1. Wer bekommt Corona-Überbrückungshilfe I ?
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb1 aller Branchen (inklusive landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist.2
Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 zusammen weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten unabhängig von der Stundenanzahl hatte, inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte neben den Inhaberinnen und Inhabern muss zumindest eine Gesellschafterin beziehungsweise einen Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Gemeinnützige Organisationen (im Sinne der §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Trägerschaften der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt.
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz3,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)4 und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben;
- Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden,
- Öffentliche Unternehmen5,
- Unternehmen inklusive verbundene Unternehmen, die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen6
- Unternehmen mit mindestens 750 Millionen Euro Jahresumsatz7 und
- Freiberuflerinnen und Freiberufler oder Soloselbstständige im Nebenerwerb
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1Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte, das heißt mindestens 51 Prozent, aus der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden. Freiberuflerinnen oder Freiberufler und Soloselbstständige, die aufgrund der Elternzeit ihre Selbstständigkeit vom Haupterwerb in den Nebenerwerb umgestellt haben, sind von der Hilfe ausgeschlossen. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.
2Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
3Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur beziehungsweise ausländischen Konzernmutter können nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen gemäß 5.2 zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten.
4Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.
5Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen). Gemeinnützige Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie zugleich öffentliche Unternehmen sind.
6Unternehmen, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: a) mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme, b) mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse oder c) mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt. Diese Unternehmen sind unabhängig von einer tatsächlichen Antragstellung beim Wirtschaftsstabilisierungsfonds nicht antragsberechtigt bei der Corona-Überbrückungshilfe.
7Ebenso sind Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Millionen Euro betrug, nicht antragsberechtigt. Eine Unternehmensgruppe gemäß Satz 1 besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.
Nein, es reicht aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent für die beiden Monate April und Mai 2020 zusammen besteht. Beispiel: Ein Unternehmen erwägt, Überbrückungshilfe zu beantragen:
Fall 1 | Fall 2 | Fall 3 | ||
Umsatz absolut | April 2019 | 100.000 Euro | 100.000 Euro | 100.000 Euro |
Mai 2019 | 120.000 Euro | 120.000 Euro | 120.000 Euro | |
April 2020 | 30.000 Euro | 30.000 Euro | 30.000 Euro | |
Mai 2020 | 40.000 Euro | 55.000 Euro | 70.000 Euro | |
Umsatzrückgang | April 2020 | 70.000 Euro/ 70 Prozent | 70.000 Euro/ 70 Prozent | 70.000 Euro/ 70 Prozent |
Mai 2020 | 80.000 Euro/ 67 Prozent | 65.000 Euro/ 54 Prozent | 50.000 Euro/ 42 Prozent | |
April & Mai 2020 | 68 Prozent (70.000 + 80.000 / 100.000 + 120.000) | 61 Prozent (70.000 + 65.000 / 100.000 + 120.000) | 55 Prozent (70.000 + 50.000 / 100.000 + 120.000) | |
Antragsvoraussetzung erfüllt | Ja | Ja | Nein |
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum beziehungsweise Voranmeldezeitraum im Sinne des § 13 Umsatzsteuergesetz.8 Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 und 2019 jeweils eine Berechnung auf Basis des gleichen Besteuerungsregimes zu erfolgen.
Die Umsatz-Definition umfasst auch:
- Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und nicht steuerbar sind
- Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt, im Sinne von Zeile 41 des Vordruckmusters für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020
- Erhaltene Anzahlungen
- Einmalige Umsätze, zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen, soweit nicht coronabedingte Notverkäufe
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.
Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben. Dazu zählen unter anderem Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen zum Beispiel bei Ärzten.
Wenn aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon ausgegangen werden kann, dass ein erfasster Umsatz nach den Grundsätzen des § 17 Umsatzsteuergesetz berichtigungsfähig ist, kann dieser Umsatz im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückganges in den Monaten April, Mai 2020 und den entsprechenden Vergleichsmonaten April, Mai 2019 neutralisiert werden. Andererseits können Umsatzsteuerkorrekturen (negative Umsätze) aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Umsatzsteuergesetz, die in den relevanten Monaten (April, Mai 2019 und April, Mai 2020) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten sind, bei der Umsatzermittlung nicht berücksichtigt werden.
