Reisebüros und Reiseveranstalter können im Rahmen der Überbrückungshilfen III Plus und IV bei Stornierung beziehungsweise Absage einer Reise aufgrund einer coronabedingten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ihre Provision beziehungsweise kalkulierte Marge geltend machen.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Der geplante Antritt der stornierten Reise lag im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus (Juli bis Dezember 2021) beziehungsweise IV (Januar bis März 2022),
- zum geplanten Reiseantritt bestand eine coronabedingte Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und
- bei Buchung bestand noch keine coronabedingte Reisewarnung oder/und
es bestand keine ununterbrochene coronabedingte Reisewarnung zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt oder/und
zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt lagen mehr als vier Wochen.
Ob diese Voraussetzungen (im Folgenden: besondere Voraussetzungen „Reisewarnungen“) erfüllt sind, lässt sich für jede Reise einfach und unkompliziert mithilfe dieser interaktiven Anwendung „Reisewarnungen“ für die Überbrückungshilfen III Plus und IV prüfen.
Bitte füllen Sie hierzu die untenstehenden Felder aus.