. November 2019 (Dezemberhilfe) aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit (bis zum 31.10.2020) abzustellen.
4 Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur beziehungsweise ausländischen Konzernmutter können nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten.
5 Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.
Als direkt Betroffene für die Novemberhilfe gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen), Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Museen, Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle, der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen). Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
Für die Dezemberhilfe gelten ebenfalls solche Unternehmen und Soloselbstständige als direkt betroffen, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten. Durch die Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 verlängert sich diese direkte Betroffenheit maximal bis zum 31. Dezember 2020. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden. Unternehmen und Soloselbstständige, die den Geschäftsbetrieb erst auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020) einstellen mussten, gelten nicht als direkt Betroffene im Sinne der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.
Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Gleiches gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter, die ihre Einnahmen im Jahr 2019 ausschließlich aus Veranstaltungen generierten, die per Verordnung untersagt sind. Unternehmen und Soloselbstständige, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der erlassenen Schließungsverordnungen nur teilweise einstellen mussten, gelten als „Mischbetriebe“ (vergleiche 1.5).
Maßgeblich für die direkte Betroffenheit sind die Schließungsverordnungen des Landes oder der Kommune, in dem ein Unternehmen oder eine Soloselbstständige beziehungsweise ein Soloselbstständiger tätig ist. Die Betroffenheit endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 30. November 2020 für die Novemberhilfe und zum 31. Dezember 2020 für die Dezemberhilfe.
Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit oder die branchenspezifische Betriebsstättennummer der Agentur für Arbeit. Dieser Nachweis muss im Falle eines Antrags über prüfende Dritte zunächst gegenüber der oder dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (auch im Falle eines Direktantrags).
Beispiel: Ein Konzertveranstalter erzielte seine Umsätze im Jahr 20196 ausschließlich mit der Veranstaltung von Live-Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen, welche im November beziehungsweise Dezember 2020 nicht stattfinden dürfen. Das Unternehmen gilt folglich als direkt betroffen. (Erzielte das Unternehmen in 2019 auch Einnahmen aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten, zum Beispiel CD-Verkauf, gilt es als „Mischbetrieb“, vergleiche 1.5.)
Beispiel: Ein Soloselbstständiger ohne Beschäftigte vermietet Ferienwohnungen. Deren Vermietung zu touristischen Zwecken ist im November beziehungsweise Dezember 2020 per Verordnung untersagt. Eine Antragsberechtigung liegt vor, wenn die Vermietung im Haupterwerb (vergleiche 1.1) und gewerblich erfolgt (das heißt, es wurde ein Gewerbe angemeldet und es liegt ein Gewerbeschein vor, vergleiche 2.7). Beispiel: Einem Kosmetikstudio war als Dienstleistungsbetrieb im Bereich der Körperpflege der Betrieb im November und Dezember 2020 per Verordnung untersagt und es gilt somit als direkt betroffen. Wenn das Kosmetikstudio den Verkauf von Pflegeprodukten regelmäßig lediglich im Zusammenhang mit kosmetischen Behandlungen anbietet und das Kosmetikstudio im November beziehungsweise Dezember 2020 komplett geschlossen war, so dass eine Fortführung des Verkaufs während der verordneten Schließung faktisch unmöglich war, können die betroffenen Umsätze als „direkt betroffen“ mitgezählt werden. Ein etwaiger Verkauf von Pflegeprodukten und / oder Gutscheinen im November beziehungsweise Dezember 2020, zum Beispiel auf dem Postweg beziehungsweise per Auslieferung, ist unschädlich für die Antragsberechtigung. Bis zu 25 Prozent des Vergleichsumsatzes findet keine Anrechnung auf die Höhe der November- beziehungsweise Dezemberhilfe statt (siehe 2.1). Kosmetikstudios, die neben kosmetischen Behandlungen auch medizinisch indizierte Fußpflege anbieten und / oder ein Einzelhandelsgeschäft mit Kosmetik betreiben, gelten als Mischbetrieb (vergleiche 1.5). In diesem Fall liegt eine Antragsberechtigung vor, wenn der kosmetische Bereich in 2019 einen Anteil von mind. 80 Prozent am Gesamtumsatz erzielte. |
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6 Bei Unternehmen und Soloselbstständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.
Als indirekt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig (das heißt im Jahr 20197) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze im Sinne der November- und Dezemberhilfe (vergleiche 2.3) mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.8 Die Betroffenheit endet, wenn die Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, welche die direkte Betroffenheit der maßgeblichen Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartner begründet, spätestens jedoch zum 30. November 2020 (für die Novemberhilfe) beziehungsweise zum 31. Dezember 2020 (für die Dezemberhilfe).
Für die Feststellung der indirekten Betroffenheit kommt es nicht darauf an, ob die maßgeblichen Kundinnen und Kunden, Auftraggeberinnen und Auftraggeber (inklusive privater Veranstalterinnen oder Veranstalter) des indirekt betroffenen Unternehmens oder Soloselbstständigen im individuellen Fall auch tatsächlich antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind. Es ist ausreichend, wenn jene wirtschaftliche Aktivitäten der Kunden per Verordnung untersagt sind und daher als direkt betroffen gelten, aufgrund derer das indirekt betroffene Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze erzielt.
Der Nachweis der indirekten Betroffenheit kann erbracht werden durch die Auswertung geeigneter Unterlagen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind (beispielsweise auf Grundlage von Umsatzaufstellungen, betrieblichen Auswertungen, der Auswertung einer Debitorenliste, der Analyse von Erlöskonten oder der Auswertung der Aufträge und Rechnungen, vergleiche 3.6). Dieser Nachweis muss im Falle eines Antrags über prüfende Dritte zunächst gegenüber der oder dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (auch im Falle eines Direktantrags).
Beispiel: Eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind. Gleiches gilt für eine Brauerei, die vorwiegend Restaurants beliefert, die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind. Beispiel: Eine Veranstaltungsagentur, die für eine Messe arbeitet. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen erzielt. Gleiches gilt, wenn die Veranstaltungsagentur ihren Umsatz sonst zu mindestens 80 Prozent mit Veranstaltungen für Industrieunternehmen erzielt, die aufgrund eines Landesverordnung im November beziehungsweise Dezember 2020 nicht stattfinden dürfen. Dabei ist unerheblich, dass das Industrieunternehmen nicht schließen muss. Bespiel: Eine Musikerin, die über 80 Prozent ihrer Umsätze mit Live-Auftritten in Restaurants erzielt. Die Restaurants sind direkt von Schließungsanordnungen betroffen. Die Musikerin gilt als indirekt betroffene Soloselbstständige. Dies gilt auch, falls diese Restaurants nicht antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sein sollten (zum Beispiel da sie ein untergeordneter Teil eines Unternehmensverbundes sind). Beispiel: Ein Reisebüro erleidet während der gesamten Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen. Da Reisebüros nicht schließen müssen und Reisen auch für die Zeit nach Dezember 2020 verkaufen können, gelten sie nicht als direkt betroffen. Sofern sie ihre Umsätze nicht zu mindestens 80 Prozent mit direkt betroffenen Kunden erzielen (zum Beispiel Buchung von Konzerttournee-Reisen für direkt betroffene Künstlerinnen oder Künstler), gelten Reisebüros auch nicht als indirekt betroffen. Beispiel: Eine Agentur vermittelt Ferienwohnungen über ihre unternehmenseigene Internetplattform. Touristische Beherbergungen sind aufgrund von Landesverordnungen untersagt. Sofern die Vermietung der Ferienwohnungen durch die Vermieter im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung an Endkunden stattfindet und die Plattform nur eine Vermittlungsfunktion einnimmt, besteht für die Plattform eine Antragsberechtigung aus indirekter Betroffenheit unter anderem dann, wenn sie ihren Umsatz zu mindestens 80 Prozent aus vergüteten Vermittlungsleistungen für Vermietungen von touristischen Reisen erzielt. Vergleichsumsatz sind demnach die Vergütungen der Vermittlungsleistung, nicht der (bei den Vermietern anfallende) Umsatz aus der Vermietung (zur Antragsberechtigung der Vermieter dieser Ferienwohnungen siehe 1.2). Gleiches gilt zum Beispiel für eine Agentur, die Tickets für Veranstaltungen verkauft, die per Landesverordnung untersagt sind (zum Beispiel Konzerte). Beispiel: Ein Taxiunternehmen erzielt seine Umsätze überwiegend damit, Fahrgäste von Restaurants, Clubs und Kultureinrichtungen nach Hause zu fahren. Aufgrund der Schließungen im November und Dezember 2020 ist der Umsatz des Unternehmens daher stark zurückgegangen. Da das Taxiunternehmen in der Regel von seinen Fahrgästen beauftragt beziehungsweise bezahlt wird und diese nicht als direkt betroffen gelten, gilt das Taxiunternehmen trotz Umsatzrückgängen nicht als indirekt betroffen. Stattdessen kann grundsätzlich Überbrückungshilfe beantragt werden. |
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7 Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.
8Bei allen Berechnungen sind dementsprechend nur die Umsätze im Sinne der Umsatzdefinition unter 2.3 zu berücksichtigen – sowohl für die Höhe des Vergleichsumsatzes, als auch für den maßgeblichen Prozentsatz der „indirekten Betroffenheit“ (nicht von der Umsatzdefinition umfasste Umsätze bleiben dabei also in Nenner und Zähler unberücksichtigt).
Als indirekt über Dritte Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbstständige, die regelmäßig (das heißt im Jahr 20199) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze im Sinne der November- und Dezemberhilfe (vergleiche 2.3) durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragstellerinnen und Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November beziehungsweise Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.
Die Betroffenheit endet, wenn die Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, welche die direkte Betroffenheit der maßgeblichen Unternehmen begründet, spätestens jedoch zum 30. November 2020 (für die Novemberhilfe) beziehungsweise zum 31. Dezember 2020 (für die Dezemberhilfe).
Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächliche Umsatzrückgang während des Lockdowns im November beziehungsweise Dezember weniger als 80 Prozent im Vergleich zum Vergleichsumsatz betragen, entfällt die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe und ist zurückzuzahlen.
Der Nachweis der indirekten Betroffenheit über Dritte kann erbracht werden durch die Auswertung geeigneter Unterlagen, aus denen sich ersehen lässt, ob die Antragstellenden tatsächlich zu mindestens 80 Prozent über Dritte im Auftrag von Kundinnen und Kunden tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind (beispielsweise auf Grundlage von Umsatzaufstellungen, betrieblichen Auswertungen, der Auswertung einer Debitorenliste, der Analyse von Erlöskonten oder der Auswertung der Aufträge und Rechnungen, vergleiche 3.6). Dieser Nachweis muss im Falle eines Antrags über prüfende Dritte zunächst gegenüber der oder dem prüfenden Dritten erfolgen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (auch im Falle eines Direktantrags).
Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur würde sonst von der Messe beauftragt und ist in diesem Fall indirekt von der Schließung der Messe betroffen. Der Caterer würde sonst von der Veranstaltungsagentur beauftragt und gilt daher als indirekt über Dritte betroffen, sofern er insgesamt mindestens 80 Prozent seiner Umsätze in 2019 durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielte. Als indirekt über Dritte betroffenes Unternehmen muss der Caterer zudem nachweisen, dass er im November beziehungsweise Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent erleidet (relativ zum maßgeblichen Vergleichsumsatz). Gleiches gilt zum Beispiel für selbstständige Tontechnikerinnen oder Tontechniker sowie Messemonteurinnen und Messemonteure. |
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9 Bei Unternehmen und Soloselbstständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.
Im Falle mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder innerhalb des selben Unternehmens beziehungsweise Unternehmensverbundes im Sinne des Beihilferechts (vergleiche 5.2) oder im Falle von teilweisen Schließungen („Mischbetriebe“) sind Unternehmen und Soloselbstständige dann antragsberechtigt, wenn sie insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten. Dies ist der Fall, wenn ihr Umsatz im Sinne der November- und Dezemberhilfe (vergleiche 2.3) im Jahr 201910 sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt zu
- wirtschaftlichen Tätigkeiten, die bereits seit November 2020 direkt vom Lockdown betroffen sind (vergleiche 1.2),
- Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit bereits seit November 2020 direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen erzielt werden (vergleiche 1.3) und
- Lieferungen und Leistungen im Auftrag bereits seit November 2020 direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte, die jeweils im November beziehungsweise Dezember 2020 um mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind (vergleiche 1.4).
