1. Was ist die Neustarthilfe Plus?
Mit der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit in den Förderzeiträumen 1. Juli bis 30. September 2021 (drittes Quartal 2021) und/oder 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (viertes Quartal 2021) coronabedingt eingeschränkt ist. Mit der Verlängerung des bislang geltenden Förderzeitraums von Juli bis September 2021 um weitere drei Monate von Oktober bis Dezember 2021 ergänzt die Neustarthilfe Plus auch weiterhin die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Antragstellende, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch nehmen, können einmalig für das dritte und das vierte Quartal 2021 als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe Plus) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe Plus beträgt für den Gesamtförderzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 insgesamt maximal 9.000 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie insgesamt maximal 36.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Da der Gesamtförderzeitraum um weitere drei Monate von Oktober bis Dezember 2021 verlängert wurde, gibt es für das vierte Quartal 2021 einen eigenen Antrag. So können Antragstellende entscheiden, ob sie entweder nur für eines der beiden Quartale Neustarthilfe Plus beantragen oder für beide Quartale.
Im Einzelnen bedeutet dies: Antragstellende, die die Neustarthilfe Plus bereits für das dritte Quartal beantragt haben, können diese für das vierte Quartal mit einem separaten Antrag beantragen. Dabei müssen nicht alle Daten erneut eingegeben werden, sofern keine Änderungen im Vergleich zum ersten Antrag erforderlich sind.
Die Neustarthilfe Plus wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 feststehen. Erst nach Ablauf der Förderzeiträume wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 die Höhe der Neustarthilfe Plus berechnet, auf den die oder der Antragstellende Anspruch hat. Die oder der Antragstellende darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe Plus in voller Höhe behalten, wenn sie oder er Umsatzeinbußen von 60 Prozent oder mehr zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe Plus (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der oder des Antragstellenden (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Im Hinblick auf die Höhe der Rückzahlung der Neustarthilfe Plus werden bei allen Antragstellenden die Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 (drittes Quartal) und Oktober bis Dezember 2021 (viertes Quartal) separat betrachtet.
Schauspielerinnen oder Schauspieler und andere Künstlerinnen oder Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe Plus können daher auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im dritten oder vierten Quartal berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die oder der Antragstellende für Juli 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.
2. Wer kann die Neustarthilfe Plus beantragen?
Ein bereits gestellter oder noch zu stellender Antrag auf die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal ist keine Voraussetzung für die Beantragung der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal. Daher ist es auch möglich, die Neustarthilfe Plus nur für das vierte Quartal zu beantragen, siehe Ziffer 4.1.
Für die Neustarthilfe Plus grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (im Folgenden zusammen mit den Soloselbständigen: Antragstellende) aller Branchen, wenn sie
als Soloselbständige ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt (vgl. auch 2.4), oder
als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten1 (vgl. 2.2, 2.4) erzielen und die/der Gesellschafterin 100 Prozent der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wird oder
als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten2 (vgl. 2.2, 2.4) erzielen und mindestens einer der Gesellschafter 25 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird oder
als Genossenschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) ausvergleichbaren Tätigkeiten3 erzielen und mindestens ein Mitglied mindestens 20 Stunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird und die Genossenschaft insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit-Äquivalent, Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigt, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen müssen (siehe nächste Ziffer sowie Ziffer 2.3),
- weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen, die oder der nicht Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Mitglied der oder des Antragstellenden ist (vgl. Ziffer 2.5),
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben bzw. vor dem 1. November 2020 gegründet wurden und
- keine Fixkostenerstattung in der Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder erhalten haben und für denselben Förderzeitraum noch keine Neustarthilfe Plus beantragt oder erhalten haben; siehe im Einzelnen hierzu die untenstehenden Hinweise.
Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende (Ausschlusskriterien), die
- sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben4 und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben5,
- ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.
Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten (bis zu 14 Wochen) sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse aller Branchen von unter einer Woche gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe Plus unter bestimmten Bedingungen (vgl. 2.3) als selbständige Tätigkeit. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte werden entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs berücksichtigt.
Welche Umsätze bzw. Einnahmen bei der Berechnung der Neustarthilfe Plus zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus 3.5, 3.6 und 3.7.
Wichtige Hinweise:
- Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe Plus pro Förderzeitraum möglich! Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt bzw. Neustarthilfe Plus in Anspruch genommen haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, bzw. die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, grundsätzlich keinen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen und umgekehrt.
Ausnahme (vgl. Ziffer 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen. - Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III Plus schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus aus und umgekehrt.
Ausnahme (vgl. Ziffer 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen. - Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nur entweder im Antrag auf Neustarthilfe Plus der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft, aber nicht in beiden Anträgen berücksichtigt werden.
- Verhältnis zu den Überbrückungshilfen III, einschließlich Neustarthilfe: Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III, einschließlich der Neustarthilfe mit Förderzeitraum Januar bis Juni 2021, schließt einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus nicht aus und umgekehrt.
- Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
1Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vgl. Ziffern 2.2, 2.4.
2Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vgl. Ziffern 2.2, 2.4.
3Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vgl. Ziffern 2.2, 2.4.
4Nach § 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014).
5Für kleine und Kleinstunternehmen, zu denen auch Soloselbständige und Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören können, gilt dies dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Als kleine und Kleinstunternehmen in diesem Sinne gelten solche Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro.
Die Neustarthilfe Plus kann beantragt werden durch:
Soloselbständige, die
- ihre Umsätze als Freiberuflerin oder Freiberufler als auch Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender oder
- ihre anteiligen Umsätze aus einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG), an der sie beteiligt sind, oder
- sowohl ihre Umsätze als Freiberuflerin, Freiberufler, Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender als auch (anteilig) Umsätze aus einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) erzielen, an der sie beteiligt sind
für die Berechnung der Neustarthilfe Plus zugrunde legen möchten.
Antragstellende oder Antragstellender für die Neustarthilfe Plus sind Sie als natürliche Person. Die Neustarthilfe Plus wird immer an Sie als natürliche Person und nicht an die Personengesellschaft ausgezahlt. Sie geben bei der Antragstellung gegebenenfalls den anteiligen Umsatz der Personengesellschaft als Ihren Umsatz an. Der Anteil der Umsätze, den Sie als Antragstellende oder Antragstellender berücksichtigen können, wird nach dem für die Personengesellschaft für die Verteilung von Gewinnen geltenden Schlüssel berechnet. Sind Sie Gesellschafterin oder Gesellschafter mehrerer Personengesellschaften, können Sie die (anteiligen) Umsätze aus allen Personengesellschaften geltend machen, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter Sie sind. Die maximale Auszahlung beträgt im dritten und vierten Quartal jeweils 4.500 Euro. Wenn die Neustarthilfe Plus für beide Quartale beantragt wird, beträgt die maximale Auszahlung 9.000 Euro.
Zur Antragstellung siehe Ziffer 4.1.
(Ein-Personen-)Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, KGaA), die
1) eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter haben, die oder der 100% der Anteile an der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird, und
2) den überwiegenden Teil (mind. 51 Prozent) ihrer Einkünfte als Einkünfte erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.
Wird die Neustarthilfe Plus durch eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft antragstellend. Die Neustarthilfe Plus wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafterin oder den Gesellschafter ausgezahlt.
Die maximale Auszahlung beträgt im dritten und vierten Quartal jeweils 4.500 Euro.
Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Kapitalgesellschaft siehe Ziffer 4.1.
(Mehr-Personen-)Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, KGaA), die
1) mehr als eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter haben, von denen mindestens eine oder einer 25 Prozent oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche von der Kapitalgesellschaft beschäftigt wird, und
2) die den überwiegenden Teil (mind. 51 Prozent) ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.
Die Höhe der Beteiligung muss durch geeignete Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag) nachgewiesen werden können. Die Unterlagen werden vom prüfenden Dritten eingesehen und müssen für eine mögliche Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle vorgehalten werden.Wird die Neustarthilfe Plus durch eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft antragstellend. Die Neustarthilfe Plus wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ausgezahlt.
Zur maximalen Auszahlung an eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft siehe Ziffer 3.2.
Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Kapitalgesellschaft siehe Ziffer 4.1.
Genossenschaften,
1) von deren Mitgliedern mindestens ein Mitglied mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird,
2) die den überwiegenden Teil (mind. 51 Prozent) ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – zu gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften führen würden, und
3) die insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit-Äquivalent; Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigen, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, insgesamt weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen dürfen.