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8Bei Reiseleistungen im Sinne von § 25 Umsatzsteuergesetz kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der von Leistungsempfängern an Reiseveranstalter entrichtet wurde.
Nein, mit Ausnahme von gemeinnützigen Organisationen (hier abweichender Umsatzbegriff; siehe 5.3) zählen Spenden nicht als Umsatz, da es keine Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt sind.
Für die Antragsberechtigung sind die Umsätze der Monate April und Mai 2020 relevant. Eine Antragsberechtigung liegt nur vor, wenn zusammengenommen ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 Prozent vorliegt. Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 zusammen weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt.
Die Umsatzeinbrüche in der Zeit nach Mai 2020 wirken sich bei der Bestimmung des vorgesehenen monatlichen Fördersatzes aus.
2. Wie viel Corona-Überbrückungshilfe I wird gezahlt?
Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 40 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden (siehe Frage "Wann liegt ein begründeter Ausnahmefall vor?"). Unternehmerinnen- oder Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeitenden in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Freiberuflerin beziehungsweise eines Freiberuflers wird auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt. Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche. Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
- Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz oder der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz erhalten).
- Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
- Die Inhaberin oder der Inhaber ist keine Beschäftigte beziehungsweise kein Beschäftigter. Ausnahme: Gesellschafterin-Geschäftsführerin, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft werden.
Wenn die Beschäftigung im Unternehmen saisonal oder projektbezogen stark schwankt, kann die Beschäftigtenzahl alternativ ermittelt werden als:
a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019
oder
b) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Vorjahres oder eines anderen Vorjahresmonats im Rahmen der Fördermonate (Juni bis August 2019).
Beispiel: Ein Schausteller hat am Stichtag 29. Februar fünf Mitarbeitende beschäftigt, im Jahresdurchschnitt 2019 acht Mitarbeitende und im Juli 2019 15 Mitarbeitende. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl darf er die für ihn günstigste Zahl zugrunde legen, das heißt hier 15 Mitarbeitende.
Die Berechnungsmethode (a oder b) darf in diesem Fall frei gewählt werden.
Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe bei einem Unternehmen von bis zu fünf und Unternehmen mit mehr als fünf und bis zu zehn Mitarbeitenden – Hinweis: Nur für diese Unternehmen ist die Ausnahmefallregelung relevant – auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag von 3.000 Euro bei Unternehmen bis zu fünf Mitarbeitern beziehungsweise 5.000 Euro bei Unternehmen mit mehr als fünf und bis zu zehn Mitarbeitenden.
In diesen Fällen bekommt die oder der Antragstellende über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus eine
- Erstattung in Höhe von 40 Prozent der noch nicht berücksichtigten Fixkosten bei einem Umsatzausfall zwischen 40 Prozent und 70 Prozent, beziehungsweise eine
- Erstattung in Höhe von 60 Prozent der noch nicht berücksichtigten Fixkosten bei einem Umsatzausfall über 70 Prozent.
Die Höhe der maximalen Förderung von 50.000 Euro pro Monat bleibt davon unberührt. Die Betrachtung, ob ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, wird monatsgenau vorgenommen.
Die Höhe an erstattungsfähigen Fixkosten, die nötig ist, um als begründeter Ausnahmefall behandelt zu werden, ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich:
Ausnahmeregelung ab x Euro Fixkosten pro Monat | |||
Umsatzrückgang > 70 Prozent | Umsatzrückgang von ≥ 50 und ≤ 70 Prozent | Umsatzrückgang von ≥ 40 und < 50 Prozent | |
bis zu 5 Mitarbeitende (maximal 3.000 Euro) | 7.500 Euro | 12.000 Euro | 15.000 Euro |
> 5 und ≤ 10 Mitarbeitende (maximal 5.000 Euro) | 12.500 Euro | 20.000 Euro | 25.000 Euro |
Herleitung: Bei einem Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitenden liegt der maximale Erstattungsbetrag bei 3000 Euro. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent liegt der Zuschuss bei 80 Prozent der erstattungsfähigen Kosten. Ab 7500 Euro an erstattungsfähigen Kosten läge der maximale Erstattungsbeitrag also bei 6000 Euro und damit doppelt so hoch wie der maximale Erstattungsbetrag. Damit liegt hier ein begründeter Ausnahmefall vor und es gilt damit die Höchstgrenze von 50.000 Euro pro Monat (statt 3.000 Euro pro Monat).
Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Fördermonat von über 70 Prozent hat monatlich
a) 3.500 Euro Fixkosten: Es werden 80 Prozent der erstattungsfähigen Fixkosten erstattet. Die festzusetzende Überbrückungshilfe beträgt monatlich 2.800 Euro.
b) 8.000 Euro Fixkosten: Die festzusetzende Überbrückungshilfe beträgt monatlich 5.000 Euro. Der rechnerische Anspruch auf Erstattung von 80 Prozent der Fixkosten (= 6.400 Euro) wird auf den maximalen Erstattungsbetrag der Überbrückungshilfe gekürzt.
c) 18.000 Euro Fixkosten: Die festzusetzende Überbrückungshilfe beträgt monatlich 12.050 Euro. Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmefall, da bei einem gegebenen Umsatzrückgang von über 70 Prozent der Schwellenwert von 12.500 Euro an Fixkosten pro Monat überschritten wurde und da die Überbrückungshilfe auf Basis der Fixkosten (80 Prozent von 18.000 Euro = 14.400 Euro) mehr als doppelt so hoch läge, wie der maximale Erstattungsbetrag der Überbrückungshilfe von 5.000 Euro. In diesem Fall werden die Fixkosten bis zur Erreichung der 5.000 Euro zu 80 Prozent erstattet (6.250 Euro x 0,8 = 5.000 Euro). Der Anteil der hierbei noch nicht einbezogen Fixkosten wird zu 60 Prozent erstattet (11.750 Euro x 0,6 = 7.050 Euro).
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten sowie weitere Kosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer und -unternehmerinnen), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Berücksichtigungsfähig sind Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen):
Enthält unter anderem: | Enthält nicht: | |
1. Mieten und Pachten | • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten, soweit nicht unter Nummer 6 dieser Tabelle erfasst. • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind oder werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate). | • Sonstige Kosten für Privaträume |
2. Weitere Mietkosten | • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inklusive Operating Leasing, Mietkaufverträge; siehe Nummer 4.) | • Sonstige Kosten für Privaträume |
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen | • Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung • Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist, zum Beispiel für Bankkredite • Kontokorrentzinsen | • Tilgungsraten |
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten | • Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge. Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden. | • Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter oder Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nummer 2 dieser Tabelle zu erfassen. |
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV | • Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden (Rechnung oder Teilrechnung liegt vor) und nicht erstattet werden, zum Beispiel durch Versicherungsleistungen. | • Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter. |
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen | • inklusive Kosten für Kälte und Gas • Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. März 2020 begründet sind. | |
7. Grundsteuern | ||
8. Betriebliche Lizenzgebühren | • zum Beispiel für IT-Programme • Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten et cetera | |
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben | • Kosten für Telekommunikation, zum Beispiel Telefon und Internet, Server, Rundfunkbeitrag • Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung et cetera • Kfz-Steuer für gewerblich genutzte Pkw und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern • (Monatliche) Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, laufende Beratung (zum Beispiel monatliche Pauschalhonorare), Reinigung, IT-Dienstleister, Hausmeisterdienste • Beitrag für die Industrie- und Handelskammer und weitere Mitgliedsbeiträge • Kontoführungsgebühren • Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstlerinnen oder Künstler • Franchisekosten | • private Versicherungen • Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung • Beiträge des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst. • Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern |
10. Kosten die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen. | • Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung, unter anderem Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags und Schlussabrechnung (Schätzung) • Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfen (Schätzung) • Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, zum Beispiel Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten (Schätzung) | |
11. Personalaufwendungen Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 10 dieser Tabelle berücksichtigt | • Kosten für Arbeitnehmer- oder Arbeitnehmerinnenüberlassung | • Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten • Lebenshaltungskosten oder ein fiktiver beziehungsweise kalkulatorischer Unternehmer- oder Unternehmerinnenlohn • Geschäftsführenden-Gehalt eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin, wenn sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft. |
12. Kosten für Auszubildende | • Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen • Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie zum Beispiel Berufsschulkosten • Kosten für Tätige im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD); nur Eigenanteil • Kosten für Dual-Studierende. Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung | • Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie zum Beispiel für Ausstattung • Kosten für Praktikanten und Praktikantinnen |
13. Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstaltende für Pauschalreisen, die • vor dem 18. März 2020 gebucht wurden, • seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt der oder des Reiseveranstaltenden beziehungweise der Reisenden vom Pauschalreisevertrag) und • die bis zum 31. August 2020 von den Reisenden angetreten worden wären. | • Für Reisebüros: Provisionen für stornierte Pauschalreisen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltenden die Provisionen aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt oder zurückzuzahlen haben oder die Provisionen wegen einer coronabedingten Stornierung einer Pauschalreise ausbleiben. Reisebüros im Sinne der Überbrückungshilfe sind alle Vermittler von Pauschalreisen, unabhängig davon, ob die Vermittlung im stationären Vertrieb erfolgt. Diese Kostenposition kann nur von Reisebüros und Reiseveranstaltenden geltend gemacht werden. Beispiel: | • Provisionen/Margen für nach dem 18. März 2020 gebuchte Pauschalreisen oder für Pauschalreisen, die nach dem 31. August 2020 angetreten worden wären Beispiel: Der oder die Reiseveranstaltende hat Pauschalreise nicht in Eigenleistung (Direktvertrieb), sondern über ein Reisebüro verkauft, zum Beispiel für 1.200 Euro Endkundenpreis. Die in ihrer/seiner Marge (Beispiel: 200 Euro) bei Einkauf von Reisevorleistungen für 1.000 Euro enthaltene Provision für das Reisebüro (Beispiel: 130 Euro) kann die oder der Reiseveranstaltende nicht geltend machen, sondern lediglich 70 Euro. |
Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden, nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig. Die betrieblichen Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 privatrechtlich oder hoheitlich begründet worden sein, soweit nicht anders angegeben. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen im Sinne von Nummer 5 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. März 2020 im Vermögen der oder des Antragstellenden befand. Spätere Vertragsanpassungen, die zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum oder zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, bleiben hierbei unbeachtlich.
Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 651/2014/EU). Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen oder Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.
Die Reiseveranstalter erstellen eine Stornoliste aus ihrem jeweiligen Buchungssystem. Danach legen die Unternehmen den prüfenden Dritten die Einkaufspreise für die Reisevorleistungen und die ursprünglichen Verkaufspreise der jeweiligen Pauschalreisen vor und lassen sich die Marge testieren. Die zugrundeliegenden Informationen sind in den touristischen Buchungssystemen verfügbar.
Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. März 2020 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden, auch bei Stundung. Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch, zum Beispiel jährlich oder quartalsweise anfallende Kosten.
Zahlungen, die coronabedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden – insbesondere Corona-Soforthilfe. Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).
Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von anteiligen Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt.
Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhaberinnen und -inhabern, Freiberuflerinnen und -beruflern sowie Soloselbstständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung (SGBII ), vereinfacht. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Unternehmerinnen- und Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind9, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Nummer 1 bis 10 der in Frage 2.4. aufgeführten Tabelle berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerinnen –oder Unternehmerlöhne nicht förderfähig. Dies gilt auch für fiktive oder kalkulatorische Unternehmerinnen –und Unternehmerlöhne sowie Geschäftsführergehälter von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden.
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9Dem Unternehmen müssen Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).
3. Wie läuft der Prozess?
Der Antrag ist zwingend durch prüfende Dritte im Namen der Antragsstellenden einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfende Dritte ist nicht möglich. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Überbrückungshilfe für die gesamten drei Monate. Im Nachgang erfolgt gleichfalls über prüfende Dritte eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten. Gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen. Eine nachträgliche Aufstockung der Überbrückungshilfen erfolgt nicht.
Falls Antragstellende bisher noch keine prüfende Dritte oder prüfenden Dritten im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetz (Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer) beauftragt haben, zum Beispiel für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese unter anderem hier finden:
Bei der Antragstellung sind Angaben zum Antragstellenden zu machen sowie der Umsatzeinbruch und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten zu bestimmen:
- Umsatzeinbruch: Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes im April und Mai 2020 und Vergleich mit den Vergleichsmonaten. Zudem Prognose des Umsatzeinbruches für den beantragten Förderzeitraum.
- Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.
Das Antragsverfahren wird durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen. Die oder der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten. Darüber hinaus berät er den Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Die Antragstellung prüfender Dritter für sich selbst ist ausgeschlossen.
Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April und Mai 2020,
b) Jahresabschluss 2019
c) Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
e) Bewilligungsbescheid, falls dem Antragstellenden Soforthilfe gewährt wurde.
Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 201810 abgestellt werden.
Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei gemeinnützigen Organisationen und Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen und Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellenden ab. Die prüfenden Dritten geben hierzu detailliert Auskunft.
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10Gemeinnützige Unternehmen dürfen wegen des 3-Jahres-Rhythmus der Gemeinnützigkeit auch auf Unterlagen aus 2017 abstellen.
Das Programm bezieht sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist wurde bis zum 9. Oktober 2020 verlängert.
Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich, jedoch spätestens bis zum 9. Oktober 2020.
Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem das Unternehmen ertragsteuerlich registriert ist. Der Sitz der Betriebsstätte oder Betriebsstätten ist dabei unerheblich.
Soloselbstständige oder Angehörige der Freien Berufe stellen den Antrag im Bundesland des Betriebsfinanzamts.
Eine Beantragung von Hilfen in mehreren Bundesländern ist explizit nicht zulässig.
Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.
Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz beziehungsweise eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung oder -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag der Schuldner oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.
Ja, die Antragsstellung ist ausschließlich durch prüfende Dritte möglich, die die Antragsberechtigung, den erwarteten Umsatzrückgang und die laufenden Fixkosten bestätigen. So soll eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.
Die Kosten für prüfende Dritte müssen vom Antragstellenden selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich erstattungsfähig.
Sofern die oder der prüfende Dritte im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Rechnung gelegt hat, sind die Kosten zu schätzen. Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht). Der Anteil der Erstattung entspricht dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im entsprechenden Fördermonat. Die restlichen Kosten sind selbst zu tragen. Antragstellende haben in Vorleistung zu gehen.
Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt, negativ beschieden oder kommt es zu einer Rückforderung (etwa weil sich herausstellt, dass der erforderliche Umsatzrückgang nicht gegeben war), erhält die oder der Antragstellende entsprechend auch keine oder eine geringere Erstattung der Kosten für die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten.
Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31. August 2020 und spätestens bis zum 31. Oktober 2023 (verlängert) hat die oder der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für die beziehungsweise den Antragsstellenden vorzulegen. Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31. März 2024 im digitalen Antragsportal beantragt werden (diese Funktion wurde Anfang 2023 bereitgestellt). Im Einzelnen:
Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch prüfende Dritte an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.
Zudem teilt die oder der prüfende Dritte bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.
- Betriebliche Fixkosten: Die oder der prüfende Dritte übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose (Höhe der Gesamtkosten), sind gegebenenfalls bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen.
Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen.
Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.
Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird grundsätzlich nicht möglich sein (siehe 3.13). Abweichend hiervon ist eine Nachzahlung jedoch für den Fall möglich, dass beim Antrag auf Überbrückungshilfe die ursprünglich erhaltene Soforthilfe anteilig angerechnet wurde (siehe 4.6), die angerechnete Soforthilfe aber zwischenzeitlich zurückgezahlt wurde. Die Rückzahlung der Soforthilfe muss hierfür spätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung nachweislich erfolgt sein.
Für den Fall, dass Antragstellende den prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellen oder für diesen nicht mehr erreichbar sind, informiert die oder der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für sie beziehungsweise ihn nicht.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Nach dem Ablauf des Förderzeitraums können Sie die Schlussabrechnung digital über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe einreichen. Sobald die digitale Einreichung möglich ist, finden Sie weitere Informationen auf dieser Seite. | |
Schriftlich eingereichte Schlussabrechnungen können nicht bearbeitet werden. |
Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlich oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 des Strafgesetzbuches rechnen.
Die prüfenden Dritten haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.
Im Falle eines gestellten und noch nicht beschiedenen ist es möglich, den Antrag im elektronischen Antragsverfahren zurückzuziehen. Der Antrag ist anschließend innerhalb der Antragsfrist (bis spätestens 09. Oktober 2020) neu zu stellen.
Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren einen begründeten Änderungsantrag zu stellen.11 Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Der Änderungsantrag ist bis spätestens 30. November 2020 zu stellen. Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird nicht möglich sein (siehe 3.11).
Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme führen, erfordern keinen Änderungsantrag. Die tatsächlich angefallenen Fixkosten und der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang werden in der Schlussabrechnung bestätigt (siehe 3.11). Für solche Anpassungen kann folglich kein Änderungsantrag gestellt werden.
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11Die Möglichkeit des elektronischen Änderungsantrags besteht nicht für Anträge, die in Baden-Württemberg gestellt wurden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte direkt an die in Baden-Württemberg zuständige Bewilligungsstelle.
Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung wird es voraussichtlich ab dem 14. September möglich sein, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Wichtig: Die übermittelte Kontoverbindung muss mit der Kontoverbindung übereinstimmen, die auch beim zuständigen Finanzamt der oder des Antragstellenden hinterlegt ist. Eine Auszahlung ist sonst nicht möglich.
Im Falle einer zu hohen Bewilligung beziehungsweise Auszahlung wird eine Korrektur spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen (siehe 3.11).
In Fällen einer zu niedrigen Bewilligung beziehungsweise Auszahlung können Antragsteller entweder einen Änderungsantrag stellen (zum Beispiel im Falle einer fehlerhaften Berechnung) (vergleiche 3.13) oder sich an die zuständige Bewilligungsstelle wenden, um eine entsprechende Nachzahlung prüfen zu lassen. Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird nicht möglich sein (siehe 3.11).
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können ab 21. Oktober gestellt werden, ebenfalls über das elektronische Antragssystem.
Wichtig: Hiermit ist keine Verlängerung der Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) verbunden. Anträge für die 1. Phase müssen spätestens bis zum 09. Oktober 2020 gestellt werden.
Bei der 1. Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) und 2. Phase (Fördermonate September bis Dezember) der Überbrückungshilfe handelt es sich formal um separate Förderprogramme, für die jeweils ein separater Antrag innerhalb der jeweiligen Frist gestellt werden muss. Es ist nicht möglich, einen gemeinsamen Antrag für die 1. und 2. Phase zu stellen. Es ist auch nicht möglich, nach dem 09. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
4. Allgemeines
Diese Webseite und der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie der 16 Bundesländer.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de oder antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
Fragen können an prüfende Dritte gerichtet werden.
Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Nein, die Überbrückungshilfe dient der Mitfinanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben, während das ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist.
Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung und der Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als sogenannter echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen
Im Falle verbundener Unternehmen kann nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen.
Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Beitrag zur Deckung betrieblicher Fixkosten der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bilanziell bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.
Da sowohl die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität als auch der entstehende Ertrag auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen auch – zumindest teilweise – tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet.
Diese Weiterleitung ist nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht.
Demzufolge gelangt die Hilfe über einen bilanziellen Aufwand bei dem beantragenden und einen entsprechenden bilanziellen Ertrag an das verbundene Unternehmen, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass eine Beteiligte oder ein Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet.
Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder niedrigere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als auf diese nach dem Antrag entfällt. Insoweit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze das Vorliegen verdeckter Einlagen beziehungsweise verdeckter Gewinnausschüttungen zu prüfen.
Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung
Der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung ist von der Art der Gewinnermittlung des jeweiligen Unternehmens abhängig:
Einnahmenüberschussrechnung: Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist die Überbrückungshilfe zu dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließt.
Bilanzierung: Der Anspruch auf Überbrückungshilfe stellt eine Forderung dar. Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden sind oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Da es sich bei der Überbrückungshilfe um eine Billigkeitsleistung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung. Insofern ist für die Aktivierung des Anspruchs entscheidend, ob der Steuerpflichtige durch die Antragstellung in eine Rechtsposition versetzt wird, die ihn mit einer Gewährung der Überbrückungshilfe fest rechnen lässt. Soweit der Steuerpflichtige bei der Beantragung auch mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann, ist die Überbrückungshilfe wirtschaftlich zum Wirtschaftsjahr 2020 zuzuordnen und daher auch in der Gewinnermittlung für dieses Jahr zu berücksichtigen.
Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.
Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe des Bundes auf die Überbrückungshilfe. Dabei wird für jeden sich überschneidenden Fördermonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. Für den Förderzeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit.
Beispielrechnung:
- Antragsdatum der Soforthilfe: 12. April 2020 > Förderzeitraum: April bis Juni
- 15.000 Euro erhalten, davon werden 5.000 Euro pro Monat angesetzt > Überbrückungshilfe für Juni wird automatisch um 5.000 Euro gekürzt.
Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe dürfen berücksichtigt werden, soweit diese schon erfolgt sind oder wenn eine entsprechende Aufforderung existiert.
Wurde die Corona-Soforthilfe des Bundes laut Bewilligungsbescheid rückwirkend gewährt, ist jeweils der Monatsletzte des ersten Monats des Förderzeitraums als Antragsdatum anzugeben.
Steht die finale Höhe der Corona-Soforthilfe noch nicht fest, kann die Angabe oder die Anrechnung auch erst im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen. Hier ist bei der Antragstellung als Betrag 0 Euro anzugeben.
Grundsätzlich gilt:
- Eine Anrechnung von weiteren coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Corona-Überbrückungshilfe findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden.
- Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Corona-Überbrückungshilfe angerechnet.
Des Weiteren sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Vor Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe. Diese Leistungen sind dementsprechend im Rahmen der Antragstellung in den hierfür vorgesehenen Feldern anzugeben.
- Nach Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Sofern zuerst die Überbrückungshilfe bewilligt wird und dann während des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe (also bis Ende August 2020) ein Zuschuss aus einem anderen Hilfsprogramm bewilligt wird, erfolgt die Anrechnung gegebenenfalls im Rahmen der Abschlussrechnung. Bezüge aus der Corona-Überbrückungshilfe sind dementsprechend bei der Antragstellung zu einem anderen Corona-Hilfsprogramm anzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Corona-Überbrückungshilfe sind. Das heißt, die Inanspruchnahme der Corona-Überbrückungshilfe verringert gegebenenfalls den SodEG-Anspruch.
Versicherungsleistungen werden grundsätzlich nicht auf die Corona-Überbrückungshilfe angerechnet. Landesspezifisch sind abweichende Regelungen möglich.
Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Soforthilfe oder andere coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes oder der Länder), ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf die Corona-Überbrückungshilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.
Ja.
Ja, ausgenommen die Freien Berufe. Diese sind antragsberechtigt, sofern sie als Haupterwerb ausgeübt werden.
Ja.
Nein.
Nein.
Unter der Voraussetzung, dass ihm alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, kann der Auftrag zur weiteren Betreuung des Antrags auch durch eine andere prüfende Dritte oder einen anderen prüfenden Dritten übernommen und bearbeitet werden.
Sollten Sie Ihren Steuerberater oder prüfenden Dritten wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte:
Service-Hotline: +49 30 – 530 199 322 (Die Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).
Der Bescheid wird nach den landesrechtlichen Vorschriften erteilt, in der Regel elektronisch an die prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die Antragstellenden.
Das Programm Überbrückungshilfe fällt unter die Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag – gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung – nicht überschritten werden:
- Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 Euro pro Unternehmen vergeben werden12, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 voll angerechnet werden.
- Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden13
Soweit die Vorgaben der De-minimis-Verordnungen einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-minimis-Verordnungen kumuliert werden14.
Unter Beachtung dessen könnte ein gewerbliches Unternehmen, das vor dem Jahr 2020 keine Beihilfen in Anspruch genommen hat, neben dem vollen KfW-Schnellkredit und der maximalen Soforthilfe des Bundes in Höhe von 15.000 Euro die Höchstförderung nach der Überbrückungshilfe erhalten, das heißt 150.000 Euro.
Als anzugebender Beihilfewert kommt es nach der Kleinbeihilfenregelung auf den Gesamtnennbetrag an (siehe § 2 Absatz 2 der Kleinbeihilfenregelung). Für die Zwecke der De-minimis-Verordnung wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährten Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent (siehe Artikel 3 Absatz 6 der De-minimis-Verordnung).
Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.