Wirtschaftliche Tätigkeitsfelder dürfen als direkt betroffen mitgezählt werden, wenn sie räumlich oder betrieblich vollständig von den durch die Schließungsanordnung direkt geschlossenen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern abhängen, so dass eine Fortführung während der verordneten Schließung aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 faktisch unmöglich ist (da ein Zugang faktisch unmöglich ist).
Beispiel: Ein Fitnessstudio bietet auch medizinische Physiotherapien an. Der Fitnessstudiobetrieb ist durch eine Schließungsverordnung untersagt, Physiotherapien dürfen weiterhin stattfinden. Das Fitnessstudio ist antragsberechtigt, wenn sich sein Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 80 Prozent dem nun untersagten Fitnessstudiobetrieb zuordnen lässt. Beispiel: Eine Buchhandlung betreibt auch ein Café, welches aufgrund einer Schließungsanordnung der Länder im November beziehungsweise Dezember 2020 den Betrieb einstellen musste. Das Unternehmen gilt als „Mischbetrieb“ und wäre dann antragsberechtigt, wenn das Café mindestens 80 Prozent zum Gesamtumsatz beiträgt.11 Beispiel: Ein Bauernhof betreibt auch Ferienwohnungen (mit Gewerbeschein), die rechtlich nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt sind (kein eigenständiges Unternehmen). Der Bauernhof ist antragsberechtigt, wenn die Umsätze aus der Vermietung der Ferienwohnungen im Jahr 2019 mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes betrugen. Beispiel: Ein Museum betreibt auch einen Museumsshop. Da durch die angeordnete Schließung der Museen der Shop weder betrieblich noch räumlich geöffnet werden kann (ein Zugang zum Shop ist nur durch das Museum möglich), gilt das Museum als direkt betroffenes Unternehmen, auch wenn der Shop mehr als 20 Prozent zum Gesamtumsatz beiträgt. |
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10Bei Unternehmen und Soloselbstständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.
11 Vergleiche 1.7 zu gesonderten Regelungen für Gaststätten.
Verbundene Unternehmen sind dann antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes im Jahr 201912 auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten beziehungsweise Unternehmen im Verbund entfällt, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen oder als „Mischbetrieb“ gelten. Dabei werden alle inländischen Umsätze im Sinne der Umsatzdefinition berücksichtigt.13
Liegt eine Antragsberechtigung vor, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Der Antrag ist entweder durch die Unternehmensmutter beziehungsweise Holdinggesellschaft zu stellen. Existiert keine bei einem deutschen Finanzamt steuerlich erfasste Unternehmensmutter beziehungsweise Holdinggesellschaft, sondern lediglich mehrere „Schwesterunternehmen“, ist der Antrag durch eines der betroffenen Unternehmen für den gesamten Verbund zu stellen.
Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.
Beispiel: Eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen. Gleiches gilt für ein Unternehmen, das eine Tankstelle (offen) und ein angeschlossenes Fast-Food-Restaurant (nur für Außerhausverkauf geöffnet) betreibt. |
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12 Bei Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.
13 Vergleiche 1.7 zu gesonderten Regelungen für Gaststätten.
Gastronomiebetriebe gelten als direkt betroffen. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Betrachtung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe ausgenommen.
Wichtige Ergänzung seit dem 19. März 2021: Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes kann die November- beziehungsweise Dezemberhilfe für die Gaststätte wahlweise auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb des selben Unternehmens beziehungsweise Unternehmensverbundes beantragt werden. Die Umsatzerstattung ist dann auf die Umsätze der Gaststätte zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt (vergleiche 2.4). Unabhängig hiervon ist bei der beihilferechtlichen Bewertung jedoch zwingend das Unternehmen beziehungsweise der Unternehmensverbund in Gänze zu betrachten, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder und Verbundunternehmen (vergleiche 4.8 und 4.9). Für die Anrechnung anderer Leistungen ist folgendes zu beachten:
- Überbrückungshilfe II und III: Wurde vom Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund für den Monat November beziehungsweise Dezember 2020 zuvor bereits Überbrückungshilfe und/oder andere Corona-Hilfen erhalten beziehungsweise beantragt, werden diese angerechnet und sind im Antrag der Gaststätte vollständig zu berücksichtigen (vergleiche 4.1 und 4.2). Dies gilt für die gesamte Förderung, unabhängig davon, ob diese nur auf die Gaststätte oder (auch) auf andere Teile des Unternehmens beziehungsweise Unternehmensverbunds entfällt.
- Kurzarbeitergeld (vergleiche 4.4) wird auf die Leistungen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet, soweit die Inanspruchnahme durch die Schließung der Gaststätte veranlasst war. Dies umfasst auch solche Beschäftigte, die formal bei einem anderen Teil des Unternehmens beziehungsweise Unternehmensverbunds angestellt waren und/oder nur teilweise dem Betrieb der Gaststätte zuzurechnen sind.
Beispiel: Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz (vergleiche 2.4). Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt. Gleiches gilt im Falle anderer Unternehmen, die (auch) gastronomisch tätig sind (zum Beispiel Metzgerei mit angeschlossenem Bistrobetrieb). Beispiel: Ein Unternehmen betreibt sowohl eine Brauerei als auch eine Gaststätte innerhalb desselben Unternehmens. Im November 2019 betrugen die Umsätze der Brauerei 30.000 Euro und die Umsätze der Gaststätte 70.000 Euro, also 70 Prozent des Gesamtumsatzes. Die Novemberhilfe für die Gaststätte kann unabhängig von den Umsätzen der Brauerei beantragt werden, ist dann jedoch auf die Gaststättenumsätze zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt (sofern keine Umsätze mit gemindertem Umsatzsteuersatz erzielt wurden), hier also auf 52.500 Euro (75 Prozent von 70.000 Euro). Für November 2020 hatte das Unternehmen bereits Überbrückungshilfe III in Höhe von 20.000 Euro für beide Betriebsteile (Brauerei und Gaststätte) erhalten. Diese 20.000 Euro werden auf die Novemberhilfe für die Gaststätte vollständig angerechnet und sind im Antrag anzugeben. Es ist also nicht möglich, zusätzlich zur Novemberhilfe für die Gaststätte die Überbrückungshilfe nur für die Brauerei zu beantragen. Im Ergebnis kann Novemberhilfe in Höhe von 32.500 Euro beantragt werden, wovon ggf. noch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten der Gaststätte abzuziehen ist. |
Ja. Voraussetzung ist, dass sie von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind. Zudem müssen sie im Haupterwerb tätig sein, sofern sie keine Beschäftigten haben (vergleiche 1.1). Kulturschaffende und Soloselbständige, die oftmals keine oder kaum Fixkosten, aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben, können die Mittel der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe auch für ihre Lebenshaltungskosten nutzen.
Kulturschaffende und andere Soloselbstständige haben zudem ein Wahlrecht: Sie können als Vergleichsumsatz alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November beziehungsweise Dezember 2019 auch den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
Auch im Falle von Kulturschaffenden und anderen Soloselbstständigen werden lediglich Umsätze aus der selbstständig-freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit berücksichtigt, nicht jedoch eventuelle Einnahmen aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen.
Beispiel: Ein Gitarrist erzielte im Jahr 2019 mehr als 80 Prozent seiner (inländischen) Einnahmen mit Live-Auftritten, die im November beziehungsweise Dezember 2020 untersagt sind. Er gilt als direkt betroffen für Konzerte, deren Veranstalter er war, und als indirekt betroffen für Konzerte, für die er durch direkt betroffene Unternehmen engagiert wurde (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen). Wenn der Gitarrist für Akquise und der Abschluss von Veranstaltungsverträgen durch eine Künstleragentur vertreten wird, gilt diese für die betreffenden Umsätze als indirekt über Dritte betroffen. |
Aus einem erheblichen Umsatzeinbruch im November beziehungsweise Dezember 2020 allein ergibt sich keine Antragsberechtigung. Für eine Antragsberechtigung müssen weitere Bedingungen der Betroffenheit erfüllt sein (vergleiche 1.1-1.8). Sollten die Bedingungen nicht erfüllt sein und gleichwohl ein erheblicher Umsatzeinbruch vorliegen, besteht unter Umständen eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020), in deren Rahmen bis zu 90 Prozent der anfallenden betrieblichen Fixkosten ersetzt werden.
Sollten die coronabedingten Umsatzeinbußen im November oder im Dezember 2020 oder in einem anderen Monat bis einschließlich Juni 2021 mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 betragen, ist im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine nochmals großzügigere Unterstützung von bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat vorgesehen (in einem späteren Release bis zu 3 Millionen Euro pro Fördermonat für verbundene Unternehmen, jeweils innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts), die auch rückwirkend für November und Dezember 2020 greift. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für November und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt. Für Einzelhändlerinnen und Einzelhändler (und Kooperationen von Einzelhändlern) werden in diesem Rahmen auch Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (das heißt saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Zudem können bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in die Digitalisierung als förderfähige Fixkosten zum Ansatz gebracht werden (wie zum Beispiel Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops) (zu den Einzelheiten vgl. FAQs zur Überbrückungshilfe III).
2. Wie viel November- und Dezemberhilfe wird gezahlt?
Damit den betroffenen Unternehmen und Soloselbständigen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert.
Die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beträgt bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes (abhängig von der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und anderen Corona-Hilfen im gleichen Bezugszeitraum sowie dem Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen, vergleiche 4.1 ff) und wird anteilig für jeden Tag im November beziehungsweise Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom coronabedingten Lockdown im Sinne der November- beziehungsweise Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum) (vergleiche 1.2 bis 1.5). (Hinweis: Die meisten Branchen waren im November 2020 für 29 Tage und im Dezember 2020 für 31 Tage von den angeordneten Schließungen betroffen, inklusive Wochenenden. Bei der Dauer der Schließung in Tagen können daher auch die Tage des Wochenendes und andere Ruhetage mit angegeben werden, unabhängig davon, ob an diesen Tagen im Vergleichszeitraum Umsätze erzielt wurden.)
Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz14 im November beziehungsweise Dezember 2019 (dies gilt sowohl für direkt betroffene Unternehmen, als auch für indirekt und über Dritte betroffene Unternehmen sowie „Mischbetriebe“). Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden (einheitlich für November- und Dezemberhilfe).
Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die im Falle der Novemberhilfe nach dem 31. Oktober 2019 beziehungsweise im Falle der Dezemberhilfe nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben15, kann als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto-Durchschnittsumsatz (bis zum 31. Oktober 2020) seit Gründung gewählt werden. Im Falle von verbundenen Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen sowie auf die als „Mischbetriebe“ geltenden Verbundunternehmen entfällt (sofern diese insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten).
Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums erzielte Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Novemberhilfe angerechnet. Umsätze, die im November beziehungsweise Dezember 2020 nachweislich außerhalb des Leistungszeitraums (also außerhalb der von Schließungen betroffenen Zeit) erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt und müssen bei der Antragstellung daher auch nicht mit angegeben werden.
Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächlich erzielte Umsatz während des Lockdowns 20 Prozent des Vergleichsumsatzes übersteigen, wodurch die Bedingung von mindestens 80 Prozent Umsatzeinbruch nicht mehr erfüllt wäre, entfällt die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe und ist zurückzuzahlen.
Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz ausgenommen (vergleiche 2.4).
Gleichartige andere Hilfen und staatliche Leistungen mindern die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe (vergleiche 4.1 folgend).
In Fällen, in denen die beantragte beziehungsweise berechnete Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe weniger als fünf Euro beträgt, ist eine Prüfung und Auszahlung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht vorgesehen (Bagatellgrenze).