Die erbrachte Arbeitszeit muss durch geeignete Unterlagen (z. B. Satzung der Genossenschaft) nachgewiesen werden können. Die Unterlagen werden von prüfenden Dritten eingesehen und müssen für eine mögliche Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle vorgehalten werden.
Wird die Neustarthilfe Plus durch eine Genossenschaft beantragt, ist die Genossenschaft antragstellend. Die Neustarthilfe Plus wird an die Genossenschaft und nicht an die Mitglieder ausgezahlt.Zur maximalen Auszahlung an eine Genossenschaft siehe Ziffer 3.2.
Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Genossenschaft siehe Ziffer 4.1.
Wichtige Hinweise für Soloselbständige mit anteiligen Umsätzen aus einer Personengesellschaft; bitte beachten Sie auch die Hinweise unter Ziffer 2.1:
- Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe Plus pro Förderzeitraum möglich! Wenn Sie bereits einen Antrag auf Neustarthilfe Plus als natürliche Person gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständige oder Soloselbstständiger angegeben haben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe Plus geltend machen.
Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe Plus die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung verpflichtet, Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
Beispiele: 2. Antrag einer natürlichen Person mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (mit Einkünften aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft) und nichtselbständiger Tätigkeit: Herr Kluge ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Den Großteil seiner Einnahmen erzielt er jedoch über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm stehen 30 Prozent der Gewinne dieser Band zu. Herr Kluge kann den Antrag auf Neustarthilfe Plus in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Er ist antragsberechtigt, wenn seine Einkünfte zu mindestens 51 Prozent aus der freiberuflichen Tätigkeit und aus der Beteiligung an der GbR stammen. Für die Berechnung der Neustarthilfe Plus werden seine Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit, die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis sowie 30 Prozent der Umsätze der GbR berücksichtigt.
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Grundsätzlich gilt auch für kurz befristet Beschäftigte der Darstellenden Künste und unständig Beschäftigte aller Branchen, dass sie antragsberechtigt für die Neustarthilfe Plus sind, wenn 51 Prozent der Einkünfte als freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit stammen. Allerdings gilt die Besonderheit:
Auch die Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen und unständigen Beschäftigungsverhältnissen aus 2019 gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe Plus (vgl. 2.1, 2.4) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn:
- es sich um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den Darstellenden Künsten handelt, d.h. die Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nr. 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei) fallen6 oder
- es sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen handelt
- und die oder der Antragstellende für Juli 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einnahmen aus diesen Beschäftigungsverhältnissen selbständigen Einkünften im Sinne der Neustarthilfe Plus gleichgesetzt:
- Falls Sie zusätzlich Einkünfte aus freiberuflicher/gewerblicher Tätigkeit haben: Sie können die vorgenannten nichtselbständigen Einkünfte zu Ihren möglichen Einkünften aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit dazuzählen. Soweit im Vergleichszeitraum die Summe dieser Einkünfte mindestens 51 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte betragen hat, können Sie die Neustarthilfe Plus beantragen.
- Falls Sie keine zusätzlichen Einkünfte aus freiberuflicher/gewerblicher Tätigkeit haben: Auch wenn Sie keine Einkünfte aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten hatten, sind Sie antragsberechtigt, wenn Sie mindestens 51 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte alleine mit den oben genannten unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungen erzielt haben.
Haben Sie hingegen für Juli 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen, gelten die Einkünfte aus den vorstehenden Beschäftigungen nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dies gilt unabhängig davon, wie lange Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Sie können die Neustarthilfe Plus jedoch weiterhin beantragen, wenn Sie im Vergleichszeitraum zusätzlich Einkünfte aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit hatten, die mind. 51 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte ausmachen.
Beispiele:
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6Angaben zur Klassifizierung eines Beschäftigungsverhältnisses finden sich bei den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung und den Entgeltabrechnungen in der Angabe zum Tätigkeitsschlüssel. Die ersten Ziffern des Tätigkeitsschlüssels basieren auf der Klassifikation der Berufe. Wenn der Tätigkeitsschlüssel mit den Ziffern „94“ oder „8234“ beginnt, kann das jeweilige Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Neustarthilfe Plus berücksichtigt werden. "Klassifikation der Berufe 2010 – überarbeitete Fassung 2020", ab S. 201: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Klassifikationen/Klassifikation-der-Berufe/KldB2010-Fassung2020/Printausgabe-KldB-2010-Fassung2020/Generische-Publikationen/KldB2010-Printversion-Band1-Fassung2020.pdf?__blob=publicationFile&v=8v
Eine Voraussetzung der Antragsberechtigung ist, dass Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte in 2019 (Ausnahmen zum betrachteten Zeitraum gelten u.a. bei Gründungen nach dem 1. Januar 2019 oder bei Elternzeit in 2019, siehe unten) aus selbständigen bzw. vergleichbaren Tätigkeiten beziehen; sofern die weiteren Voraussetzungen der Antragsberechtigung (vgl. Ziffern 2.1 und 2.2) vorliegen, gilt hierzu im Einzelnen:
Natürliche Personen
Sie sind als natürliche Person antragsberechtigt, wenn der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus
- einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit und/oder
- aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen, die den unter 2.3 beschriebenen Kriterien entsprechen,
stammt.
Für die Berechnung setzen Sie die Summe Ihrer Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) und Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) (sowie ggf. Ihre Einkünfte aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach Ziffer 2.3) ins Verhältnis zu Ihren gesamten Einkünften, zu denen auch die folgenden fünf weiteren Einkunftsarten zählen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) (mit Ausnahme von Einkünften aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach Ziffer 2.3),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie
- sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG.
Stipendien, stipendienartige Förderungen, Weiterbildungs-Bafög, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht als Einkünfte.
Die Höhe der jeweiligen Einkünfte können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Bezugspunkt ist grundsätzlich das Jahr 2019 (Ausnahmen, siehe weiter unten). Alternativ kann der Januar 2020 oder der Februar 2020 herangezogen werden.
Kapitalgesellschaften/Genossenschaften
Eine Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft ist antragsberechtigt, wenn
1) der überwiegende Teil (mind. 51 Prozent) der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche (§15 EStG) oder freiberufliche (§18 EStG) Einkünfte gelten würden, und
2) die unter 2.2 beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Gesellschafter/innen bzw. der Gesellschafterin/des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft bzw. der Mitglieder der Genossenschaft erfüllt sind.
Aufnahme der Selbständigkeit/Gründung erst 2019
Haben Sie als natürliche Person Ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen oder wurde die Kapitalgesellschaft/Genossenschaft nach dem 31. Dezember 2018 gegründet, stellen Sie bei der Berechnung auf die Einkünfte in dem Zeitraum ab, den Sie für die Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde legen (vgl. Ziffer 3.3). Sie können auch so vorgehen, wenn Sie auf außergewöhnliche Umstände aufgrund Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit abstellen und sich entscheiden, die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu behandeln (vgl. Ziffer 6.2).
Vollständige Elternzeit im Jahr 2019
Wenn Sie 2019 vollständig in Elternzeit waren, sind Sie grundsätzlich antragsberechtigt, wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 wiederaufgenommen haben und
- im Januar 2020 und im Februar 2020 (1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020) oder
- im dritten Quartal 2020 (1. Juli 2020 bis 30. September 2020) oder
- in den vollen Monaten der selbständigen Geschäftstätigkeit im gesamten Jahr 2020
der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§15 EStG) und/oder freiberuflichen (§18 EStG) Tätigkeit und/oder aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen, die den unter Ziffer 2.3 beschriebenen Kriterien entsprechen, stammt.
Beispiele:
4. Frau Peter betreibt gemeinsam mit Herrn Meyer eine GbR für Stadtführungen, aus der ihr 50 Prozent der Umsätze zustehen. Im Jahr 2019 hat die GbR 40.000 Euro erwirtschaftet. Fünf Stunden pro Woche arbeitet Frau Peter als freischaffende Künstlerin und hat damit im Jahr 2019 8.000 Euro verdient. 5. Frau Peter betreibt ihre Tätigkeit als Reiseleiterin über die Peter-GmbH, die im Jahr 2019 40.000 Euro erwirtschaftet hat. Frau Peter ist die einzige Gesellschafterin der Peter-GmbH und arbeitet 35 Stunden pro Woche für die Peter-GmbH. Fünf Stunden pro Woche arbeitet Frau Peter als freischaffende Künstlerin und hat damit im Jahr 2019 8.000 Euro verdient.
