Die dritte Phase der Überbrückungshilfe bietet Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung) ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung (für Zwecke der Überbrückungshilfe III gelten diese Beihilferegelungen mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von: 2.000.000 Euro)
- Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" in der jeweils geltenden Fassung) (für Zwecke der Überbrückungshilfe III gilt die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von: 10.000.000 Euro)
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 („Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19“)
- Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 11,8 Millionen Euro)
- Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie De-minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12 Millionen Euro) sowie
- Kumulierung der „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, Covid-19“ mit den unter 1, 2, 4 und 5 genannten beihilferechtlichen Regelungen.
Die Obergrenze für Förderungen aus der Überbrückungshilfe III beträgt 52 Millionen Euro, soweit die oder der Antragstellende keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat. Die Obergrenze ergibt sich aus den 12 Millionen Euro aus der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020, De-minimis- sowie Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, plus der Höchstgrenze von 40 Millionen Euro aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.
Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Hilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.
Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (das heißt auch inkl. zum Beispiel des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die De-minimis-Verordnung, die Bundesregelung Fixkostenhilfe und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19.
Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Millionen Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.
Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende Leistungszeitraum Überbrückungshilfe III) und dem um einen konjunkturbedingten Abschlag geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt. Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig.
Bei der Kombination aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich die jeweiligen zugrundeliegenden Zeiträume nicht überschneiden. Bei Unternehmen, die nur auf einem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld aktiv sind und mehrere Filialen oder Betriebsstätten haben, die aufgrund unterschiedlicher regionaler Schließungsanordnungen teilweise geschlossen und teilweise nicht geschlossen sind, kann sich die oder der Antragstellende für denselben Zeitraum auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (für den nicht geschlossenen Teil) und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich (für den geschlossenen Teil) stützen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass auf der Grundlage beider Beihilferegime nicht dieselben beihilferechtlichen Kosten in Ansatz gebracht werden.
Weitergehende Informationen zur Kumulierung von der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich Covid-19“ finden sich in den separaten Beihilferecht-FAQs unter A.IV.4.
Weitere Informationen zur Bundesregelung Kleinbeihilfen und zur De-minimis-Verordnung
Durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder, die unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 fallen, darf der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:
- Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (beziehungsweise nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (unter anderem die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
- Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden
Soweit die Vorgaben der De-minimis-Verordnungen einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der aktuellen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.
Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung ist es grundsätzlich möglich, die Überbrückungshilfe III ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (zum Beispiel KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung der Überbrückungshilfe III (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wird. Es muss jedoch zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist. Wird der zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Überbrückungshilfe III im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.
Weitere Information zur Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund vergeben werden.
Im Falle von Antragstellenden, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nummer 651/2014) handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen.
Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von unter 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe betragen.
Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind21 (vergleiche 2.6) (zum Beispiel ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt beziehungsweise fiktiver Unternehmerlohn bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze, siehe Beihilfe-FAQs).
Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (zum Beispiel andere Beihilfen) gedeckt sind.
Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne dieses Programms ist mindestens der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021 beziehungsweise jene Monate, für welche die Überbrückungshilfe III im konkreten Fall beantragt wird). Antragstellende können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Monat im Jahr 2019 vorlag. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist dabei nicht erforderlich (siehe Beihilfe-FAQs).
Das bedeutet: Für Unternehmen, die für die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 optieren, sind ungedeckte Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen (wahlweise zuzüglich der Verluste aus März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 2020). Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei einmalige Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent bzw. 70 Prozent dieses Verlustes im Zeitraum 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 entsprechen (wahlweise zuzüglich der Verluste aus März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und/oder Oktober 2020).
Wird der zulässige Höchstbetrag beziehungsweise Fördersatz für Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen (zum Beispiel durch entsprechende Kürzung der angesetzten Fixkosten).
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt in der Regel auf Grundlage von Prognosen. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts werden dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt nach der Antragstellung herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag beziehungsweise Fördersatz überschreitet (zum Beispiel auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung und der gegebenenfalls zu viel gezahlte Betrag ist im Rahmen der Schlussabrechnung entsprechend zurückzuzahlen (siehe 3.12). Ein zwischenzeitlicher Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen daher nicht erforderlich.
Weitere Informationen zur Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19
Antragsberechtigt im Rahmen Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 sind Antragsstellende nur dann, wenn sie von Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder im beihilfefähigen Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe III) direkt beziehungsweise indirekt betroffen waren. Direkte Betroffenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer coronabedingten Schließungsanordnung eingestellt werden musste. Indirekte Betroffenheit bedeutet, dass die Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, innerdeutsche Beherbergungs- und Reiseverbote zu touristischen Zwecken sowie verhängte Einreiseverbote von Drittländern für touristische Reisen werden hier wie Schließungsanordnungen betrachtet und führen für Reiseveranstaltende und Reisebüros zu einer direkten Betroffenheit, wenn bei den von den Reisewarnungen oder Reiseverboten betroffenen Destinationen ein Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent nachgewiesen wird (das heißt nicht bezogen auf alle touristischen Destinationen einer Anbieterin oder eines Anbieters). Es gilt, dass sich die Reisewarnungen auf touristische Reisen, nicht jedoch auf Geschäftsreisen beziehen.
Der Schaden entspricht der Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich mit dem kontrafaktischen Betriebsergebnis, das ohne die Schließungsanordnung hätte erzielt werden können. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2020, entspricht das kontrafaktische Betriebsergebnis dem im selben Zeitraum erzielten Betriebsergebnis des Jahres 2019. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021, so wird das kontrafaktische Betriebsergebnis ermittelt, indem von dem im selben Zeitraum ermittelten Betriebsergebnis des Jahres 2019 noch 5 Prozent abgezogen werden. Dieser 5-prozentige Abzug spiegelt den allgemeinen Konjunkturabschwung im Jahr 2020 wider. Antragstellende mit sehr hohen Schadensvolumina von durchschnittlich über 4 Millionen Euro pro Monat müssen die Höhe des kontrafaktischen Betriebsergebnisses individuell ermitteln. Sollte die individuelle Berechnung des kontrafaktischen Betriebsergebnisses und der damit verbundene individuelle prozentuale Abschlag aus nachvollziehbaren Gründen nicht ermittelt werden können, kann für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag pauschal ein Abschlag von 20 Prozent angesetzt werden, darunter gilt weiterhin der 5-prozentigen Abschlag.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können auf der Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich bis zu 40 Millionen Euro erstattet werden.
Weitergehende Informationen und Anwendungsbeispiele zum Beihilferecht finden sich in den separaten Beihilfe-FAQs.
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21Da die Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe deutlich mehr Kosten umfassen als die Fixkosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe erstattungsfähig sind, ist eine Erstattung von bis zu 100 Prozent der nach der Überbrückungshilfe erstattungsfähigen Fixkosten für alle Unternehmen denkbar.