Beispiel: Ein Theater hat im November 2019 einen Umsatz von 50.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1.667 Euro entspricht. Aufgrund einer Landesverordnung darf das Theater vom 2.-30. November 2020 nicht öffnen. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung 1.250 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (29 Tage) also 36.250 Euro. Beispiel: Ein Yogastudio hat im November 2019 einen Umsatz von 30.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1.000 Euro entspricht. Aufgrund einer Landesverordnung darf das Yogastudio vom 2.-30. November 2020 nicht öffnen. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung 750 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (29 Tage) also 21.750 Euro. Durch eine Umstellung auf Online-Kurse konnte das Yogastudio einige Kurse jedoch auch weiterhin anbieten und erzielte zwischen 2.-30. November so einen Umsatz von 10.000 Euro, was mehr als 25 Prozent des Vergleichsumsatzes für diesen Zeitraum ist (25 Prozent von 29.000 Euro entspricht 7.250 Euro). Der über 25 Prozent hinausgehende Umsatz (2.750 Euro) wird auf die Novemberhilfe angerechnet. Gleiches gilt, falls im Leistungszeitraum weiterhin Umsätze durch Mitgliedsbeiträge für den November 2020 erzielt werden.16 Beispiel: Einer Rehasporteinrichtung wurde der Betrieb aufgrund eines Landesverordnung am 2. November zunächst untersagt, ab dem 10. November jedoch wieder erlaubt. Im November 2019 wurde ein Umsatz von 30.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 1.000 Euro entspricht. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung also 750 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (8 Tage) also 6.000 Euro. Die im Zeitraum 10.-30. November 2020 erzielten Umsätze werden nicht auf die Novemberhilfe angerechnet und müssen bei der Antragstellung nicht angegeben werden. |
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14Dies gilt nicht für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die von der Umsatzsteuer befreit sind. In diesem Fall sowie in sonstigen Fällen, in denen die oder der Antragstellende nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Bruttoumsätze anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.
15Als Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt spätestens der Tag, an welchem die ersten Umsätze erzielt wurden.
16 Werden im November 2020 Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt, erfolgt keine Anrechnung auf die Novemberhilfe. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert wird. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden.
Die Novemberhilfe ist auf die Dauer des coronabedingten Lockdowns im November 2020 begrenzt – also auf den Zeitraum, für welchen branchenweite coronabedingte Betriebsschließungen beziehungsweise Betriebsbeschränkungen aufgrund der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 hoheitlich angeordnet wurden. Die Dezemberhilfe umfasst die von Bund und Ländern am 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 beschlossene Verlängerung dieser angeordneten Betriebsschließungen beziehungsweise Betriebsbeschränkungen bis zum 31. Dezember 2020.
Unternehmen und Soloselbstständige sind für jeden Kalendertag im November beziehungsweise Dezember 2020 antragsberechtigt, an dem sie im konkreten Fall durch den coronabedingten Lockdown im Sinne der November- beziehungsweise Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen waren (Leistungszeitraum).
Die Betroffenheit durch den coronabedingten Lockdown im Sinne der Novemberhilfe beginnt frühestens am 2. November 2020 und endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird (zum Beispiel aufgrund gerichtlicher Anordnung), spätestens jedoch zum 30. November 2020. Die Betroffenheit durch den coronabedingten Lockdown im Sinne der Dezemberhilfe beginnt frühestens am 1. Dezember 2020 und endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird (zum Beispiel aufgrund gerichtlicher Anordnung), spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020.
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz beziehungsweise Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 18 Absatz 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Dies umfasst Umsätze aus Lieferungen und Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.17 Sowohl für den Gesamtumsatz, als auch für die Bestimmung des Anteils der betroffenen Umsätze („direkt“, „indirekt“ oder „indirekt über Dritte“) relativ zum Gesamtumsatz sind dementsprechend nur die Umsätze im Sinne dieser Umsatzdefinition zu berücksichtigen (zum Beispiel Auslandsumsätze werden nicht erstattet und bleiben daher auch bei der Umsatzbetrachtung unberücksichtigt).18 Relevant ist lediglich der Netto-Umsatz, also der Umsatz vor Hinzurechnen der Umsatzsteuer.19Anzahlungen sind als Umsatz zu berücksichtigen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG bleibt bei der Umsatzermittlung unberücksichtigt.
Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung im November beziehungsweise Dezember 2020 für alle Umsätze einheitlich entweder auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Leistungserbringung abgestellt werden (dieses Wahlrecht gilt nicht für die Bestimmung des Vergleichsumsatzes im Vorjahr, im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung im Vergleichszeitraum also auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Für die Ermittlung der Umsätze in 2019 ist dabei das Besteuerungsregime maßgebend, welches in 2019 angewendet worden ist. Wenn für 2019 eine Änderung des Besteuerungsregimes beantragt wurde, ist diese für die Novemberhilfe nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum 27. Oktober 2020 dem Finanzamt gegenüber erklärt worden ist. Spätere Änderungen führen zu keiner Erhöhung der Novemberhilfe.
Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.
Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind zudem:
- Unentgeltliche Wertabgaben,
- Innergemeinschaftliche Erwerbe,
- Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
- Umsätze aus dauerhafter gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen und
- Umsätze, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören (zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen).
Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben (zum Beispiel Corona-Überbrückungshilfe, Versicherungsleistungen, Stipendien). Dies gilt auch für den Verkauf von Mehrzweckgutscheinen, soweit sie nicht im Vergleichszeitraum eingelöst werden.
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist im Vergleichs- und Förderzeitraum konsistent von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen (zum Beispiel bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Dauerkarten). Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen. Umsätze aus dem Verkauf von Einzweckgutscheinen, Abo-Karten und (aufladbaren) Geldwertkarten (zum Beispiel Mehrfachtickets für den Schwimmbadbesuch), die ohne weitere Konkretisierung einlösbar sind, sind dem Verkaufszeitpunkt zuzuordnen.
17Die Novemberhilfe ersetzt ausschließlich solche Umsätze, die aufgrund des Teil-Lockdowns in Deutschland nicht realisiert werden konnten, da die entsprechenden Aktivitäten per Landesverordnung im November beziehungsweise Dezember 2020 untersagt waren (vergleiche 1.2). Anders als bei der Überbrückungshilfe sind Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und nicht steuerbar sind, sowie übrige nicht steuerbare Umsätze (deren Leistungsort nicht im Inland liegt) nicht Teil des Umsatzes.
18 Bei Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG („Margenbesteuerung“) kann für die Bestimmung der betroffenen Umsätze relativ zum Gesamtumsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der von Leistungsempfängern an Reiseveranstaltende entrichtet wurde. Dies gilt nicht für die Bestimmung des Vergleichsumsatzes.
19Dies gilt nicht für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die von der Umsatzsteuer befreit sind. In diesem Fall sind die Bruttoumsätze anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.
Für Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes gilt eine Sonderregelung. Hier wird die Umsatzerstattung auf diejenigen Umsätze begrenzt, die bis zum 30. Juni 2020 dem vollen Umsatzsteuersatz unterlagen, also die in diesen Betrieben verzehrten Speisen und Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Wichtige Ergänzung seit dem 19. März 2021: Wird die November- beziehungsweise Dezemberhilfe für eine Gaststätte wahlweise unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb des selben Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes beantragt, so ist die Umsatzerstattung auf die Umsätze der Gaststätte zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt (vergleiche 1.7).
Das bedeutet für die Antragstellung:
- Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz (§12 Absatz 2 Nummer 15 UStG, also aus Außerhausverkäufen von Speisen) sind vom Vergleichsumsatz ausgenommen und müssen entsprechend herausgerechnet werden. Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wird nur für jenen Teil des Umsatzes gezahlt, der auf Verkäufe zum Verzehr vor Ort zum vollen Umsatzsteuersatz entfällt.
- Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz (§12 Absatz 2 Nummer 15 UStG, also aus Außerhausverkäufen von Speisen) sind von der Anrechnung im Leistungszeitraum ausgenommen und müssen nicht mit angegeben werden. Sie werden nicht auf die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet.
Im Falle von Gaststätten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und deren Vergleichszeitraum daher der Oktober 2020 oder der Zeitraum seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist, ist aufgrund der zum 1. Juli 2020 erfolgten Absenkung der Umsatzsteuersätze im Gastronomiegewerbe im maßgeblichen Vergleichszeitraum teilweise keine durchgehende Abgrenzung der Außerhausverkäufe auf Grundlage unterschiedlicher Umsatzsteuersätze mehr möglich. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit zwischen dem 31. Oktober 2019 und dem 30. Juni 2020 kann die Abgrenzung daher auf Grundlage der Umsätze in diesem Zeitraum erfolgen. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 30. Juni 2020 kann die Abgrenzung auf Grundlage plausibler Schätzungen erfolgen, sofern eine Unterscheidung zwischen Umsätzen zum allgemeinen und zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auch aus der Buchführung nicht ersichtlich ist.
Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 5.800 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro, anteilig für 29 Tage), das heißt zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt (unabhängig von der Höhe der Umsätze aus Außerhausverkauf). |
Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe sind davon abweichend auch ohne Beschäftigte antragsberechtigt, wenn ihre selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (vergleiche 1.1). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Im Falle von Soloselbstständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Als Soloselbstständige gelten Antragstellende, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigten (Anzahl der Vollzeitäquivalente aller Beschäftigten kleiner als eins).
Im Rahmen der Antragstellung ist folglich zu prüfen:
- Für die Antragsberechtigung: Ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag 29. Februar 2020 hatte.
- Für die alternative Berechnung des Vergleichsumsatzes in 2019: Ob es sich bei den Antragstellenden um Soloselbstständige handelt.
Als Beschäftigtenzahl soll die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder Soloselbstständigen ist auf der Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
- Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nummer 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26a EStG) erhalten).
- Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
- Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r (Ausnahme: Gesellschafterin-Geschäftsführerin beziehungsweise Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft werden.
Ja, ausgenommen die Freien Berufe. Diese sind antragsberechtigt, sofern sie als Haupterwerb ausgeübt werden.
3. Wie läuft die Antragstellung?
Ein Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Der Antrag ist grundsätzlich durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten im Namen der oder des Antragstellenden einzureichen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe. Im Nachgang erfolgt gleichfalls über prüfende Dritte eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsätze und anzurechnenden Leistungen. Gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen.
Im Falle von Soloselbstständigen ist alternativ auch eine Antragsstellung ohne prüfende Dritte möglich (Direktantrag, direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), wenn alle der folgenden drei Kriterien erfüllt sind (ansonsten ist die Antragstellung über prüfende Dritte möglich):
- Es handelt sich bei Antragstellenden um eine Soloselbstständige oder einen Soloselbstständigen im Sinne der Novemberhilfe, das heißt zum Stichtag 29. Februar 2020 wurde weniger als eine Mitarbeiterin beziehungsweise ein Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt.
- Die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beträgt höchstens 5.000 Euro.
- Die oder der Antragstellende hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I, II oder III) beantragt.
Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.
Wichtiger Hinweis: Der Direktantrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe kann jeweils nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
Vereine, GmbHs und Antragsteller anderer Rechtsformen, die nicht im Antragssystem für Anträge im eigenen Namen gelistet sind, müssen den Antrag durch prüfende Dritte einreichen lassen.
Im Falle von Personengesellschaften (zum Beispiel GbR) und Partnergesellschaften (zum Beispiel PartG) kann nur eine oder einer der Gesellschafter den Antrag für die Gesellschaft stellen.
Wurde ein Direktantrag gestellt, kann daraufhin kein zusätzlicher Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe über prüfende Dritte mehr gestellt werden. Ein einmal gestellter Direktantrag kann auch nicht über das Antragssystem zurückgezogen werden. Wurde ein Direktantrag gestellt und die Fördersumme liegt über 5000 Euro, wird dieser Antrag vom System nicht abgenommen. Der Nutzer wird per Mail darüber benachrichtigt und kann anschließend über prüfende Dritte den Antrag stellen.
Diese Webseite und der Online-Antrag zur Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beziehungsweise antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
Falls Antragstellende bisher noch keine prüfende Dritte im Sinne des § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüferinnen oder Buchprüfern oder Rechtsanwältinnen beziehungsweis Rechtsanwälten) beauftragt haben, zum Beispiel für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese unter anderem hier finden:
Bei der Antragstellung sind insbesondere Angaben der Antragstellenden, zur Antragsberechtigung, zum Vergleichsumsatz, zum Umsatz im Leistungszeitraum sowie zu anderen anzurechnenden Leistungen zu machen. Erfolgt die Antragstellung über prüfende Dritte, prüfen diese vor Antragstellung die Plausibilität beziehungsweise Richtigkeit der entsprechenden Angaben, inklusive der Antragsberechtigung. Darüber hinaus berät die oder der prüfende Dritte Antragstellende bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Der gestellte Antrag wird über eine digitale Schnittstelle übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen.