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Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die zum 29. Februar 2020 oder zum 30. Juni 2021 (vor dem Start des Gesamtförderzeitraums) weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Beschäftigte werden nur berücksichtigt, wenn sie am Stichtag nicht in Mutterschutz oder in Elternzeit waren oder wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag nicht aus einem anderen Grund ruhte.
Auszubildende werden nicht berücksichtigt.
Zudem sind folgende Arbeitszeiten bei der Bestimmung der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen:
- Bei einem Antrag durch eine natürliche Person ist die von der oder dem Antragstellenden erbrachte Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen.
- Bei einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft ist die von der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter erbrachte Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen.
- Bei Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften ist die Arbeitszeit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, die 25 Prozent oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die Gesellschafterin oder der Gesellschafter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer für die Gesellschaft arbeitet.
- Bei einer Genossenschaft ist die von den Mitgliedern erbrachte Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen (weiterhin gilt: Genossenschaften dürften für Antragsberechtigung insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigen, siehe Ziffer 2.1).
Beispiele:
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3. Wie viel Neustarthilfe Plus wird gezahlt?
Die Gewährung der Neustarthilfe Plus erfolgt in zwei Schritten:
- Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe Plus als Vorschuss.
- Nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums erstellen Sie eine Endabrechnung und geben dabei die Umsätze an, die Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft in den Förderzeiträumen (drittes und/oder viertes Quartal 2021) erzielt haben. Dabei wird quartalsweise geprüft, ob Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den jeweiligen Vorschuss in voller Höhe behalten dürfen, oder ob Sie beziehungsweise Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den jeweiligen Vorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen (der jeweilige Vorschuss wird dann in der final gewährten Höhe zum Zuschuss). Quartalsweise heißt, dass bei allen Antragstellenden die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 (drittes Quartal) und Oktober bis Dezember 2021 (viertes Quartal) separat betrachtet werden. Die Höhe der Rückzahlung hängt davon ab, wie stark das Geschäft im beantragten Quartal von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war (siehe Ziffer 3.4). Für weitere Informationen zur Funktionsweise der Endabrechnung siehe Ziffer 4.8.
Dabei gilt die Regel, je stärker das Geschäft im beantragten Quartal 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe Plus zurückgezahlt werden. Antragstellende, die beispielsweise im dritten Quartal 2021 nur 40 Prozent des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben (das heißt ein Umsatzeinbruch von 60 Prozent und mehr), können den Vorschuss für das dritte Quartal in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen (siehe Ziffer 3.4).
Der Gesamtförderzeitraum für die Neustarthilfe Plus ist Juli bis Dezember 2021 (sechs Monate). Erfüllt eine Antragstellende oder ein Antragstellender die Antragsvoraussetzungen (siehe Ziffer 2.1), wird die Neustarthilfe Plus als Vorschuss pro Quartal separat beantragt und ausgezahlt. Sie beträgt jeweils einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften pro Quartal sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften pro Quartal. Zur Definition des Umsatzes siehe Ziffern 3.5, 3.6 und 3.7.
Berechnung des Referenzumsatzes:
Zur Berechnung des dreimonatigen Referenzumsatzes (auch kurz: „Referenzumsatz“) wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt.7 Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der dreimonatige Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.
- Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3
- Neustarthilfe Plus = 0,5 x Referenzumsatz
Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des in den Förderzeiträumen des dritten und/oder des vierten Quartals realisierten Umsatzes sind ggfls. bestehende Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. Ziffern 3.5, 3.6). Im Antragsverfahren müssen Sie hierfür nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.
Maximale Auszahlung:
Für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften beträgt die maximale Auszahlung 4.500 Euro für ein Quartal bzw. 9.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum von Juli bis Dezember 2021.
Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften hängt die maximale Auszahlung davon ab, wie viele der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder mindestens 20 Stunden pro Woche für diese arbeiten und, im Falle einer Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, gleichzeitig mindestens 25 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halten. Der für natürliche Personen und Ein-Personen-Gesellschaften gültige Höchstbetrag von 4.500 Euro für ein Quartal bzw. 9.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum von Juli bis Dezember 2021 wird mit der Anzahl der Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern beziehungsweise Mitglieder multipliziert, die diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn vier Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder diese Kriterien erfüllen, beträgt die maximale Auszahlung 18.000 Euro für ein Quartal bzw. 36.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum von Juli bis Dezember 2021. Mehr als vier Mitglieder einer Genossenschaft werden nicht berücksichtigt. Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der so zu berücksichtigenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder ist der 30. Juni 2021.
Nachfolgende Rechenbeispiele beziehen sich auf einen Förderzeitraum von einem Quartal:
Anzahl der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder, die mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeiten und, im Falle einer Kapitalgesellschaft, mindestens 25 Prozent der Anteile halten | Maximale Auszahlung für ein Quartal |
1 | 4.500 Euro |
2 | 9.000 Euro |
3 | 13.500 Euro |
4 | 18.000 Euro |
Beispiele: | ||||
Jahresumsatz 2019 | Dreimonatiger Referenzumsatz | Vorschusszahlung der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften | Vorschusszahlung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit zwei zu berücksichtigenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern/ Genossenschaft mit zwei zu berücksichtigenden Mitgliedern | Vorschusszahlung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit vier zu berücksichtigenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern/ Genossenschaft mit vier zu berücksichtigenden Mitgliedern |
>144.000 Euro | >36.000 Euro | 4.500 Euro (Maximum) | 9.000 Euro (Maximum) | 18.000 Euro (Maximum) |
144.000 Euro | 36.000 Euro | 4.500 Euro (Maximum) | 9.000 Euro (Maximum) | 18.000 Euro |
120.000 Euro | 30.000 Euro | 4.500 Euro (Maximum) | 9.000 Euro (Maximum) | 15.000 Euro |
100.000 Euro | 25.000 Euro | 4.500 Euro (Maximum) | 9.000 Euro (Maximum) | 12.500 Euro |
70.000 Euro | 17.500 Euro | 4.500 Euro (Maximum) | 8.750 Euro | 8.750 Euro |
50.000 Euro | 12.500 Euro | 4.500 Euro (Maximum) | 6.250 Euro | 6.250 Euro |
36.000 Euro | 9.000 Euro | 4.500 Euro | 4.500 Euro | 4.500 Euro |
20.000 Euro | 5.000 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro |
10.000 Euro | 2.500 Euro | 1.250 Euro | 1.250 Euro | 1.250 Euro |
5.000 Euro | 1.250 Euro | 625 Euro | 625 Euro | 625 Euro |
Aufnahme der Selbständigkeit/Gründung erst 2019
Für Soloselbständige, die ihre selbständige/gewerbliche Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen haben beziehungsweise für Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach 31. Dezember 2018 gegründet wurden, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten (siehe Ziffer 3.3).
Soloselbständige, die nach dem 31. Oktober 2020 ihre selbständige/gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.
Als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zählt für natürliche Personen der Tag, an dem die selbständige/gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet beziehungsweise die gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet wurde.8
Für Kapitalgesellschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Gesellschaft erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
Für Genossenschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Genossenschaft, erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
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7In begründeten außergewöhnlichen Umständen haben Antragstellende, die aufgrund Gründung/Geschäftsaufnahme vor dem 1. Januar 2019 als Referenzumsatz das Jahr 2019 heranziehen, die Möglichkeit, als alternativen monatlichen Vergleichsumsatz den monatlichen Durchschnittsumsatzes eines Quartals des Jahres 2019 (zum Beispiel Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 3.5 erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist neben einer Begründung der außergewöhnlichen Umstände auch jeweils der ursprünglich (das heißt ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz (Referenzumsatz) anzugeben.
8Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen beziehungsweise kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.
Haben Sie Ihre selbständige/gewerbliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen oder Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft in diesem Zeitraum gegründet, können Sie als Referenzmonatsumsatz entweder
- den durchschnittlichen monatlichen Umsatz aller vollen Monate der selbständigen/gewerblichen Geschäftstätigkeit im Jahr 2019,
- den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020),
- oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des dritten Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020) oder
- den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" angegeben wurde,
heranziehen.
Die Umsätze der Monate Januar und Februar 2020 können für die Berechnung des Referenzumsatzes nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie die selbständige/gewerbliche Tätigkeit vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben oder Ihre Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vor dem 1. Januar 2020 gegründet haben. Die Umsätze des dritten Quartals 2020 können für die Berechnung des Referenzumsatzes nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie die selbständige/gewerbliche Tätigkeit vor dem 1. Juli 2020 aufgenommen haben oder Ihre Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vor dem 1. Juli 2020 gegründet haben.
