+++ Wichtiger Hinweis: Einreichungsfristen für die Schlussabrechnung beachten. +++
Überblick: Was war die Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember?
Mit dem Programm Neustarthilfe Plus wurden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde im Vergleich zur Neustarthilfe auf maximal 4.500 Euro pro Quartal für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhöht. Der Antrag konnte selbst oder über prüfende Dritte gestellt werden.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 endete am 31.März 2022.
Endabrechnung im Direktantrag
Nach Ablauf des Förderzeitraums waren Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfen dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn ihr Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. Die wichtigsten Informationen für die verschiedenen Neustarthilfe-Programme sind im Anleitungsartikel zur Endabrechnung für Direktantragstellende zusammengefasst.
Die Fristen für die Einreichung der Endabrechnung für Direktantragstellende sind bereits verstrichen.
Endabrechnung für prüfende Dritte
Natürliche Personen konnten die Neustarthilfen auch mithilfe von prüfenden Dritten beantragen, zum Beispiel mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
In diesem Fall musste auch die Endabrechnung über prüfende Dritte eingereicht werden, wenn der Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. Die wichtigsten Informationen für die verschiedenen Neustarthilfe-Programme sind im Anleitungsartikel zur Endabrechnung für prüfende Dritte zusammengefasst.
Die Fristen für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte sind bereits verstrichen.
FAQs
3.10 Die Neustarthilfe Plus wird als Betriebskostenpauschale bezeichnet. Darf ich die Neustarthilfe Plus deswegen nur für Betriebskosten verwenden?
Nein, hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe Plus gibt es keine Vorgaben. Mit der Neustarthilfe Plus werden vor allem Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 bzw. 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Neustarthilfe Plus richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus daher nicht in Frage kommt. Deswegen wird der Berechnung der Neustarthilfe Plus auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe Plus ist insofern auch nicht nachzuweisen.
2.2 Ich habe für die Ausübung meiner Soloselbständigkeit ein Unternehmen (Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Genossenschaft) gegründet. Kann ich Neustarthilfe Plus beantragen? Wie werden die Umsätze aus Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften, an denen ich beteiligt bin, berücksichtigt? Wer erhält die Neustarthilfe Plus?
Zur Antwort2.5 Ich habe Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die stundenweise für mich arbeiten. Kann ich die Neustarthilfe Plus trotzdem beantragen?
Zur AntwortVollzugshinweise
Die Vollzugshinweise für die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus inklusive Neustarthilfe Plus enthalten nähere Erläuterungen unter anderem zur Antragsberechtigung und den Voraussetzungen, zum Antragsverfahren sowie zur Höhe, Auszahlung und Verwendung der Neustarthilfe Plus.
Hinweis: Im Fall von Abweichungen zwischen FAQs und Vollzugshinweisen sind die Informationen in den FAQs maßgebend. Bei den hier veröffentlichten Texten handelt es sich um Mustertexte, die an die jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern angehängt werden.
Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Vierte Phase („Überbrückungshilfe III Plus“), von Juli bis Dezember 2021 (inklusive Neustarthilfe Plus) (PDF, 523 KB)