Die Antragstellung einer oder eines prüfenden Dritten für sich selbst ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um einen Antrag handelt, der auch ohne prüfende Dritte gestellt werden könnte (vergleiche 3.1).
Seit Ende November werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragstellenden. Sobald die Antragstellung für die Dezemberhilfe möglich ist (spätestens Anfang Januar 2021), werden auf diese ebenfalls Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragstellenden.
Im Falle von Soloselbstständigen, die einen Antrag im eigenen Namen (also ohne prüfende Dritte) in Höhe von bis zu 5.000 Euro stellen, erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.
Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten vollautomatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen (siehe 3.14).
Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen worden.
Die Auszahlungen der Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe erfolgen seit Ende November 2020. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann (voraussichtlich ab Anfang Januar 2021).
Die Vorfinanzierung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe durch Kreditinstitute ist zulässig. Die Auszahlung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe kann jedoch nur auf die beim Finanzamt hinterlegte IBAN der oder des Antragsstellenden erfolgen. Die Zuschüsse können nach Erhalt zur Zahlung von Zinsen sowie zur Tilgung der Vorfinanzierung verwendet werden. Die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Verwendung der vorfinanzierten Mittel verbleibt beim Antragstellenden.
Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, des Monats Oktober 2020 oder des Zeitraums seit Gründung),
b) Jahresabschluss 2019,
c) Umsatz-, Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d) Umsatzsteuerbescheid 2019.
Zudem hat die oder der Antragstellende gegenüber der oder dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die direkte oder indirekte Betroffenheit vom coronabedingten Lockdown nachzuweisen. Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise erbracht werden durch
- geeignete Umsatzaufstellungen,
- betriebliche Auswertungen,
- die Auswertung einer Debitorenliste (zum Beispiel durch ABC-Analyse),
- die Analyse von Erlöskonten sowie
- die Auswertung der Aufträge und Rechnungen,
aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Umsatzaufstellungen sind insbesondere dann geeignet, wenn sie branchenspezifisch erfolgen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Umsatz mit Branchen, die in der jeweiligen Schließungsverordnung genannt werden, ins Verhältnis zum Gesamtumsatz des Jahres gesetzt wird. Im Falle von Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich der indirekten Betroffenheit (über Dritte) einzelner Aufträge oder Rechnungen kann eine Plausibilitätsprüfung durch die prüfenden Dritten erfolgen.
Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe nicht höher als 50.000 Euro ist, kann abweichend von der Gesamtbetrachtung des Kalenderjahres 2019 aus Vereinfachungsgründen der Nachweis einer indirekten Betroffenheit auch durch Betrachtung des 4. Quartals 2019 erfolgen, wenn der Gesamtumsatz für dieses Quartal im Verhältnis zum Jahresumsatz 2019 innerhalb einer Spanne von 15 bis 35 Prozent liegt.
Im Falle einer Betroffenheit über Dritte hat die oder der Antragstellende gegenüber prüfenden Dritten zudem zweifelsfrei nachzuweisen, dass sie oder er im November beziehungsweise Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleidet.
Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 201820 abgestellt werden.
Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei gemeinnützigen Organisationen und Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen der oder des Antragstellenden ab. Die prüfenden Dritten geben den Antragstellenden hierzu detailliert Auskunft.
Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe nicht höher als 15.000 Euro ist, kann die oder der prüfende Dritte die Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
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20 Gemeinnützige Unternehmen dürfen wegen des 3-Jahres Rhythmus der Gemeinnützigkeit auch auf Unterlagen aus 2017 abstellen.
Der Antrag kann jeweils nur einmalig gestellt werden. Der Antrag auf Novemberhilfe kann bis zum 30. April 2021 gestellt werden. Der Antrag auf Dezemberhilfe kann bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
Änderungsanträge für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe können bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden.
Eine Korrektur der Kontoverbindung ist für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe bis zum 31. Juli 2021 möglich.
Eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge ist im Rahmen der Schlussabrechnung möglich, sofern der Erstantrag über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten gestellt wurde (diese Möglichkeit entfällt bei Direktanträgen). Auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Nachzahlung führen werden (vergleiche 3.12), ausgenommen ist lediglich der nachträgliche Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage zur Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich).
Ein Änderungsantrag kann nach dem 31. Juli 2021 nur in begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, sofern der Erstantrag über prüfende Dritte gestellt wurde. Eine solcher begründeter Ausnahmefall liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Erstantrag bis zum 30. Juni 2021 noch nicht beschieden oder teilbeschieden wurde (so dass ein Änderungsantrag bis zum 31. Juli 2021 nicht rechtzeitig gestellt werden konnte). Zudem liegt ein begründeter Ausnahmefall auch dann vor, wenn Antragstellende oder prüfende Dritte unmittelbar von den Überflutungen im Juli 2021 betroffen waren, so dass ein Änderungsantrag aufgrund höherer Gewalt nicht bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden konnte.
Liegt einer der oben genannten begründeten Ausnahmefälle oder eine explizite Aufforderung zur Antragsänderung durch die Bewilligungsstelle vor, können Sie sich an den Servicedesk wenden (Service-Hotline für prüfende Dritte: +49 30 – 530 199 322, Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).
In allen anderen Fällen ist nach dem 31. Juli 2021 kein Änderungsantrag mehr möglich. In solchen Fällen nutzen Sie zur nachträglichen Änderung bereits gestellter Anträge bitte die Schlussabrechnung.
Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem das Unternehmen ertragsteuerlich registriert ist. Der Sitz der Betriebsstätte(n) sowie der Sitz der oder des prüfenden Dritten sind dabei unerheblich.
Soloselbstständige oder Angehörige der Freien Berufe stellen den Antrag im Bundesland des Betriebsfinanzamts.
Eine Beantragung von Hilfen in mehreren Bundesländern ist explizit nicht zulässig.
Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung im November beziehungsweise Dezember 2020 darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.
Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz beziehungsweise eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung beziehungsweise -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.
Die Kosten für prüfende Dritte müssen von den Antragstellenden selbst getragen werden.
Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über die prüfende oder den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes. Die digitale Schlussabrechnung wird erst nach Ende des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III möglich sein. Spätestens bis zum 31. Oktober 2023 (verlängert) hat die oder der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragstellenden vorzulegen. Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann innerhalb der Schlussabrechnungsfrist eine „Nachfrist“ bis 31. März 2024 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Im Einzelnen:
- Umsatz im Leistungszeitraum: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen für den Zeitraum November beziehungsweise Dezember 2020 werden diese durch prüfende Dritte an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass die im Leistungszeitraum erzielten Umsätze über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden die darüber hinausgehenden Umsätze vollständig auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet. Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächlich erzielte Umsatz während des Lockdowns 20 Prozent des Vergleichsumsatzes übersteigen, entfällt die Antragsberechtigung und die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe und ist zurückzuzahlen.
- Umsatz im Vergleichszeitraum: Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine endgültigen Umsatzzahlen für den Vergleichszeitraum vorlagen, werden auch diese im Rahmen der Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Sollte der tatsächliche Vergleichsumsatz geringer ausfallen als der bei der Antragstellung angegebene Vergleichsumsatz, wird die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe entsprechend nach unten korrigiert. Sollte der tatsächliche Vergleichsumsatz höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben (zum Beispiel aufgrund einer nachträglichen Berichtigung der Umsatzsteueranmeldung), bleibt die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe unverändert.
- Anrechnung anderer Leistungen: Die oder der prüfende Dritte teilt der Bewilligungsstelle zudem mit, welche anzurechnenden Leistungen die oder der Antragstellende im maßgeblichen Zeitraum in welcher tatsächlichen Höhe bewilligt beziehungsweise ausgezahlt bekommen hat (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe, Leistungen aus anderen gleichartigen Zuschussprogrammen, Leistungen von Versicherungen aufgrund von Betriebsschließung oder Betriebseinschränkung).
Eventuell zu viel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen. Wenn die endgültige Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe. Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.
Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.
Für den Fall, dass die Antragstellenden den prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellen oder für diese nicht mehr erreichbar sind, informiert die oder der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen nicht.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in voller Höhe hat auch zu erfolgen, wenn der Erklärung der Antragstellenden hinsichtlich Steueroasen zuwidergehandelt wird.
Im Falle von Direktanträgen im eigenen Namen erfolgt keine Schlussabrechnung und ist somit auch keine Nachzahlung möglich.
Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig alle Anträge auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen der oder des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Hierzu erklärt die oder der Antragstellende unter anderem auch die Befreiung vom Steuergeheimnis (vergleiche 3.14). Können diese Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe ist ebenfalls in voller Höhe zurückzuzahlen, falls eine der maßgeblichen Versicherungen des Antragstellenden falsch ist (unter anderem zur Antragsberechtigung und zur Eigenschaft als verbundenes Unternehmen).
Sollte der Umsatz im Vergleichszeitraum durch nachträgliche Änderung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt durch Antragstellende in auffälligem Maße nach oben korrigiert werden, kann das Finanzamt dies zum Anlass einer Steuerprüfung bei der oder dem Antragstellenden nehmen.
Der zuständige Landesrechnungshof ist überdies berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die jeweiligen Landesministerien.
Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.
Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung der oder des Antragstellenden, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer der oder des Antragstellenden mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihnen die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen.
Bei allen Anträgen auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung zudem zu verschiedenen Zeitpunkten ein vollautomatisierter Abgleich mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten. Im Falle der Bewilligung wird dem zuständigen Finanzamt durch die Bewilligungsstelle anschließend in elektronischer Form mitgeteilt, in welcher Höhe die Zahlung von Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe an die Antragstellende oder den Antragstellenden erfolgte.
Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.
Die oder der Antragstellende muss dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden in folgender Form zustimmen:
- Erklärung, dass ihr beziehungsweise ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die oder den Antragstellenden einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung).
- Erklärung, dass sie oder er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten der oder des Antragsstellenden handelt, die für die Gewährung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe von Bedeutung sind (§ 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung).
- Erklärung, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 Abgabenordnung)
- Zustimmung gegenüber den Bewilligungsstellen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
- Einwilligung gem. Artikel 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben muss die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden. Zudem müssen die Antragsteller mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Die prüfenden Dritten haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Novemberhilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.
Sollte nach erfolgter Antragstellung bekannt werden, dass die zugrunde liegenden Angaben vorsätzlich oder leichtfertig falsch oder unvollständig gemacht wurden und die November- beziehungsweise Dezemberhilfe daher womöglich zu Unrecht beantragt beziehungsweise bewilligt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Bewilligungsstelle.
Wenn Sie die November beziehungsweise Dezemberhilfe bereits erhalten haben, überweisen Sie diese bereits erhaltene November- beziehungsweise Dezemberhilfe bitte in voller Höhe an die IBAN zurück, von der die Zahlung angewiesen wurde. Verwenden Sie dabei exakt denselben Verwendungszweck und überweisen Sie das Geld von dem Konto, auf welches das Geld eingezahlt wurde. Nur so können wir Ihre Rückbuchung eindeutig zuordnen. Sollten Sie diesen Verwendungszweck nicht haben, geben Sie stattdessen bitte Ihre Antragsnummer, Steuernummer beziehungsweise Steuer-ID sowie Ihren vollen Namen und das Stichwort Coronahilfe mit an.
Ihre Rückzahlung wird dann von der zuständigen Bewilligungsstelle bearbeitet und Ihr Bescheid kann aufgehoben werden. Hierüber werden Sie dann von der Bewilligungsstelle informiert.
Bitte beachten Sie, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, den Nachweis zu erbringen, dass eine Rückzahlung erfolgt ist. Zweifel gehen zu Ihren Lasten und verhindern möglicherweise die vollständige Aufhebung des Bescheids. Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie daher bitte vorab Ihre zuständige Bewilligungsstelle.
Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer. Fragen allgemeiner Art (zum Beispiel zur Antragsberechtigung) sind an den Service-Desk des BMWK zu richten.
Ja.
Der Bescheid wird nach den landesrechtlichen Vorschriften erteilt und in der Regel elektronisch an die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die oder den Antragstellenden übermittelt. Im Falle eines Direktantrags im eigenen Namen wird der Bescheid unmittelbar der oder dem Antragstellenden erteilt.