Wurde die Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2020 aufgenommen oder die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach diesem Datum gegründet, kann keine Neustarthilfe Plus beantragt werden.
Für natürliche Personen zählt als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt beziehungsweise die gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet wurde.9
Für Kapitalgesellschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Gesellschaft erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
Für Genossenschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Genossenschaft, erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat beziehungsweise ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
Beispiel: Sie haben Ihre selbständige Geschäftstätigkeit am 5. Mai 2019 aufgenommen. Für die Berechnung des Vergleichszeitraums haben Sie die vollen Monate Ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 gewählt. Damit ist Ihr Vergleichszeitraum der 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019. Alle Umsätze und Einnahmen, die Sie im Antragsformular angeben, beziehen sich auf diesen Zeitraum. |
Die Neustarthilfe Plus beträgt jeweils 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes für ein Quartal. Für Antragstellende, die ihre selbständige/gewerbliche Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen haben oder nach diesem Datum gegründet wurden, wird der Referenzumsatz wie folgt berechnet:
Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit beziehungsweise Gründung | Vergleichszeitraum | Berechnung des dreimonatigen Referenzumsatzes für ein Quartal |
vor 1. Januar 2019 | 1. Januar bis 31. Dezember 2019 | Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3 |
zwischen 1. Januar 2019 und 31. Oktober 2020 | volle Monate der Geschäftstätigkeit in 2019 | Referenzumsatz = (Umsatz der vollen Monate der Geschäftstätigkeit 2019 / Anzahl der vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2019) x 3 |
oder: 1. Januar bis 29. Februar 2020 | oder: Referenzumsatz = ((Umsatz Januar 2020 + Umsatz Februar 2020) / 2) x 3 | |
oder: 1. Juli bis 30. September 2020 | oder: Referenzumsatz = (Umsatz 3. Quartal 2020 / 3) x 3 | |
oder: volle Monate der Geschäftstätigkeit korrespondierend zum geschätzten Jahresumsatz 2020 | oder: Referenzumsatz = (geschätzte Umsätze der vollen Monate Geschäftstätigkeit 2020 / Anzahl der vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2020) x 3 |
9Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen beziehungsweise kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurück liegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.
Die Neustarthilfe Plus soll, wie auch schon die Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) und die Überbrückungshilfen, vor allem die Soloselbständigen unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden. Sie dürfen den Vorschuss in voller Höhe behalten, oder müssen allenfalls einen Teil zurückzahlen.
Erst nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums (Juli bis Dezember 2021) wird die finale Höhe der Neustarthilfe Plus berechnet, auf die Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft beziehungsweise Ihre Genossenschaft Anspruch haben. Hierfür erstellen Direktantragstellende bis zum 30. Juni 2022 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung, bei der Sie die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 (drittes Quartal) bzw. im Falle der Beantragung der Neustarthilfe Plus im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (viertes Quartal) offenlegen. Von prüfenden Dritten erstellte Endabrechnungen müssen bis zum 31. März 2023 eingereicht werden. Die Berechnung der finalen Höhe der Neustarthilfe Plus wird quartalsweise berechnet, d.h. dass bei allen Antragstellenden die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 (drittes Quartal) und Oktober bis Dezember 2021 (viertes Quartal) separat betrachtet werden. Für weitere Informationen zur Funktionsweise der Endabrechnung siehe Ziffer 4.8.
Rückzahlung je nach Umsatz(einbruch) im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz:
Keine/(anteilige) Rückzahlung? | Umsatz im Förderzeitraum eines Quartals gegenüber dreimonatigem Referenzumsatz | Umsatzeinbruch im Förderzeitraum eines Quartals gegenüber dreimonatigem Referenzumsatz |
keine Rückzahlung | Umsatz ≤ 40 Prozent des Referenzumsatzes | Umsatzeinbruch ≥ 60 Prozent des Referenzumsatzes |
vollständige Rückzahlung | Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes | Umsatzeinbruch < 10 Prozent des Referenzumsatzes |
anteilige Rückzahlung | Umsatz > 40 Prozent, aber ≤ 90 Prozent des Referenzumsatzes | Umsatzeinbruch ≥ 10 Prozent und < 60 Prozent des Referenzumsatzes |
Keine Rückzahlung (Umsatz ≤ 40 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes)
Sie dürfen die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe Plus in voller Höhe behalten, wenn Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Ihrer Genossenschaft während des dreimonatigen Förderzeitraums Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 im Vergleich zu Ihrem dreimonatigen Referenzumsatz um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist, das heißt Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Förderzeitraum also 40 Prozent oder weniger des dreimonatigen Referenzumsatzes beträgt.
Anteilige Rückzahlung (Umsatz > 40 Prozent, aber ≤ 90 Prozent des Referenzumsatzes)
Sollte Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft während des dritten bzw. vierten Quartals bei über 40 Prozent, aber unter 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes nicht überschreiten. Dabei werden beide Quartale gesondert betrachtet.
Beispiele:
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Vollständige Rückzahlung (Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes)
Liegt der im dritten Quartal 2021 beziehungsweise im vierten Quartal erzielte Umsatz bei 90 Prozent des Referenzumsatzes oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.
Viele Soloselbständige, deren Auftragslage unsicher und schwankend ist, haben neben ihrer selbständigen Tätigkeit auch eine abhängige Beschäftigung. Solange die Selbständigkeit im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) den überwiegenden Teil Ihrer Tätigkeiten ausmachte, ist eine ergänzende unselbständige Beschäftigung für Sie kein Nachteil bezüglich der Antragsberechtigung. Bei der Berechnung der Neustarthilfe Plus werden die Einnahmen aus Ihrer unselbständigen Arbeit zu Ihren Einnahmen aus der selbständigen/gewerblichen Tätigkeit hinzuaddiert, wodurch Sie eine entsprechend höhere Neustarthilfe Plus erhalten können.
Für die Berechnung der Neustarthilfe Plus werden freiberufliche sowie gewerbliche Umsätze (die unter die Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfteermittlung nach §§ 15 und 18 EStG fallen) berücksichtigt beziehungsweise für Kapitalgesellschaften/Genossenschaften Umsätzen, die – wenn sie durch eine natürliche Person erzielt würden – als freiberufliche und gewerbliche Umsätze gelten würden. Zudem werden für die Berechnung der Neustarthilfe Plus neben den umsatzsteuerbaren Ausschüttungen auch nicht umsatzsteuerbare Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften, die als Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus §§ 15 oder 18 EStG zu erfassen sind, berücksichtigt; Nachausschüttungen von Verwertungsgesellschaften sind dabei nicht zu berücksichtigen.10
Für natürliche Personen als Antragstellende werden zusätzlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (siehe Ziffern 2.3, 3.6 und 3.7) berücksichtigt.
Weitere nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen (beispielsweise Zuschüsse anderer Corona-Hilfsprogramme) sind nicht anzugeben.
Als freiberufliche/ gewerbliche Umsätze sind für die Berechnung der Neustarthilfe Plus die Netto-Umsätze anzugeben, das heißt Umsätze abzüglich der Umsatzsteuer.
Diese sind die Betriebseinnahmen, welche die Antragstellenden in ihren Einnahmen-Überschussrechnungen oder Gewinn- und Verlustrechnungen angeben.
Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UstG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden.
Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 UstG.
Die Umsatzdefinition umfasst auch:
- Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 UstG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind
- übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (das heißt Leistungsort liegt im Ausland).
Stipendien, stipendienartige Förderungen, Weiterbildungs-Bafög, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht als Umsätze.
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen.
10Die Ausschüttungen beziehen sich jeweils auf die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften des Vorjahres (d.h. Ausschüttung in 2019 auf 2018; Ausschüttungen in 2021 auf 2020), Nachausschüttungen hingegen beziehen sich auf die vor dem Vorjahr liegenden Jahre.
Beantragen Sie als natürliche Personen die Neustarthilfe Plus, werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zusätzlich zu den freiberuflichen und gewerblichen Umsätzen berücksichtigt.
Im Antragsverfahren erfolgt die Abfrage nach den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem gesonderten Feld („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“). In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein:
- Löhne und Gehälter aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (anzugeben ist der Bruttolohn / das Bruttogehalt)
- die im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Entgelte (sogenannte „Minijobs“ bis zu 450 Euro, sowie kurzfristigen Beschäftigungen).
- steuerfreien Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld11 (siehe §32b Absatz 1 EStG).
