Reisebüros und Reiseveranstalter können im Rahmen der Überbrückungshilfen III Plus und IV bei Stornierung bzw. Absage einer Reise aufgrund eines coronabedingten Einreiseverbotes eines anderen Staates für Reisende aus Deutschland ihre Provision bzw. kalkulierte Marge geltend machen.
Voraussetzungen sind unter anderem:
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Der geplante Antritt der stornierten Reise lag im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus (Juli bis Dezember 2021) beziehungsweise Überbrückungshilfe IV (Januar bis Juni 2022),
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zum geplanten Reiseantritt bestand ein coronabedingtes Einreiseverbot und
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bei Buchung bestand noch kein coronabedingtes Einreiseverbot oder/und
es bestand kein ununterbrochenes coronabedingtes Einreiseverbot zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt oder/und
zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt lagen mehr als vier Wochen.
Ob diese Voraussetzungen (im Folgenden: besondere Voraussetzungen „Einreiseverbote“) erfüllt sind, lässt sich für Reisen in stark nachgefragte Urlaubsländer einfach und unkompliziert mithilfe dieser interaktiven Anwendung „Einreiseverbote“ prüfen.
Bitte füllen Sie hierzu die untenstehenden Felder aus.