Direktanträge
Der Direktantrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe kann jeweils nur einmal gestellt werden. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
In Fällen von Direktanträgen, in denen die beantragte beziehungsweise berechnete November- oder Dezemberhilfe weniger als fünf Euro beträgt, ist eine Prüfung und Auszahlung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht vorgesehen (Bagatellgrenze, siehe 2.1). Der Antrag gilt somit als nicht gestellt. Sollte Korrekturbedarf bestehen, kann der Direktantrag also erneut gestellt werden.
Die Notwendigkeit einer Änderung an Ihrem Direktantrag auf Novemberhilfe können Sie seit dem 15. Dezember 2020 über das digitale Antragssystem mitteilen.Seit Ende Februar 2021 ist es möglich, entsprechende Änderungsanträge zu stellen:
Änderung der Antragsdaten: Mit dem Änderungsantrag erhalten Sie die Möglichkeit, bis spätestens 31. Juli 2021 Ihre Angaben aus dem ursprünglichen Antrag begründet anzupassen. Hierzu melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Antragssystem für Direktanträge an und wählen aus, dass Sie einen Änderungsantrag zu einem bereits bewilligten Antrag stellen möchten. Sie sehen im Änderungsantrag bereits vorausgefüllt Ihre ursprünglichen Angaben, die Sie nun an den erforderlichen Stellen anpassen können. Nach dem Absenden wird der Änderungsantrag von der zuständigen Bewilligungsstelle geprüft und beschieden. Sollte es zu einer Erhöhung der Förderung kommen, wird Ihnen die Differenz zur bereits bewilligten Fördersumme ausbezahlt. Änderungsanträge zur Reduzierung der November- oder Dezemberhilfe sowie das Zurückziehen eines bereits gestellten Antrags sind gegenwärtig noch nicht möglich. An der Umsetzung wird gearbeitet. Wenn Sie einen Antrag abschicken, der zu einer Reduzierung der November- oder Dezemberhilfe führen würde, wird dieser gegenwärtig von den Bewilligungsstellen abgewiesen.
IBAN-Änderung: Wenn sich Ihre Bankverbindung geändert hat oder im ursprünglichen Antrag falsch angegeben wurde, können Sie über das Antragssystem bis spätestens 31. Juli 2021 Ihre neue beziehungweise korrekte IBAN mitteilen. Bitte beachten Sie, dass diese IBAN zwingend zuvor bei Ihrem Finanzamt für Ihre Steuernummer/Steueridentifikationsnummer hinterlegt sein muss, sonst ist eine Auszahlung der beantragten Förderung leider nicht möglich. Wenn Ihre bisherige IBAN Nummer falsch war und die Auszahlungen daher bisher nachweislich fehlgeschlagen sind, wird Ihnen nach Prüfung der neuen IBAN der vollständig bewilligte Förderbetrag überwiesen. Sollte die beantragte Förderung bereits nachweislich auf ein anderes/älteres Konto geflossen sein, ist eine erneute Auszahlung auf die neue Bankverbindung hingegen nicht möglich.
Beispiel: Eine Soloselbstständige hatte in ihrem Direktantrag auf Novemberhilfe versehentlich angegeben, im November 2020 trotz Schließung einen Umsatz von 4.000 Euro erzielt zu haben, obwohl der tatsächliche Umsatz nur 100 Euro betrug. Die Soloselbstständige kann diese Umsatzangabe mit einem Änderungsantrag korrigieren. |
Anträge über prüfende Dritte
Änderung der Antragsdaten: Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Ebenso ist es auf diesem Weg möglich, für einen bereits gestellten Antrag die beihilferechtlichen Wahlmöglichkeiten der „erweiterten Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe“ zu nutzen (zum Beispiel Wechsel von der Kleinbeihilfenregelung zu einer anderen beihilferechtlichen Grundlage und damit gegebenenfalls verbundene Erhöhung der Fördersumme) (siehe 4.9). Der Änderungsantrag ist bis spätestens 31. Juli 2021 zu stellen.
Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen) (vergleiche 3.12). Auch auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Nachzahlung führen werden. Zudem wird ein Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage im Rahmen der Schlussabrechnung möglich sein, sofern der entsprechende Wechsel zu diesem Zeitpunkt beihilferechtlich noch zulässig ist (siehe Beihilferechts-FAQs).
Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme führen, erfordern keinen Änderungsantrag, sondern werden im Rahmen der Schlussabrechnung mitgeteilt (siehe 3.12). Für solche Anpassungen kann folglich kein Änderungsantrag gestellt werden.
Ein Änderungsantrag kann nach dem 31. Juli 2021 nur in begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, sofern der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde. Eine solcher begründeter Ausnahmefall liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Erstantrag bis zum 30. Juni 2021 noch nicht beschieden oder teilbeschieden wurde (so dass ein Änderungsantrag bis zum 31. Juli 2021 nicht rechtzeitig gestellt werden konnte). Zudem liegt ein begründeter Ausnahmefall auch dann vor, wenn der Antragstellende oder prüfende Dritte unmittelbar von den Überflutungen im Juli 2021 betroffen war, so dass ein Änderungsantrag aufgrund höherer Gewalt nicht bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden konnte.
Liegt einer der oben genannten begründeten Ausnahmefälle oder eine explizite Aufforderung zur Antragsänderung durch die Bewilligungsstelle vor, können Sie sich an den Servicedesk wenden (Service-Hotline für prüfende Dritte: +49 30 – 530 199 322, Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).
In allen anderen Fällen ist nach dem 31. Juli 2021 kein Änderungsantrag mehr möglich. In solchen Fällen nutzen Sie zur nachträglichen Änderung bereits gestellter Anträge bitte die Schlussabrechnung.
IBAN-Änderung: Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung ist es bis zum 31. Juli 2021 möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft. Bis zur Entscheidung der Bewilligungsstelle ist keine weitere Änderung der Bankdaten möglich.
Hinweis: Es können nur Bankdaten verwendet werden, die beim Finanzamt als Kontoverbindung hinterlegt sind.
Beispiel: Ein Hotelunternehmen möchte Novemberhilfe in Höhe von 900.000 Euro beantragen. Aufgrund zuvor bereits erhaltener Überbrückungshilfe und eines KfW-Schnellkredits konnten auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen in einem ersten Antrag jedoch nur 200.000 Euro Novemberhilfe beantragt werden. Der prüfende Dritte kann nun einen Änderungsantrag stellen und die zwischenzeitlich erhöhte Obergrenze der Bundesregelung Kleinbeihilfen nutzen, die nun 1,8 Millionen Euro beträgt. Somit kann die Differenz von 700.000 Euro nun auch auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen beantragt werden. Alternativ können im Rahmen des Änderungsantrags auch die anderen beihilferechtlichen Grundlagen oder eine Kombination verschiedener beihilferechtlicher Grundlagen genutzt werden (siehe 4.9 und Beihilferechts-FAQs). |
Unter der Voraussetzung, dass alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, kann der Auftrag zur weiteren Betreuung des Antrags auch durch andere prüfende Dritte übernommen und bearbeitet werden. Das Gleiche gilt für die Übernahme der Schlussabrechnung durch eine andere prüfende Dritte oder einen anderen prüfenden Dritten. Wurden verschiedene Hilfen in Paket 1 (Überbrückungshilfe I bis III sowie Novemberhilfe/Dezemberhilfe) oder Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten beantragt, so ist vor Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einer bzw. einem prüfenden Dritten umzusetzen. Das Gleiche gilt für die Übernahme der Schlussabrechnung durch andere prüfende Dritte bei triftigen Gründen der Nichterreichbarkeit der oder des ursprünglich prüfenden Dritten.
Wie der Antrag über einen "Wechsel des prüfenden Dritten" umgesetzt werden kann, wird auf folgender Seite erklärt: "Anleitung: Wechsel des prüfenden Dritten"
Im Falle einer zu hohen Bewilligung beziehungsweise Auszahlung wird eine Korrektur spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen.
In Fällen einer zu niedrigen Bewilligung beziehungsweise Auszahlung kann eine Korrektur ebenfalls im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, verbunden mit einer entsprechenden Nachzahlung.
Fragen können an prüfende Dritte und an den Service-Desk des BMWK gestellt werden.
Ein Direktantrag ist eingegangen, wenn Sie nach Absenden des Antrages die Übersichtsseite mit Ihren Antragsdaten gesehen haben (diese können sie sich auch ausdrucken) und wenn Sie eine Bestätigungsmail erhalten haben.
Sie können dies überprüfen, indem Sie sich erneut anmelden. Wenn die Meldung erscheint, dass mit diesem Account bereits ein Antrag gestellt wurde, dann ist der Antrag eingegangen. Wenn ein leeres Antragsformular erscheint, wurde kein Antrag abgesendet und Sie können das Formular erneut ausfüllen.
Anträge auf erweiterte November-/Dezemberhilfe können nur von prüfenden Dritten gestellt werden.
Wurde bislang noch kein Antrag auf November-/Dezemberhilfe gestellt, können seit dem 27. Februar 2021 Erstanträge auf erweiterte November-/Dezemberhilfe gestellt werden.
Wurde bereits vor dem 27. Februar 2021 ein Antrag auf November-/Dezemberhilfe gestellt, müssen drei Fälle unterschieden werden:
a) es wurde noch keine Abschlagszahlung geleistet: Der Antrag kann zurückgezogen und ein neuer Erstantrag auf erweiterte November-/Dezemberhilfe gestellt werden;
b) es wurde eine Abschlagszahlung geleistet und der Antrag ist von der Bewilligungsstelle bereits bewilligt oder teilbewilligt: ein Änderungsantrag auf erweiterte November-/Dezemberhilfe ist möglich und kann im Antragsportal gestellt werden. Der automatisch generierte, vorläufige Bescheid für die Abschlagszahlung gilt dabei jedoch nicht als (Teil-)Bewilligung des Antrags;
c) es wurde eine Abschlagszahlung geleistet, der Antrag ist aber noch nicht von der Bewilligungsstelle bewilligt oder teilbewilligt: ein Änderungsantrag auf erweiterte November-/Dezemberhilfe ist noch nicht möglich. Die Bewilligungsstellen arbeiten mit Hochdruck an der Ausfertigung der (Teil-)Bewilligung, nach dessen Erhalt kann der Antragsteller den Änderungsantrag im Antragsportal stellen.
Zahlungen der November- und Dezemberhilfe können nicht gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutz besteht. Grundsätzlich kann bei der November- und Dezemberhilfe ein Pfändungsschutz aufgrund ihrer Zweckbindung (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Kompensation des Umsatzausfalls) bestehen (siehe hierzu auch den Beschluss des BGH vom 10. März 2021). Ob eine Unpfändbarkeit im Einzelfall vorliegt, muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht festgestellt werden.
Im Rahmen des Antrags auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe ist unter anderem zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse die oder der Antragstellende durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Absatz 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (zum Beispiel Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich.Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis der oder dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.
Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind. Dies gilt beispielsweise für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, nicht aber für natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.
Auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Pflicht der antragstellenden Unternehmen im Sinne des Antragsverfahrens ist mit der Übermittlung abgeschlossen, worüber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.
Wurden die zugrunde liegenden Angaben vorsätzlich oder leichtfertig falsch oder unvollständig gemacht und die November- beziehungsweise Dezemberhilfe daher womöglich zu Unrecht beantragt bzw. bewilligt, muss dies der Bewilligungsstelle mitgeteilt und die eventuell bereits erhaltene Hilfe zurückgezahlt werden (siehe 3.15).
Sollte eine Rückzahlung notwendig sein, überweisen Sie die bereits erhaltene November- beziehungsweise Dezemberhilfe bitte in voller Höhe an die IBAN zurück, von der die Zahlung angewiesen wurde. Verwenden Sie dabei exakt denselben Verwendungszweck und überweisen Sie das Geld von dem Konto, auf welches das Geld eingezahlt wurde. Nur so können wir Ihre Rückbuchung eindeutig zuordnen. Sollten Sie diesen Verwendungszweck nicht haben, geben Sie stattdessen bitte Ihre Antragsnummer, Steuernummer beziehungsweise Steuer-ID sowie Ihren vollen Namen und das Stichwort Coronahilfe mit an.