Hinzuzurechnen sind auch (abschließende Aufzählung):
- vermögenswirksame Leistungen
- Abfindungen
- Sachbezüge
- Tantiemen
- Provisionen
- Gratifikationen
- Versorgungsbezüge
- (Basis-) Renten, unter anderem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG).
Es ist auf die Zahlungen abzustellen, die für einen Monat des jeweiligen Vergleichszeitraums gezahlt wurden. Unerheblich ist, ob einzelne Einnahmen eventuell steuerfrei sind.
Wollen Sie Einnahmen kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen (siehe Ziffer 2.3), geben Sie diese in den Anträgen bitte in einem separaten Feld an (siehe Ziffer 3.7).
11Für den Fall, dass Sie im Jahr 2019 ausschließlich und für das ganze Jahr Elterngeld bezogen haben, siehe unter Ziffer 6.3.
Wenn Sie als natürliche Person Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen (siehe Ziffer 2.3), geben Sie die Summe dieser Einnahmen (Bruttoarbeitslohn) im Vergleichszeitraum bei Antragstellung in dem dafür ausgewiesenen Feld an („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen“).
Möchten Sie weitere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für die Berechnung der Neustarthilfe Plus berücksichtigen (siehe Ziffer 3.6), tragen Sie die Summe dieser Einnahmen in das Feld „Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“ ein. Dieses Feld enthält dann also die Summe Ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit exklusive der separat angegebenen Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen.
Falls Sie darüber hinaus Einkünfte aus freiberuflicher /gewerblicher Tätigkeit haben, geben Sie diese in dem entsprechenden Feld an (siehe auch 2.3) „Einnahmen im Vergleichszeitraum aus selbständigen Beschäftigungsverhältnissen“.
Auf Anforderung der Bewilligungsstellen haben Sie anhand von geeigneten Unterlagen (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Entgeltbescheinigungen oder den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung) nachzuweisen, dass es sich bei diesen Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen um Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von Ziffer 2.3. handelt.
Nein. Um den Vorschuss in voller Höhe behalten zu dürfen, muss die Summe des Umsatzes des Förderzeitraums Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz um mindestens 60 Prozent zurückgegangen sein. Die Quartale drei und vier werden dabei separat betrachtet. Es findet somit keine Summierung der Umsätze des sechsmonatigen Gesamtförderzeitraums statt.
Nein, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht zu den Umsätzen im Sinne von 3.5. Die Umsatzbesteuerung von Sachspenden bleibt unberührt.
Nein, hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe Plus gibt es keine Vorgaben. Mit der Neustarthilfe Plus werden vor allem Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 bzw. 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Neustarthilfe Plus richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus daher nicht in Frage kommt. Deswegen wird der Berechnung der Neustarthilfe Plus auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe Plus ist insofern auch nicht nachzuweisen.
Für die Berechnung der endgültigen Anspruchshöhe sind die Umsätze der Monate Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 relevant. Umsatzentwicklungen in der Zeit nach Dezember 2021 haben keine Auswirkung auf die Förderung.
Ja. Die endgültigen Umsatzeinbußen während der Laufzeit Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 können naturgemäß erst im Nachhinein festgestellt werden. Daher wird die Neustarthilfe Plus nach Antragstellung als Liquiditätsvorschuss ausgezahlt. Im Gegenzug werden die Begünstigten dazu verpflichtet, nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung zu erstellen, bei der die tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum von Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 zugrunde gelegt werden müssen.
Liegt der Umsatz während der jeweiligen dreimonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des entsprechenden dreimonatigen Referenzumsatzes, sind die Vorschusszahlungen (anteilig) zurückzuzahlen (siehe Ziffer 3.4).
Sollte der Umsatz aufgrund der positiven Geschäftsentwicklung während der dreimonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, ist der Vorschuss (anteilig) zurückzuzahlen (siehe Ziffer 3.4).
4. Wie läuft die Antragstellung?
Da der Gesamtförderzeitraum um drei Monate von Oktober bis Dezember 2021 verlängert wurde, wird es für das vierte Quartal 2021 einen eigenen Antrag geben. So können Antragstellende entscheiden, ob sie entweder nur für eines der beiden Quartale einen Antrag stellen wollen oder für beide Quartale zwei Anträge einreichen.
Im Einzelnen bedeutet dies: Antragstellende, die bereits für das dritte Quartal Neustarthilfe Plus beantragt haben, können die Verlängerung für das vierte Quartal mit einem separaten Antrag beantragen. Dabei müssen nicht alle Daten erneut eingegeben werden, sofern keine Änderungen im Vergleich zum ersten Antrag erforderlich sind.
Allgemein gilt: Wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, können Sie die Neustarthilfe Plus entweder mit einem Direktantrag oder mit einem Antrag über prüfende Dritte beantragen.
Der Direktantrag wird als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe Plus in der Regel innerhalb weniger Tage.
Bei einem Antrag über prüfende Dritte prüfen diese vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und beraten Sie bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Die Kosten für die Beratung und Antragstellung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten werden bezuschusst (siehe Ziffer 4.3).
Wenn Sie die Neustarthilfe Plus für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft beantragen wollen, müssen Sie den Antrag über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten stellen. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft nicht möglich.
Bitte beachten Sie zudem (siehe auch Ziffern 2.1 und 2.2.):
- Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe Plus als natürliche Person stellen oder gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständige oder Soloselbstständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe Plus geltend machen.
- Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe Plus die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
- Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter Sie sind, bzw. die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen und umgekehrt.
Ausnahme (siehe Ziffer 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen. - Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III Plus schließen grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus aus und umgekehrt.
Ausnahme (siehe Ziffer 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaften weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen. - Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nicht in beiden Anträgen auf Neustarthilfe Plus berücksichtigt werden. Sie können nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft berücksichtigt werden.
- Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
Falls Sie bisher noch keine prüfende Dritte beziehungsweise keinen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG beauftragt haben, zum Beispiel für Ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können Sie diesen unter anderem hier finden:
Die Kosten für die prüfende Dritte beziehungsweise den prüfenden Dritten werden in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe Plus an die Antragstellende oder den Antragstellenden ausgezahlt. Dies gilt auch für die Beantragung der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal.
Die oder der prüfende Dritte gibt seine Kosten bei der Antragstellung für die Neustarthilfe Plus an:
- Betragen die geltend gemachten Kosten weniger als 250 Euro pro Antrag, wird der geltend gemachte Betrag mit der Neustarthilfe Plus ausgezahlt.
- Betragen die geltend gemachten Kosten 250 Euro oder mehr pro Antrag, werden die Kosten bis zu einem Betrag von maximal fünf Prozent des beantragten Fördervolumens, mindestens aber in Höhe von 250 Euro ersetzt.
Wird Ihr Antrag auf Neustarthilfe Plus abgelehnt oder negativ beschieden, werden die Kosten für prüfende Dritte entsprechend auch nicht übernommen.
Das Programm hat mit der Verlängerung der Neustarthilfe Plus den Gesamtförderzeitraum von Juli bis Dezember 2021. Die Anträge auf die Neustarthilfe Plus können für beide Förderzeiträume einmalig bis zum 31. März 2022 gestellt werden.