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12Geringere Höchstbeträge gelten für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors (120.000 Euro) sowie für Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (100.000 Euro)
13Geringerer Höchstbetrag von 100.000 Euro gilt für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs
14Siehe hierzu auch Verordnung 1407/2013/EU, Artikel 5. Besonderheiten gelten im Agrarsektor, siehe Verordnung 1408/2013/EU, Artikel 5) sowie im Fischerei- und Aquakultursektor, siehe Verordnung 717/2014/EU, Artikel 5).
Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer.
5. Sonderfälle
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die oder der Antragsstellende ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. August 2020 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Hat eine Antragstellende oder ein Antragstellender die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.
Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition.15 Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können dementsprechend Überbrückungshilfe insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,16 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe).17 Wenn also eine Unternehmerin oder ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen und die Unternehmerin oder der Unternehmer darf für seine Restaurants mit eigener Rechtspersönlichkeit insgesamt nur Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen. Die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage kann ein Hinweis darauf sein, dass zwei Unternehmen als verbunden einzustufen sind. Dies bedarf einer Prüfung im Einzelfall.
Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen oder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet. Wenn eines von mehreren Unternehmen zwischen April und August 2020 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, ist es spätestens bei der Schlussabrechnung herauszurechnen.
Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.
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15Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 651/2014/EU. Weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele zur Frage, in welchen Fällen mehrere Unternehmen als verbunden gelten, finden sich im Benutzerleitfaden zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen der Europäischen Kommission, insbesondere den Begriffsbestimmungen im Glossar ab Seite 33.
16Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können.
17Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden.
Private gemeinnützige Unternehmen (im Sinne des §§ 51 ff AO) sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Bei diesen Unternehmen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand. Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) und die Corona-Soforthilfen sind im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe nicht als Einnahmen zu berücksichtigen.
Die Förderhöchstgrenze für verbundene Unternehmen in Höhe von 150.000 Euro (Konsolidierungsgebot) gilt nicht für gemeinnützige Unternehmensverbünde und gemeinnützige Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten (zum Beispiel Zweckbetrieben) wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe. Für die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden. Hierbei wird jeweils auf die Umsätze (Einnahmen), Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit abgestellt. Dieser Antrag ist im Fall von Betriebsstätten durch das übergeordnete Unternehmen zu übermitteln.
Allerdings sind auch bei gemeinnützigen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten. Hierbei ist gegebenenfalls der Unternehmensverbund ausschlaggebend. Entsprechend darf sich das Unternehmen oder der Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben oder die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen (siehe 1.1).
Wurde ein Unternehmen erst nach dem 1. April 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 60 Prozent in den Monaten April/Mai 2020 die Monate November/Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Wurde ein Unternehmen erst nach dem 1. Juni 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzrückganges in den Monaten Juni bis August 2020 als Vergleichsmonate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.
Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gilt nicht als Neugründung.
Im Übrigen haben Start-ups grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Insbesondere mit dem 2-Milliarden-Euro-Maßnahmenpaket werden gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert.
Bezugsgröße ist grundsätzlich April/Mai 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. April 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 zusammen weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt.
Ausschlaggebend ist jeweils die Struktur des Unternehmens am 1. März 2020. Die Berücksichtigung von Umsätzen und die Geltendmachung von Fixkosten von Unternehmen und Unternehmensteilen, die bei Antragstellung bereits veräußert oder nicht mehr Teil des Unternehmensverbundes sind oder ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, sind grundsätzlich nicht möglich.
Unternehmen, die zwar vor dem 1. November 2019 gegründet, aber nach diesem Stichtag verkauft, umgewandelt beziehungsweise aufgespalten wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Zur Ermittlung der Umsatzrückgänge ist in einem solchen Fall auf die Unterlagen des Rechtsvorgängers (Umsatzsteuer-Voranmeldung et cetera) abzustellen. Bei Unternehmensfortführung im geringeren Umfang sind entsprechende Kürzungen vorzunehmen. Dies gilt analog auch für Spaltung/Realteilung/Verkauf eines Teilbetriebs zwischen April 2019 und April 2020. Analog können entsprechende Kürzungen vorgenommen werden bei Neugründung oder Kauf eines Unternehmens zwischen April 2019 und April 2020 (Wahlrecht).