Ihre Rückzahlung wird dann von der zuständigen Bewilligungsstelle bearbeitet und Ihr Bescheid kann aufgehoben werden. Hierüber werden Sie dann von der Bewilligungsstelle informiert.
Bitte beachten Sie, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, den Nachweis zu erbringen, dass eine Rückzahlung erfolgt ist. Zweifel gehen zu Ihren Lasten und verhindern möglicherweise die vollständige Aufhebung des Bescheids. Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie daher bitte vorab Ihre zuständige Bewilligungsstelle.
Anpassung der Antragsdaten, die gegebenenfalls einen niedrigeren Förderbetrag zur Folge haben (zum Beispiel Korrektur der Angaben zu erzielten Umsätzen im Förderzeitraum), werden im Rahmen der Schlussabrechnung mitgeteilt (siehe 3.12). Sofern die November- beziehungsweise Dezemberhilfe nicht zu Unrecht beantragt beziehungsweise bewilligt wurde, ist in solchen Fällen keine Rückzahlung im Vorfeld der Schlussabrechnung notwendig.
4. Verhältnis zu anderen Leistungen und zum Beihilferecht
Der Leistungszeitraum der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) und der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum November 2020 bis Juni 2021).
Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe II schließt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe nicht aus. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für den selben Leistungszeitraum werden jedoch auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November beziehungsweise Dezember 2020 beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt anteilig für jeden Tag des Leistungszeitraums der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.
- Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt für November beziehungsweise Dezember 2020, unabhängig vom tagesgenauen Leistungszeitraum der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.
Im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der November- beziehungsweise Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe III für den Monat November beziehungsweise Dezember 2020 ist nicht möglich. Das bedeutet:
- Beantragt ein Unternehmen für November beziehungsweise Dezember 2020 die Überbrückungshilfe III, kann es für diese Monate keine November- beziehungsweise Dezemberhilfe mehr erhalten.
- Umgekehrt gilt: Unternehmen, die bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III. Die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden. An der technischen Umsetzung wird gearbeitet.
Wichtige Ergänzung seit dem 19. März 2021: Falls ein Unternehmen für November beziehungsweise Dezember 2020 bereits die Überbrückungshilfe II oder III beantragt hat und nun nachträglich für eine vom Unternehmen betriebene Gaststätte die November- beziehungsweise Dezemberhilfe beantragen möchte, ist dies möglich (siehe 1.7). Bei der Antragstellung für November- beziehungsweise Dezemberhilfe ist die beantragte Überbrückungshilfe II oder III für November beziehungsweise Dezember 2020 in voller Höhe anzugeben. Dies gilt für die gesamte Förderung, unabhängig davon, ob diese nur auf die Gaststätte oder (auch) auf andere Teile des Unternehmens beziehungsweise Unternehmensverbunds entfällt.
Beispiel: Ein Unternehmen hat bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe II gestellt, in dem für November und Dezember 2020 ein Fixkostenzuschuss in Höhe von jeweils 10.000 Euro pro Monat beantragt wurde. Wird anschließend Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragt, sind diese 10.000 Euro im Antragsformular der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe jeweils in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt dann systemseitig tagesgenau für den jeweiligen Leistungszeitraum (bei 29 Tagen Betroffenheit vom Lockdown im November 2020 also in Höhe von 9.667 Euro für November, bei 31 Tagen Betroffenheit im Dezember 2020 in Höhe von 10.000 Euro für Dezember). Sollten die Leistungen der Überbrückungshilfe II geringer ausfallen als beantragt, wird dies im Rahmen der Schlussabrechnung zur Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe entsprechend berücksichtigt.
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Grundsätzlich gilt:
- Eine Anrechnung von anderen gleichartigen coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe findet dann statt, wenn sich der Leistungszeitraum überschneidet.
- Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet (sind jedoch beihilferechtlich relevant, vergleiche 4.8).
Des Weiteren sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Vor Beantragung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe bewilligte Hilfen: Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen gleichartigen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe. Diese Leistungen sind dementsprechend im Rahmen der Antragstellung in den hierfür vorgesehenen Feldern anzugeben.
- Nach Beantragung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe bewilligte Hilfen: Sofern zuerst die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragt wird und danach ein Zuschuss aus einem anderen gleichartigen Hilfsprogramm bewilligt wird, erfolgt die Anrechnung im Rahmen der Schlussabrechnung. Leistungen aus der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind dementsprechend bei der Antragstellung zu einem anderen gleichartigen Corona-Hilfsprogramm anzugeben.
Als gleichartig gelten andere coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen, die ebenfalls der Umsatzkompensation oder der Erstattung von Betriebskosten während des coronabedingten Lockdowns im November beziehungsweise Dezember 2020 dienen. Dies umfasst beispielsweise (spezifische oder pauschalisierte) Zuschüsse zu Betriebskosten.
Programme mit nicht gleichartiger Zielsetzung werden folglich nicht auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet (zum Beispiel Stipendien, Zuschüsse zu investiven Maßnahmen, Projektzuschüsse, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung). Fiktive Unternehmerlöhne sind von der Anrechnung ausgenommen, wenn sie explizit der Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz dienen und private Lebenshaltungskosten abdecken. Das Beihilferecht ist zu beachten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind. Das heißt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe verringert gegebenenfalls den SodEG-Anspruch.
Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).
Eine Kumulierung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Überbrückungshilfe oder andere coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes oder der Länder), ist zulässig. Dies gilt zum Beispiel für Darlehen, Tilgungsaussetzungen (und andere Stundungen) oder Stipendien. Eine Anrechnung auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.
Ja. Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet. Ist die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen geplant oder bereits erfolgt, sind die voraussichtlichen Leistungen für November beziehungsweise Dezember 2020 im Rahmen des Antrags auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe mit anzugeben. Die Anrechnung dieser Leistungen auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erfolgt anteilig für jeden Tag des Leistungszeitraums.
Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).
Beispiel: Ein Unternehmen plant für den gesamten November und Dezember 2020 die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und rechnet hierfür mit Leistungen in Höhe von jeweils 30.000 Euro pro Monat. Wird anschließend Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragt, sind diese 30.000 Euro im Antragsformular der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt dann systemseitig tagesgenau für den jeweiligen Leistungszeitraum (bei 29 Tagen Betroffenheit vom Lockdown im November 2020 also in Höhe von 29.000 Euro für November, bei 31 Tagen Betroffenheit im Dezember 2020 in Höhe von 30.000 Euro für Dezember). Sollten das Kurzarbeitergeld geringer ausfallen als beantragt, wird dies im Rahmen der Schlussabrechnung zur Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe entsprechend berücksichtigt. |
Aus Versicherungen aufgrund der Betriebsschließung beziehungsweise Betriebseinschränkung erhaltene Leistungen werden auf die Leistungen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet, soweit die Leistungszeiträume sich überschneiden. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Vor Beantragung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe bewilligte beziehungsweise ausgezahlte Versicherungsleistungen: Eine Anrechnung erfolgt bereits bei Bewilligung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe. Diese Leistungen sind dementsprechend im Rahmen der Antragstellung in den hierfür vorgesehenen Feldern anzugeben und werden bei der Berechnung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in der angegebenen Höhe abgezogen.
- Nach Beantragung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe bewilligte beziehungsweise ausgezahlte Versicherungsleistungen: Sofern zuerst die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragt wird und danach eine Versicherungsleistung bewilligt beziehungsweise ausgezahlt wird, erfolgt die Anrechnung im Rahmen der Schlussabrechnung.
Im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt eine Anrechnung der Versicherungsleistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).
Das Arbeitslosengeld I dient der Sicherung des privaten Lebensunterhalts und wird daher nicht auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet.
Leistungen der Grundsicherung sichern das Existenzminimum und werden als nachrangige Leistung daher nicht auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet. Im Einzelnen gilt folgendes:
Ich beziehe laufend Leistungen vom Jobcenter (Arbeitslosengeld II). Stellt das Jobcenter die Leistungen ein, wenn ich Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantrage?
Nein. Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wird nicht als Einkommen gewertet. Sie hat deshalb keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld II.
Ich habe erstmalig durch die Schließungen im November beziehungsweise Dezember finanzielle Probleme. Kann ich Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe und gleichzeitig Arbeitslosengeld II beantragen?
Ja, Sie können beide Leistungen gleichzeitig beantragen. Beide Leistungen werden nicht miteinander verrechnet.
Was passiert mit meinen Betriebsausgaben, wenn ich Arbeitslosengeld II und gleichzeitig Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erhalte?
Das Jobcenter ermittelt aus Ihren Angaben die voraussichtlichen Betriebseinnahmen und - ausgaben. Der Überschuss der Einnahmen wird als Einkommen berücksichtigt. Das ist anders als bei den bisherigen Überbrückungshilfen. Hier konnten Betriebsausgaben bis zur Höhe der Überbrückungshilfe nicht abgezogen werden.
Was passiert, wenn die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erst im Dezember ausbezahlt wird?
Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wird auch dann nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn sie erst im Dezember beziehungsweise erst im Januar ausbezahlt wird.
Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2020 und 2021 nicht berücksichtigt. Als so genannter echter Zuschuss ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Für die Gewerbesteuererklärung gilt Entsprechendes. Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.
Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen
Im Falle verbundener Unternehmen kann nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Ersatz für die entgangenen Umsätze der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bilanziell bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.
Da sowohl die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität als auch der entstehende Ertrag auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen auch – zumindest teilweise – tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet.
Diese Weiterleitung ist nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht.
Demzufolge gelangt die Hilfe über einen bilanziellen Aufwand bei dem beantragenden und einen entsprechenden bilanziellen Ertrag an das verbundene Unternehmen, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet.
Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder niedrigere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als auf diese nach dem Antrag entfällt. Insoweit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze das Vorliegen verdeckter Einlagen beziehungsweise verdeckter Gewinnausschüttungen zu prüfen.
Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung
Der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung ist von der Art der Gewinnermittlung des jeweiligen Unternehmens abhängig:
Einnahmenüberschussrechnung: Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe zu dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen – gegebenenfalls auch als Abschlagszahlung - zufließt.
Bilanzierung: Der Anspruch auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe stellt eine Forderung dar. Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden sind oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Da es sich bei der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe um eine Billigkeitsleistung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung. Insofern ist für die Aktivierung des Anspruchs entscheidend, ob der Steuerpflichtige durch die Antragstellung in eine Rechtsposition versetzt wird, die ihn mit einer Gewährung der Novemberhilfe fest rechnen lässt. Soweit der Steuerpflichtige bei der Beantragung auch mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wirtschaftlich zum Wirtschaftsjahr 2020 zuzuordnen und daher auch in der Gewinnermittlung für dieses Jahr zu berücksichtigen. Soweit der Steuerpflichtige eine Abschlagszahlung erhalten hat, ist davon auszugehen, dass er zumindest in diesem Umfang einen Anspruch erwirkt hat, der ihm grundsätzlich auch verbleibt, soweit keine Rückzahlungsgründe bestehen.
Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe fallen seit Programmbeginn standardmäßig unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit der De-minimis-Verordnung:
- Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis zu 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (beziehungsweise nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (unter anderem die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
- Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden.
Soweit die Vorgaben der De-minimis-Verordnungen einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der aktuellen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.
Die genannten Beihilfeobergrenzen gelten pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund. Die beihilferechtlichen Regelungen können so lange als Grundlage für Förderungen genutzt werden, bis die jeweilige Obergrenze durch alle in Anspruch genommenen Programme, die auf Grundlage der selben beihilferechtlichen Regelung gewährt beziehungsweise beantragt wurden, insgesamt vollständig ausgenutzt wurde. Auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt werden beispielsweise die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe I, der KfW-Schnellkredit und wahlweise die Überbrückungshilfe II und III. Wird der Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro durch alle erhaltenen und beantragten Beihilfen nicht überschritten, können somit alle Hilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung gewährt werden. Weitergehende Verlust- oder Schadensberechnungen sind in solchen Fällen nicht erforderlich.
Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung21 ist es grundsätzlich möglich, die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (zum Beispiel KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung von Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wird. Es muss jedoch zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist. Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.
Die im Zusammenhang mit der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
Weitergehende Informationen zum Beihilferecht finden sich in den separaten Beihilferecht-FAQs.