Im Direktantrag und im Antrag über prüfende Dritte sind insbesondere folgende Angaben zu machen, um die Identität und Antragsberechtigung der oder des Antragstellenden sowie die Bemessungsgrundlage festzustellen:
- Angabe, ob Antrag in eigenem Namen als natürliche Person (Freiberuflerin beziehungsweise Freiberufler oder Gewerbetreibende beziehungsweise Gewerbetreibender) oder durch eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft gestellt wird
- Name, Geburtsdatum, die beim zuständigen Finanzamt hinterlegte Anschrift, gegebenenfalls Firma und Betriebsstätte
- Gegebenenfalls steuerliche Identifikationsnummer, Steuernummer und gegebenenfalls Umsatzsteuer-ID
- zuständige Finanzämter
- IBAN der Kontoverbindung, die beim zuständigen Finanzamt für die angegebene steuerliche Identifikationsnummer oder Steuernummer hinterlegt ist
- Im Falle der Antragstellung durch eine Genossenschaft: vereinbarte Wochenarbeitszeit der Mitglieder für die Genossenschaft (Nachweis durch geeignete Dokumente, zum Beispiel durch Satzung der Genossenschaft oder aktuelle Mitgliederliste, muss vorgehalten und auf Anforderung der Bewilligungsstellen zur Verfügung gestellt werden)
- im Falle der Antragstellung durch eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft: Höhe der Beteiligung der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter für die Kapitalgesellschaft (Nachweis, zum Beispiel durch Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag, muss vorgehalten und auf Anforderung der Bewilligungsstellen zur Verfügung gestellt werden)
- Angabe der Branche anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008), in welcher die oder der Antragstellende schwerpunktmäßig tätig ist
- Jahresumsatz 2019 (nur bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Oktober 2020: Jahresumsatz 2019, Summe des Monatsumsatzes der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, Umsatz des dritten Quartals 2020 oder geschätzter Jahresumsatz 2020) (siehe Ziffern 3.2 und 3.3)
- Erklärung, dass eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums fristgerecht erfolgt,
- Erklärung der oder des Antragstellenden zur Herkunft der Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher oder vergleichbarer Tätigkeit (siehe Ziffer 2.4) und zur Anzahl der Beschäftigten (siehe Ziffer 2.5)
- Versicherung, wenn Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten oder aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen aller Branchen mit selbständigen Umsätzen gleichgesetzt werden sollen, dass die oder der Antragstellende für Juli 2021 weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld bezogen hat und die oder der Antragstellende im Falle der Geltendmachung von Einkünften aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen dabei jeweils einen Beruf ausübt, der unter Nummer 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nummer 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei“) der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit fällt (siehe Ziffer 2.3)
- Natürliche Personen: Erklärung, dass die Neustarthilfe Plus nicht bereits durch die antragstellende natürliche Person oder eine Genossenschaft, deren Mitglied sie ist, oder eine Kapitalgesellschaft, an der sie 25 Prozent oder mehr der Anteile hält, beantragt wurde oder in Anspruch genommen wird
- Kapitalgesellschaften/Genossenschaften: Erklärung, dass die Neustarthilfe Plus nicht bereits durch die antragstellende Genossenschaft beziehungsweise Kapitalgesellschaft oder eine natürliche Person, die Mitglied der Genossenschaft ist bzw. die 25 Prozent oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält, beantragt wurde oder in Anspruch genommen wird
- Natürliche Person: Erklärung, dass die Überbrückungshilfe III Plus nicht bereits durch die antragstellende natürliche Person oder eine Genossenschaft, deren Mitglied sie ist, oder eine Kapitalgesellschaft, an der sie 25 Prozent oder mehr der Anteile hält, beantragt wurde oder in Anspruch genommen wird
- Kapitalgesellschaften/Genossenschaften: Erklärung, dass die Überbrückungshilfe III Plus nicht bereits durch die antragstellende Genossenschaft beziehungsweise Kapitalgesellschaft oder eine natürliche Person, die Mitglied der Genossenschaft ist beziehungsweise die 25 Prozent oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält, beantragt wurde oder in Anspruch genommen wird
- Erklärung, dass, sofern die oder der Antragstellende Mitglied in einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafterin beziehungsweise Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist, die oder der Antragstellende nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft berücksichtigt wird
- Weitere Erklärungen, mit denen die oder der Antragstellende zum Beispiel dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden zustimmt (siehe auch Ziffer 4.6)
Auf Anforderung der Bewilligungsstelle müssen Sie Ihre Angaben durch geeignete Unterlagen belegen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten beziehungsweise erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung mindestens 10 Jahre bereitzuhalten.
Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung der oder des Antragstellenden, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Neustarthilfe Plus sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer der oder des Antragstellenden mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihnen die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen.
Bei allen Anträgen auf Neustarthilfe Plus erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung zudem zu verschiedenen Zeitpunkten ein möglichst automatisierter Abgleich mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten. Im Falle der Bewilligung wird dem zuständigen Finanzamt durch die Bewilligungsstelle anschließend in elektronischer Form mitgeteilt, in welcher Höhe die Zahlung der Neustarthilfe Plus an die Antragstellende oder den Antragstellenden erfolgte.
Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.
Die beziehungsweise der Antragstellende oder die beziehungsweise der Vertretungsbefugte der Kapitalgesellschaft/Genossenschaft muss dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden in folgender Form zustimmen:
- Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
- Erklärung, dass bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die Antragstellenden einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Neustarthilfe Plus erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung).
- Erklärung, dass sie oder er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten der Antragsstellenden handelt, die für die Gewährung der Neustarthilfe Plus von Bedeutung sind (§ 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung).
- Erklärung, dass sie oder er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 Abgabenordnung)
- Zustimmung gegenüber den Bewilligungsstellen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
Die Bearbeitung und Bewilligung der online gestellten Anträge erfolgt zeitnah durch die Bewilligungsstellen der Länder. Die Antragsbearbeitung wird dabei durch eine vorgelagerte digitale Prüfung beschleunigt. In jedem Bundesland gibt es eine oder mehrere Bewilligungsstellen. Eine Übersicht aller Bewilligungsstellen steht hier zur Verfügung:
Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2022 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Prüfende Dritte können die Endabrechnung bis zum 31. März 2023 einreichen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden.
Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 und/oder Oktober bis Dezember 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren (vgl. 3.5, 3.6).
Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Förderzeiträume der Neustarthilfe Plus bzw. deren Verlängerung bei über 40 Prozent des entsprechenden dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen (vgl. 3.4) im Rahmen der Erklärung zur Endabrechnung für Direktantragstellende bis zum 30. Juni 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis zum 31. Dezember 2022 zu überweisen. Prüfende Dritte können die Endabrechnung bis zum 31. März 2023 einreichen, die Rückzahlungsfrist wird prüfenden Dritten individuell in den Endabrechnungsbescheiden der Bewilligungsstellen mitgeteilt.
Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.
Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt (siehe auch Ziffer 4.9).
Den Antragstellenden der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus wird ein Wahlrecht eingeräumt. Sie können somit von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
Im Falle vom Tod der/des Begünstigten sollten die Rechtsnachfolger/Erben vor der Einreichung der Endabrechnung Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufnehmen.
Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden die Anträge auf Neustarthilfe Plus im Rahmen der Antragsbearbeitung und Endabrechnung stichprobenartig im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Hilfe, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen der oder des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Neustarthilfe Plus unverzüglich und in voller Höhe zurückzuzahlen.
Bei vorsätzlich oder leichtfertig gemachten falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben muss die Neustarthilfe Plus vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden. Zudem müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Sowohl bei der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal als auch bei der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal können Sie bis zum 31. März 2022 über das digitale Antragssystem Änderungsanträge stellen.
Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung bei der Antragstellung der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal ist es bis zum 31. März 2022 möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft. Bis zur Entscheidung der Bewilligungsstelle ist keine weitere Änderung der Bankdaten möglich.
Hinweis: Es können nur Bankdaten verwendet werden, die beim Finanzamt als Kontoverbindung hinterlegt sind.
Im Falle einer zu hohen Bewilligung beziehungsweise Auszahlung wird eine Korrektur spätestens im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls der bereits gezahlte Zuschuss den endgültigen Anspruch übersteigt.
In Fällen einer zu niedrigen Bewilligung beziehungsweise Auszahlung kann eine Korrektur ebenfalls im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, verbunden mit einer entsprechenden Nachzahlung.
Diese Webseite und der Online-Antrag zur Neustarthilfe Plus sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beziehungsweise www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne per Mail oder telefonisch an die Hotline für prüfende Dritte oder die Hotline für Direktanträge für Soloselbständige.
5. Verhältnis zu anderen Leistungen
Die Neustarthilfe Plus ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der 4. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes („Überbrückungshilfe III Plus“). Daher können Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften entweder die Neustarthilfe Plus in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich: Im Gesamtförderzeitraum kann nur eines der beiden Programme gewählt werden. Eine Kombination von Überbrückungshilfe III Plus einerseits und Neustarthilfe Plus andererseits in verschiedenen Quartalen des Gesamtförderzeitraums ist daher nicht möglich.
- Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe Plus.
- Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Neustarthilfe Plus beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus stellen.
Eine Ausnahme gilt für Kapitalgesellschaften mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen, die weniger als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten: Hat eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger als natürliche Person Neustarthilfe Plus in Anspruch genommen, kann eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter sie beziehungsweise er ist, gleichzeitig Überbrückungshilfe III Plus in Anspruch nehmen, wenn die oder der Soloselbständige weniger als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Hält sie oder er 25 Prozent oder mehr der Anteile und hat bereits Neustarthilfe Plus in Anspruch genommen, kann die Kapitalgesellschaft keine Überbrückungshilfe III Plus beantragen.
Den Antragstellenden beider Programme wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
Die jeweils dreimonatigen Förderzeiträume der Neustarthilfe Plus (Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021) überschneiden sich nicht mit der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum November 2020 bis Juni 2021, einschließlich Neustarthilfe mit Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021), der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) oder mit der November-/Dezemberhilfe (Leistungszeitraum November / Dezember 2020). Die Neustarthilfe Plus kann somit zusätzlich zu den beiden Hilfen beantragt werden.
Eine Anrechnung der Neustarthilfe Plus auf weitere coronabedingte Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. Dies wird von den entsprechenden Ländern/Kommunen sichergestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Neustarthilfe Plus sind. Das heißt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe Plus als Zuschuss verringert ggf. den SodEG-Anspruch.
Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe Plus abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe Plus nicht angerechnet.
Eine Kumulierung der Neustarthilfe Plus mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen) ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf die Neustarthilfe Plus erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.
Ja.
Nein.
Nein.
Nein, die Neustarthilfe Plus dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
Damit der Zuschuss jetzt in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist jedoch als steuerbare Betriebseinnahme nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegt insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. Gewerbesteuer). Als sogenannter „echter Zuschuss“ ist die Neustarthilfe Plus zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Hat die oder der Antragstellende ausschließlich Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3, kann sich alleine aus dem Bezug der Neustarthilfe Plus die Pflicht ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2021 eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.
Die Neustarthilfe Plus fällt unter die „Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (bzw. ggf. nachfolgende Änderungsfassungen). Durch die Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus und anderen unter die Kleinbeihilfenregelung fallenden Hilfen darf der beihilferechtlich nach der o.g. Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden:
Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 1,8 Millionen Euro pro Soloselbständige/n (bzw. Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn) vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (in der jeweils geltenden Fassung) voll angerechnet werden (u.a. die Soforthilfen des Bundes, die erste, zweite und dritte Phase der Überbrückungshilfen und ggf. die November- bzw. Dezemberhilfe).
6. Sonderfälle
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die oder der Antragsstellende ihre beziehungsweise seine selbständige Geschäftstätigkeit bis zum 30. September 2021 (im Falle der Beantragung für das dritte Quartal) bzw. bis zum 31. Dezember 2021 (im Falle der Beantragung für das vierte Quartal 2021) dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Neustarthilfe Plus an Antragstellende, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die oder der Antragstellende ihre beziehungsweise seine Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. Oktober 2021 (im Falle der Beantragung für das dritte Quartal) bzw. ab dem 1. Januar 2022 (im Falle der Beantragung für das vierte Quartal), jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe Plus dauerhaft einstellt.
Hat die oder der Antragstellende für das dritte und das vierte Quartal 2021 die Neustarthilfe Plus beantragt und stellt sie oder er ihre oder seine Geschäftstätigkeit im vierten Quartal ein oder beantragt das Regelinsolvenzverfahren im vierten Quartal, so ist aufgrund dieser Geschäftsaufgabe, bzw. Insolvenz nur der Vorschuss für das vierte Quartal zurückzuzahlen.
Hat eine Antragstellende oder ein Antragstellender die Absicht, eine coronabedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.
Bezugsgröße für die Berechnung des Referenzumsatzes ist grundsätzlich bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 das Jahr 2019.
Vergleichsweise geringe Einkünfte im Jahr 2019 aufgrund anderer außergewöhnlicher Umstände
Antragstellende, die vor dem 1. Januar 2019 die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, deren Umsätze im regulär heranzuziehenden Vergleichszeitraum 2019 aber aufgrund begründeter außergewöhnlicher Umstände (andere Umstände als Unterbrechung der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit, siehe nächste Ziffer) ungewöhnlich niedrig waren, haben die Möglichkeit, zur Berechnung des Referenzumsatzes als alternativen Vergleichsumsatz (Referenzmonatsumsatz)
- entweder den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (z. B. erstes Quartal 1. Januar bis 31. März 2019 oder drittes Quartal: 1. Juli bis 30. September 2019)
- oder den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 3.5 erzielt wurde,
heranzuziehen.
Vergleichsweise geringe Einkünfte im Jahr 2019 aufgrund außergewöhnlichen Umstands = Unterbrechung der Geschäftstätigkeit in 2019 wegen Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit
Antragstellende, die vor dem 1. Januar 2019 die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aber aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit unterbrochen haben und deren Umsätze im regulär heranzuziehenden Vergleichszeitraum 2019 deshalb vergleichsweise gering waren, können sich auch entscheiden, die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu behandeln (vgl. 3.3). Somit können Sie zur Berechnung des Referenzumsatzes auch die unter 3.3 genannten Vergleichszeiträume heranziehen. Somit können Antragstellende, deren außergewöhnliche Umstände in einer Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit bestehen, zur Berechnung des Referenzumsatzes als alternativen Vergleichsumsatz (Referenzmonatsumsatz)
- den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (z. B. erstes Quartal 1. Januar bis 31. März 2019 oder drittes Quartal: 1. Juli bis 30. September 2019),
- den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 3.5 erzielt wurde,
- den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020),
- den durchschnittlichen Monatsumsatz des dritten Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020) oder
- den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" angegeben wurde.
Begründung und Nachweis der außergewöhnlichen Umstände
Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Referenzumsatz anzugeben.
- Im Falle eines Direktantrags ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Antrag zu begründen und auf Anforderung der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
- Im Falle der Antragstellung durch eine prüfende oder einen prüfenden Dritten ist das Vorliegen begründeter außergewöhnlicher Umstände gegenüber der beziehungsweise dem prüfenden Dritten darzulegen. Die oder der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt die oder der prüfende Dritte die Angaben der Antragstellenden beziehungsweise des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.
Darüberhinausgehende Sonderregelungen sind nicht vorgesehen. Die Neustarthilfe Plus soll eine unbürokratisch zu beantragende Fördermaßnahme sein. Daher sind Abweichungen von der Berechnung des Referenzumsatzes, die eine weitere Prüfung erforderlich machen würden, nicht vorgesehen.
Für Antragstellende, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben bzw. gegründet wurden, können die unter 3.3 genannten Vergleichszeiträume zur Ermittlung ihres Referenzumsatzes herangezogen werden.
Berechnung des Referenzumsatzes bei Elternzeit in 2019
Für Antragstellende, die im Jahr 2019 Elternzeit in Anspruch genommen haben, besteht stets die Möglichkeit die Elternzeit als Unterbrechung der Geschäftstätigkeit (= außergewöhnlicher Umstand) zu behandeln und den Referenzumsatz nach Punkt 6.2 berechnen zu lassen.
Auf Anforderung der Bewilligungsstellen sind entsprechende Nachweise bereitzustellen.
Berechnung des Referenzumsatzes bei vollständiger Elternzeit im Jahr 2019
Antragstellende, die 2019 vollständig in Elternzeit waren, können sich auch entscheiden, alternativ den Referenzumsatz für 2019 auf Basis des Elterngeldes ermitteln. Als (dreimonatiger) Referenzumsatz gilt dann 25 Prozent des im Jahr 2019 erhaltenen Elterngeldes zuzüglich eines 15-prozentigen Aufschlages auf das in 2019 erhaltene Elterngeld (Referenzumsatz = 40 Prozent des Elterngeldes 2019). Zur Berechnung der Neustarthilfe Plus anhand des Referenzumsatzes siehe Ziffer 3.2. Zur Frage der Antragsberechtigung bei vollständiger Elternzeit in 2019, siehe Ziffer 2.4.
Auf Anforderung der Bewilligungsstellen sind entsprechende Nachweise bereitzustellen.
Zahlungen der Neustarthilfe Plus können nicht gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutz besteht. Grundsätzlich kann bei der Neustarthilfe Plus ein Pfändungsschutz aufgrund ihrer Zweckbindung (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Kompensation des Umsatzausfalls) bestehen. Ob eine Unpfändbarkeit im Einzelfall vorliegt, muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht festgestellt werden.
7. Wahlrecht zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen. Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Zudem muss der oder die Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird (Verzichtserklärung). Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.
Zur Antragsberechtigung in der Neustarthilfe Plus siehe Ziffer 2.1. FAQs Neustarthilfe Plus.
Zur Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus siehe Ziffer 1.1. FAQs Überbrückungshilfe III Plus.