Beispiel: Ein Unternehmen hat auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bereits die Überbrückungshilfe I in Höhe von 150.000 Euro sowie einen KfW-Schnellkredit in Höhe von 650.000 Euro erhalten. Für die Überbrückungshilfe II in Höhe von 200.000 Euro möchte das Unternehmen die Wahlmöglichkeit nutzen, diese Beihilfe im Rahmen der Schlussabrechnung auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu stützen. Somit hat das Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt bereits 800.000 Euro an Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erhalten und weitere 200.000 Euro bereits „verplant“. Das Unternehmen könnte somit auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 weitere Beihilfen in Höhe von insgesamt 800.000 Euro erhalten – beispielsweise die November- und Dezemberhilfe in Höhe von je 200.000 Euro und zusätzlich die Überbrückungshilfe III in Höhe von insgesamt 400.000 Euro. Zusätzlich können bis zu 200.000 Euro auf der beihilferechtlichen Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden. |
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21Beihilferechtlich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen vergeben werden der KfW-Schnellkredit sowie weitere Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm (zum Beispiel KfW-Unternehmerkredit) mit einer Laufzeit über sechs Jahre und einem Kreditvolumen bis zu 800.000 Euro. Bei Darlehen ist dabei auf den gesamten Nennbetrag abzustellen (vergleiche § 2 Absatz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen). Das heißt, dass Zuschüsse und Darlehen nach der Kleinbeihilfenregelung (trotz der ökonomischen Unterschiede) gleichermaßen auf die Beihilfeobergrenze angerechnet werden müssen. Dies geht zurück auf die Vorgaben der Europäischen Kommission im Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19, auf dem die Bundesregelung Kleinbeihilfen beruht.
Für Fälle, in denen der durch die geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und De-minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, ermöglicht die Bundesregierung den Unternehmen durch eine Programmergänzung der November- und Dezemberhilfe neue beihilferechtliche Spielräume. Im Rahmen der „erweiterten November- beziehungsweise Dezemberhilfe“ können Unternehmen wählen, auf welche Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen möchten. Zusätzlich zur Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung (siehe 4.8) stehen zwei weitere Beihilferahmen zur Verfügung:
- Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) (auf Basis von Artikel 107 Absatz 2 b AEUV, zuvor auch als „Novemberhilfe Extra“ kommuniziert): Beihilfen können als Schadensausgleich grundsätzlich bis zur Höhe des Schadens vergeben werden, der einem Unternehmen während der Lockdown-Monate im Frühjahr und Herbst 2020 entstanden ist. Der Schaden entspricht hierbei der Differenz des Betriebsergebnisses im Lockdown-Monat im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahresmonat (Verluste sowie entgangene Gewinne). Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 wird der so ermittelte Schaden pauschal um 5 Prozent gekürzt. Die Bundesregelung November- und Dezemberhilfe ist auf Fälle von „direkter“ und „indirekter“ Betroffenheit beschränkt und darf daher nur gewählt werden, wenn Umsätze aus „indirekter Betroffenheit über Dritte“ weniger als 50 Prozent des insgesamt betroffenen Umsatzes ausmachen. Weitere Informationen zu dieser Bundesregelung, u.a. zur Berechnung des Schadens, finden sich in den Beihilferechts-FAQs.
- Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 10 Millionen Euro, zuvor auch als „Novemberhilfe Plus“ kommuniziert): Es können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund vergeben werden. Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen darf dabei höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen (90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen), die dem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum entstanden sind (Novemberhilfe: Zeitraum März bis November 2020, Dezemberhilfe: Zeitraum März bis Dezember 2020). Weitere Informationen zu dieser Bundesregelung, unter anderem zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten, finden sich in den Beihilferechts-FAQs.
Beide Bundesregelungen wurden zwischenzeitlich bereits notifiziert und durch die Europäische Kommission genehmigt. Entsprechende Anträge beziehungsweise Änderungsanträge (siehe 3.19) können seit Ende Februar 2021 gestellt werden.
Bei Antragstellung ist auch eine kombinierte Wahl der vier beihilferechtlichen Grundlagen möglich. Nicht kombinierbar sind allerdings die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich).
Unabhängig vom gewählten Beihilferahmen beträgt auch die „erweiterte November- beziehungsweise Dezemberhilfe“ maximal 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im November beziehungsweise Dezember 2019 (siehe 2.1). Bei einer Antragstellung auf Grundlage der Bundesregelung November- und Dezemberhilfe oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe kann der tatsächliche Betrag jedoch dann geringer ausfallen, wenn der berücksichtigungsfähige Schaden beziehungsweise die berücksichtigungsfähigen Verluste kleiner sind als die berechnete November- beziehungsweise Dezemberhilfe. In keinem Fall führt der gewählte Beihilferahmen zu einer höheren November- beziehungsweise Dezemberhilfe, als sie auf Grundlage des Vergleichsumsatzes berechnet wurde.
Die Antragstellung auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist daher vor allem für Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf von über 2 Millionen Euro für Corona-Hilfsprogramme sinnvoll, für die der Spielraum der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung nicht ausreicht. Für Unternehmen, die den Rahmen von 2 Millionen Euro für alle von Ihnen in Anspruch genommenen Corona-Hilfsprogramme nicht ausschöpfen werden, dürfte eine Antragstellung auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung aufgrund der geringeren Nachweispflichten in der Regel deutlich unkomplizierter sein.
In Fällen mit höherem Finanzbedarf dürfte es aus Unternehmenssicht oft sinnvoll sein, den Antrag (soweit zulässig) auf die Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) zu stützen, denn hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden (jedoch nur aus den Lockdown-Monaten im Frühjahr und Herbst 2020). Zudem verbleibt einem Unternehmen auf diesem Weg ein größerer finanzieller Spielraum im Rahmen der beihilferechtlichen Obergrenzen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Dieser Spielraum kann bei hohem Finanzbedarf beispielsweise zur Beantragung der Überbrückungshilfe III genutzt werden.
Ein Antrag auf die „erweiterte Novemberhilfe“ beziehungsweise „erweiterte Dezemberhilfe“ steht auch Unternehmen offen, die bereits Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragt haben. In diesem Fall erfolgt die Antragstellung in Form eines Änderungsantrags. Leistungen der bereits beantragten bzw. erhaltenen Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe werden im Rahmen dieses Änderungsantrags auf die „erweiterte Novemberhilfe“ beziehungsweise „erweiterte Dezemberhilfe“ angerechnet.
Die im Zusammenhang mit der „erweiterten Novemberhilfe“ beziehungsweise „erweiterten Dezemberhilfe“ erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
Weitergehende Informationen zum Beihilferecht finden sich in den separaten Beihilferecht-FAQs.
Bei Unternehmen und Selbstständigen, die ihren Geschäftsbetrieb erst nach dem 1. November 2019 (im Falle der Novemberhilfe) beziehungsweise 1. Dezember 2019 (im Falle der Dezemberhilfe) aufgenommen haben, kann der Antrag auf November- beziehungsweise Dezemberhilfe ausschließlich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (gegebenenfalls kumuliert mit der De-minimis-Verordnung) gestellt werden.
5. Sonderfälle
Es sind nur solche Unternehmen und Soloselbstständige antragsberechtigt, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 beziehungsweise 30. November 2020 nicht dauerhaft einstellt haben. Haben Antragstellende die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.
Eine Beantragung oder Auszahlung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe durch beziehungsweise an Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das Insolvenzverfahren angemeldet oder den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, ist ausgeschlossen. Im Rahmen der Antragstellung ist zu versichern, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren angemeldet wurde.
Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition.22 Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe dementsprechend insgesamt nur bis zur beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenze beantragen.
Maßgeblich ist der Begriff des verbundenen Unternehmens im hier beschriebenen beihilferechtlichen Sinne, nicht im steuerrechtlichen Sinne. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,23 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Anknüpfungspunkt zur Beurteilung, ob es sich um denselben/einen benachbarten Markt oder unterschiedliche Märkte handelt, ist dabei nicht die örtliche Nähe.24 Wenn also ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese unabhängig von ihrem Standort verbundene Unternehmen und der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur einen Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe stellen. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.
Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet.25 Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes werden im Rahmen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe nicht berücksichtigt. Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes), dürfen folglich nicht bei der Bestimmung des Vergleichsumsatzes berücksichtigt werden. Wenn eines von mehreren Unternehmen zwischen November beziehungsweise Dezember 2019 und November beziehungsweise Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, ist sein Umsatz spätestens bei der Schlussabrechnung herauszurechnen.
Bezüglich des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Für den Fall, dass ein Unternehmensverbund zwar insgesamt kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ist, diese Eigenschaft jedoch auf eines der Unternehmen im Verbund zutrifft, ist der Unternehmensverbund zwar grundsätzlich antragsberechtigt. Die Tochtergesellschaft ist dagegen nur dann antragsberechtigt, wenn der Unternehmensverbund ihr zunächst Mittel zuführt, so dass die Tochter für sich betrachtet kein UiS mehr ist.
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22Anhang I Artikel 3 Absatz 3 VO (EU) Nr. 651/2014. Weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele zur Frage, in welchen Fällen mehrere Unternehmen als verbunden gelten, finden sich im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission (insbesondere die Begriffsbestimmungen im Glossar ab S. 33).
23Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können.
24Mehrere Unternehmen sind im Sinne der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe unter anderem immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise dem selben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 zuordnen lässt (WZ 2008) (zum Beispiel 55.1: „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“). Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft. Grundsätzlich gilt: Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden.
25Vergleiche 1.7 zu gesonderten Regelungen für Gaststätten.
Als gemeinnützige Unternehmen gelten nach §§ 51 folgende der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform. Diese sind antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatten (vergleiche 1.1). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist irrelevant, es genügt eine Einnahme-Erzielungsabsicht.
Auch nicht wirtschaftliche Vereine sind auf dieser Grundlage als gemeinnützige Unternehmen antragsberechtigt, sofern sie zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten und in einem nachgewiesenen unternehmerischen Bereich des Vereins dauerhaft steuerlich begünstigte Einkünfte aus Tätigkeiten eines Zweckbetriebes und/oder Einkünfte aus Tätigkeiten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes außerhalb eines Zweckbetriebes generieren, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung anfallen. Dabei ist es unerheblich, ob vom Verein tatsächlich Steuern (Körperschafts-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer) gezahlt werden oder ein Gewerbeschein vorliegt. Sofern in nicht wirtschaftlichen Vereinen ausschließlich (umsatzsteuerbefreite) Einnahmen im ideellen Bereich aus Aufgaben des Vereins eingenommen werden, die von der Satzung abgedeckt sind, ist der Verein nicht antragsberechtigt. Für Einkünfte aus Vermögensverwaltung besteht ebenfalls keine Antragsberechtigung (zum Beispiel langfristige Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Zinsen, Wertpapiererträge, Übertragung von Werberechten).
Auch bei gemeinnützigen Unternehmen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt (nicht zum Umsatz zählen also zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) oder die Überbrückungshilfe). Das Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen gilt nicht für gemeinnützige Unternehmensverbünde und gemeinnützige Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten (zum Beispiel Zweckbetrieben), wie beispielsweise Jugendherbergen und Inklusionsbetriebe. Für die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten26 kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden. Hierbei wird jeweils auf die Umsätze (Einnahmen) und Mitarbeiterzahl der antragstellenden Einheit (Verbundunternehmen oder Betriebsstätte) abgestellt. Dieser Antrag ist im Fall von Betriebsstätten durch das übergeordnete Unternehmen zu übermitteln.
Gilt nur ein Teil eines Unternehmensverbunds beziehungsweise eines Unternehmens (zum Beispiel nur einzelne Betriebsstätten) als gemeinnützig, ein anderer Teil (beispielsweise die Träger) jedoch nicht, gelten die hier genannten Bestimmungen für gemeinnützige Unternehmen nur für den gemeinnützigen Teil des Unternehmensverbundes beziehungsweise Unternehmens. Folglich könnte in diesem Fall ein separater Antrag für jedes gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise jede gemeinnützige Betriebsstätte im Unternehmensverbund gestellt werden. Für alle nicht-gemeinnützigen Verbundunternehmen beziehungsweise Unternehmensteile könnte insgesamt nur ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.