Das Wahlrecht steht sowohl denjenigen Antragstellenden, die Neustarthilfe Plus nur für einen Förderzeitraum (dritte oder vierte Quartal 2021) beantragt haben, als auch denjenigen Antragstellenden, die Neustarthilfe Plus für beide Förderzeiträume (dritte und vierte Quartal 2021) beantragt haben, zu. Haben Antragstellende beispielsweise Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 beantragt, können sie im Rahmen des Wahlrechtes in die Überbrückungshilfe III Plus wechseln und diese für den gesamten Förderzeitraum Juli bis Dezember beantragen. Haben Antragstellende Überbrückungshilfe III Plus beantragt, können sie im Rahmen des Wahlrechtes in die Neustarthilfe Plus wechseln und dort Anträge für das dritte oder vierte Quartal 2021 oder das dritte und vierte Quartal 2021 stellen.
Es ist jedoch nicht möglich, eine Kombination von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus zu wählen, beispielsweise die Beantragung von Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 und Überbrückungshilfe III Plus für das vierte Quartal 2021.
Bereits beantragt | Wechsel in die… | Antragstellung im Rahmen des Wahlrechtes |
Neustarthilfe Plus drittes Quartal | Überbrückungshilfe III Plus | Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus (beliebige Monate im Zeitraum Juli-Dezember 2021) unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Neustarthilfe Plus Antrag für das dritte Quartal. Hinweis: Eine Beantragung von Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal ist dann nicht mehr möglich. |
Neustarthilfe Plus vierte Quartal | Überbrückungshilfe III Plus | Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus (beliebige Monate im Zeitraum Juli-Dezember 2021) unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Neustarthilfe Plus Antrag für das vierte Quartal. Hinweis: Eine Beantragung von Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal ist dann nicht mehr möglich. |
Neustarthilfe Plus drittes und viertes Quartal | Überbrückungshilfe III Plus | Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus (beliebige Monate im Zeitraum Juli-Dezember 2021) unter Angabe der Antragsnummern und Verzicht auf bisherige Neustarthilfe Plus Anträge für das dritte und vierte Quartal. |
Überbrückungshilfe III Plus | Neustarthilfe Plus drittes Quartal | Antrag auf Neustarthilfe Plus drittes Quartal unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus. |
Überbrückungshilfe III Plus | Neustarthilfe Plus viertes Quartal | Antrag auf Neustarthilfe Plus viertes Quartal unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus. |
Überbrückungshilfe III Plus | Neustarthilfe Plus drittes und viertes Quartal | 1. Antrag auf Neustarthilfe Plus drittes Quartal unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus. 2. Antrag auf Neustarthilfe Plus viertes Quartal unter Angabe, dass bereits vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, und der Nummer des Antrages auf Neustarthilfe Plus drittes Quartal. |
Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. März 2022 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).
In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch nach Ende der Antragsfrist, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022, ausgeübt werden (Phase 2).
Für das Wahlrecht Phase 2 gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Phase 1. Daher gilt auch hier: Nach Einreichung der End- beziehungsweise Schlussabrechnung ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Deshalb muss das Wahlrecht vor Einreichung der End- beziehungsweise Schlussabrechnung ausgeübt werden.
Phase 1 (bis Antragsfrist 31. März 2022):
Antragstellende, die das Wahlrecht ausüben wollen, müssen einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Im Falle des Wechsels in die Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal ist zunächst der Antrag für das dritte Quartal und dann der Antrag für das vierte Quartal zu stellen.
Bei der Antragstellung müssen sie an den entsprechenden Stellen des Antragsformulars angeben, dass sie bereits einen Antrag im jeweils anderen Programm gestellt haben, dieser bereits bewilligt wurde, und dass sie nun von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen sowie auf die Förderung im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichten. Zudem müssen die Antragstellenden in dem neu gestellten Antrag die Antragsnummer und das Datum des Bescheides des ursprünglich genutzten Programms angeben. Im Falle des Wechsels von der Neustarthilfe Plus dritte und vierte Quartal in die Überbrückungshilfe Plus muss der Verzicht auf die Neustarthilfe Plus für beide Quartale erklärt sowie Antragsnummer und das Datum der Bescheide für beide Quartale angegeben werden.
Alle weiteren anzugebenden Informationen entsprechen den jeweiligen Antragsdaten bei Erstbeantragung.
Wenn Antragstellende per Direktantrag in die Neustarthilfe Plus wechseln, sind sie aufgefordert, hierüber die prüfenden Dritten, über die der Antrag für die Überbrückungshilfe III Plus gestellt wurde, zu informieren.
Phase 2 (nach Antragsfrist 31. März 2022, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022):
Nach Ende der Antragsfrist 31. März 2022, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022, wird für diejenigen Antragstellenden, die das Wahlrecht in Phase 1 nicht genutzt haben, die Möglichkeit eingeräumt, noch in das jeweils andere Programm zu wechseln.
Um das Wahlrecht nach Ende der Antragsfrist (Phase 2) auszuüben, müssen die Antragstellenden ebenso wie in der Phase 1 einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Hierzu müssen sie sich an den Service-Desk (siehe Kontaktformular) wenden, damit die Antragstellung ermöglicht wird.
Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe Plus kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III Plus nicht mehr ausgeübt werden.
Eine End- beziehungsweise Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der oder die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.
Alle im Rahmen des Wahlrechtes eingegangenen Anträge werden durch die Bewilligungsstellen geprüft.
Sollte der bewilligte Förderbetrag in dem neu ausgewählten Programm höher sein als in dem bisher ausgewählten, wird die Bewilligungsstelle den neuen Förderbetrag um die bereits vorgenommene Auszahlung kürzen und den Restbetrag auszahlen. Eine Rückzahlung ist damit nicht erforderlich, weil der neue Auszahlungsbetrag um die bereits ausgezahlte Summe gekürzt wurde.
Sollte der bewilligte Förderbetrag in dem neu ausgewählten Programm geringer sein als in dem bisher ausgewählten, muss die Differenz zunächst nicht zurückgezahlt werden. Eine gegebenenfalls anfallende Rückzahlung wird im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III Plus) beziehungsweise Endabrechnung (Neustarthilfe Plus) festgelegt.
In allen Fällen wird die endgültige Höhe des Förderbetrages erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III Plus) beziehungsweise Endabrechnung (Neustarthilfe Plus) ermittelt. Wenn der endgültige Förderbetrag von den getätigten Auszahlungen abweicht, wird die Differenz ausgezahlt beziehungsweise zurückgefordert.
Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid beziehungsweise die Bewilligungsbescheide des ursprünglich ausgewählten Programms seine Wirksamkeit. Die bewilligte Auszahlung verbleibt zunächst bei der oder dem Antragstellenden und wird dann mit der im Rahmen des neu ausgewählten Programms zu erfolgenden Auszahlung verrechnet, siehe 7.4.
Nein. Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das der oder die Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst ausgewählte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu ausgewählten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neu ausgewählte Programm nicht vorliegt und der Antrag daher nicht bewilligt werden kann.
Es wird daher dringend dazu geraten, das Wahlrecht nur nach eingehender vorheriger Prüfung zu nutzen. Es wird empfohlen, die Beratung eines oder einer prüfenden Dritten in Anspruch zu nehmen.
Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch.
Kosten für prüfende Dritte können im Rahmen des Wahlrechtes zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus gemäß FAQs des Programmes geltend gemacht werden, in das Antragstellende wechseln.
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe Plus direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III Plus zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.
Ein Wechsel von der Neustarthilfe Plus in die Überbrückungshilfe III Plus könnte daher unter anderem in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III Plus in die Neustarthilfe Plus könnte unter anderem in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.
Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.
Beispiel 1 (bezogen auf das 3. Quartal): Seine bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe Plus ergab: Folglich hatte er Neustarthilfe Plus beantragt und erhalten. Nach Beantragung der Neustarthilfe Plus hat er im August 2021 einmalige Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen (laut Fixkostenziffer Nr. 17) in Höhe von 2.500 Euro getätigt. Hierdurch kann er zusätzlich 1.500 Euro Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Insgesamt kann er damit 1.800 Euro + 1.500 Euro = 3.300 Euro Überbrückungshilfe III Plus erhalten. |
Beispiel 2 (bezogen auf das 3. Quartal): Ihre bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe Plus ergab: Folglich hatte sie Überbrückungshilfe III Plus beantragt und erhalten. Durch einen vom Vermieter der Geschäftsräume gewährten Mietnachlass haben sich die Fixkosten entgegen den vorherigen Erwartungen deutlich reduziert. Sie betragen in den Monaten August und September nur noch 1.000 Euro. Es würde sich folglich für die Kapitalgesellschaft lohnen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Überbrückungshilfe III Plus in die Neustarthilfe Plus zu wechseln. |