Allerdings sind auch bei gemeinnützigen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten (vergleiche Beihilferechts-FAQs III.8). Hierbei ist in der Regel der Unternehmensverbund ausschlaggebend. Entsprechend darf sich das Unternehmen beziehungsweise der Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
Im Falle gemeinnütziger Gastronomiebetriebe gilt: Umsätze gemeinnütziger Unternehmen (zum Beispiel als Inklusionsbetriebe geführte Restaurants) werden oftmals nur mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert (§ 12 Absatz 2 Nummer 8a UStG). Diese Unternehmen haben ein Wahlrecht, ob sie die Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz aus dem Vorjahr herausrechnen. Wer sich gegen die Herausrechnung entscheidet, muss im Gegenzug die Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der Schließung ab 25 Prozent des Vergleichsumsatzes vollständig angeben und auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe anrechnen lassen.
Bezüglich des Eigenkapitalkriteriums zur Bestimmung des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Wenn ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne keine Eigenmittel gemäß Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a und b AGVO hat (zum Beispiel Vereine), sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.
Beispiel: Ein Karnevalsverein veranstaltet jedes Jahr im November eine große Karnevalssitzung, für die Karten üblicherweise zum Kauf angeboten werden, die jedoch aufgrund des Lockdowns im November 2020 nicht stattfinden darf. Der Verein beschäftigt eine Mitarbeiterin in Teilzeit. Der Verein gilt als direkt betroffen beziehungsweise als „Mischbetrieb“ betroffen und ist antragsberechtigt, wenn er seine Umsätze ausschließlich beziehungsweise zu mindestens 80 Prozent mit den Karnevalssitzungen erzielt. Eine Antragsberechtigung liegt nicht vor, wenn die sonstigen am Markt erzielten Umsätze des Vereins im Jahr 2019, die nicht als direkt oder indirekt vom Lockdown betroffen gelten (zum Beispiel Online-Verkauf von Karnevalsmusik-CDs), mehr als 20 Prozent der Umsätze betragen. |
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26Jede gängige Definition von "Betriebsstätte" ist zulässig. Es kann zum Beispiel die Begriffsbestimmung aus § 12 Abgabenordnung zugrunde gelegt werden.
Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend (es sind also zum Beispiel auch Landes- beziehungsweise Staatsbetriebe und kommunale Eigenbetriebe sowie kommunale Regiebetriebe antragsberechtigt). Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts. Diese sind antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatten. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von einer Schließungsanordnung betroffen sind, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, können sie Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragen.
Bei öffentlichen Unternehmen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt.
Das Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen gilt nicht für öffentliche Unternehmensverbünde und öffentliche Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten (zum Beispiel Zweckbetrieben). Für die einzelnen öffentlichen Unternehmen oder Betriebsstätten27 kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden. Hierbei wird jeweils auf die Umsätze und Mitarbeiterzahl der antragstellenden Einheit (Verbundunternehmen oder Betriebsstätte) abgestellt. Dieser Antrag ist im Fall von Betriebsstätten durch das übergeordnete Unternehmen zu übermitteln, im Falle kommunaler Eigenbetriebe oder Regiebetriebe durch die übergeordnete Kommune beziehungsweise Gebietskörperschaft.
Allerdings sind auch bei öffentlichen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten (vergleiche Beihilferechts-FAQs III.8). Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff gilt dabei auch für öffentliche Unternehmen. Demnach ist auch bei öffentlichen Unternehmen zu prüfen, inwiefern ein wirtschaftlicher Verbund mit anderen Unternehmen vorliegt, wobei insbesondere das Bestehen von Kontrollbeteiligungen relevant ist. Bei einem kommunalen Unternehmen dürfte der maßgebliche Verbund zum Beispiel in der Regel auf Ebene der Kommune enden, da diese eine eigene öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsrecht ist.
Bezüglich des Eigenkapitalkriteriums zur Bestimmung des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Wenn ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne keine Eigenmittel gemäß Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a und b AGVO hat, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.
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27Jede gängige Definition von "Betriebsstätte" ist zulässig. Es kann zum Beispiel die Begriffsbestimmung aus § 12 Abgabenordnung zugrunde gelegt werden.
Für die Novemberhilfe gilt: Hat ein Unternehmen oder Soloselbstständiger erst nach dem 31. Oktober 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.28
Für die Dezemberhilfe gilt analog: Hat ein Unternehmen oder Soloselbständiger erst nach dem 30. November 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden (bis einschließlich 31. Oktober 2020).
Unternehmen, die nach dem 30. September 2020 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.
Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung. Ein Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 ist der erstmaligen Aufnahme der gewerblichen / freiberuflichen Tätigkeit gleichgestellt.
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28Im Falle von verbundenen Unternehmen gelten die abweichenden Vergleichszeiträume nur für diejenigen Unternehmen des Verbundes, die neu gegründet wurden.
Bezugsgröße ist grundsätzlich der November beziehungsweise Dezember 2019. Im Falle von Soloselbstständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Hat ein Unternehmen oder Soloselbstständiger erst nach dem 31. Oktober 2019 beziehungsweise 30. November 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden (vergleiche 5.5).
Haben Soloselbstständige ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit oder Pflegezeit unterbrochen, können sie die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit behandeln. Als Vergleichsumsatz können sie also den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Ende der Elternzeit beziehungsweise Pflegezeit wählen.
Haben Soloselbstständige oder Unternehmen im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund eines nachweisbaren unverschuldeten Schadensereignisses keine Umsätze erzielt (zum Beispiel aufgrund einer durch die Versicherung anerkannten Brandstiftung), kann als Vergleichsumsatz auf den Oktober 2020 oder auf den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem Schadensereignis abgestellt werden.
Darüber hinausgehende Sonderregelungen sind nicht vorgesehen.
Ausschlaggebend ist jeweils die Struktur des Unternehmens am 27. Oktober 2020. Die Berücksichtigung von Umsätzen von Unternehmen und Unternehmensteilen, die bei Antragstellung bereits veräußert beziehungsweise nicht mehr Teil des Unternehmensverbundes sind oder ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, sind grundsätzlich nicht möglich.
Unternehmen, die zwar vor dem 30. September 2020 gegründet, aber nach diesem Stichtag verkauft/umgewandelt/aufgespalten wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Zur Ermittlung der Umsatzrückgänge ist in einem solchen Fall auf die Unterlagen des Rechtsvorgängers (USt-VA und so weiter) abzustellen.
Bei Unternehmensfortführung im geringeren Umfang sind entsprechende Kürzungen vorzunehmen. Dies gilt analog auch für Spaltung/Realteilung/Verkauf eines Teilbetriebs zwischen November 2019 und November 2020 (für die Novemberhilfe) beziehungsweise zwischen Dezember 2019 und Dezember 2020 (für die Dezemberhilfe). Analog können entsprechende Kürzungen vorgenommen werden bei Neugründung oder Kauf eines Unternehmens zwischen November 2019 und November 2020 beziehungsweise zwischen Dezember 2019 und Dezember 2020 (Wahlrecht).
Das bedeutet: Fallen Betriebsstätten oder verbundene Unternehmen nach dem Vergleichszeitraum (in der Regel November beziehungsweise Dezember 2019 beziehungsweise das Jahr 2019) weg, so sind deren Umsätze aus dem Vergleichsumsatz herauszurechnen; kommen verbundene Unternehmen (oder eindeutig abgrenzbare Betriebsstätten) nach dem Vergleichszeitraum (in der Regel November beziehungsweise Dezember 2019 beziehungsweise das Jahr 2019) hinzu, so können diese mit berücksichtigt werden (bei Kauf auf Basis der Unterlagen der Vorgängerin beziehungsweise des Vorgängers, bei Neugründung vor dem 30. September 2020 auf Grundlage des Umsatzes im Oktober 2020 oder des Umsatzes seit Gründung).
Beispiel: Unternehmen A hat im November 2019 zehn Kinos betrieben (es lag also ein Unternehmensverbund vor). Eines der Kinos wurde im Januar 2020 dauerhaft geschlossen, zwei weitere Kinos wurden im Mai 2020 an den neuen Eigentümer B verkauft, der im November 2019 bereits fünf Kinos betrieb. B hatte zudem im Januar 2020 ein neues Kino eröffnet. Für die Novemberhilfe bedeutet das: A muss das geschlossene Kino und die beiden verkauften Kinos aus seinen Umsätzen für das Jahr 2019 herausrechnen und kann Novemberhilfe für die verbleibenden sieben Kinos des Verbundes beantragen. B kann zum einen für seine fünf bereits im November 2019 betrieben Kinos Novemberhilfe beantragen, Vergleichsumsatz für diese fünf Kinos ist der Umsatz aus November 2019. Auch für die beiden im Mai 2020 von A erworbenen Kinos kann B die Novemberhilfe beantragen. Vergleichsumsatz ist hier ebenfalls der Umsatz aus November 2019, basierend auf den Unterlagen des Vorbesitzers A. Für das im Januar 2020 neu gegründete Kino kann B ebenfalls Novemberhilfe beantragen, sofern dies als rechtlich klar abgrenzbares Unternehmen oder eindeutig abgrenzbare Betriebsstätte geführt wird. Vergleichsumsatz wäre in diesem Fall wahlreise der Umsatz seit Gründung oder der Umsatz im Oktober 2020. Beispiel: Ein Unternehmensverbund betrieb im November 2019 zwei Restaurants und einen Supermarkt. Die Restaurants trugen 85 Prozent zum Gesamtumsatz des Jahres 2019 bei. Im Juli 2020 eröffnete der Unternehmensverbund einen weiteren Supermarkt, so dass beide Supermärkte zusammen derzeit 60 Prozent zum verbundweiten Umsatz beitragen. Der neu gegründete Supermarkt kann „herausgerechnet“ werden, sofern er als rechtlich klar abgrenzbares Unternehmen oder als eindeutig abgrenzbare Betriebsstätte geführt wird. Beispiel: Ein Unternehmensverbund A betrieb im November 2019 zwei Hotels und ein Serviceunternehmen, das seine Umsätze zu mehr als 80 Prozent mit Reinigungsleistungen für Hotels erzielte. Am 1. November 2020 hat A das Serviceunternehmen an das mit A nicht verbundene Unternehmen B verkauft. Folglich kann A die Novemberhilfe für die beiden Hotels beantragen. B kann die Novemberhilfe für das Serviceunternehmen beantragen, sofern mindestens 80 Prozent der Gesamtumsätze von B als vom Lockdown betroffen gelten. Vergleichsumsatz für das Serviceunternehmen ist der November 2019. Da ausschlaggebend jedoch die Struktur des Unternehmens am 27. Oktober 2020 ist, gelten die Umsätze der Serviceunternehmens mit A weiterhin als verbundinterne Umsätze, die für die Höhe der Novemberhilfe nicht berücksichtigt werden dürfen. Beispiel: Ein Unternehmen betrieb zum 27. Oktober 2020 einen Hofladen und ein Café. Das Café wurde zum 1. Januar 2020 von einem Dritten übernommen. Als Mischbetrieb ist das Unternehmen antragsberechtigt, wenn sein Umsatz im Jahr 2019 sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind (vergleiche 1.5). Im Jahr 2019 bestand das Unternehmen jedoch noch nicht in seiner aktuellen Struktur. Bei Strukturänderungen ist die Struktur des Unternehmens am 27. Oktober 2020 auschlaggebend. Bei der Prüfung der Antragsberechtigung können die („direkt“ betroffenen) Umsätze des Cafés aus 2019 daher mitberücksichtigt werden (auf Basis der Unterlagen des Vorgängers). Der (theoretische) Gesamtumsatz in 2019 ist dann der Umsatz des Hofladens und des Cafés zusammen, der „direkt betroffene“ Umsatz der Umsatz des Cafés. Wenn das Café 2019 mindestens 80 Prozent am (theoretischen) Gesamtumsatz ausgemacht hätte, ist der Mischbetrieb antragsberechtigt. Wurde das Café zum 1. Januar 2020 neu gegründet (so dass keine Unterlagen eines Vorgängers vorliegen), ist für das Café wahlweise der Umsatz seit Gründung oder der Umsatz im Oktober 2020 heranzuziehen. Der (theoretische) Gesamtumsatz in 2019 ergibt sich dann als die Summe des Umsatzes des Hofladens aus 2019 und des Umsatzes des Cafés seit Gründung oder im Oktober 2020, hochgerechnet auf zwölf Monate. |