+++ Aufgrund von Wartungsarbeiten sind am 3.10.23 das Antrags- und Fachverfahren voraussichtlich von 12 bis 17 Uhr nicht erreichbar +++ Bitte beachten: Einreichung der Schlussabrechnung sowie Antragsstellung auf Verlängerung der Schlussabrechnung nur noch bis 31. Oktober 2023 möglich! +++
Überblick: Was war die Überbrückungshilfe I?
Die Überbrückungshilfe I war ein Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen. Sie umfasste die Fördermonate Juni bis August 2020. Erstanträge für die Überbrückungshilfe I konnten bis 9. Oktober 2020 gestellt werden.
MEHR ERFAHRENWie erfolgt die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe I?
Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe I kann seit Mai 2022 eingereicht werden und erfolgt nur über Ihre prüfende Dritte oder Ihren prüfenden Dritten bis spätestens 31. Oktober 2023 (verlängert). In Einzelfällen kann eine Verlängerung bis 31. März 2024 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden.
In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen. Eine Nachzahlung zur Überbrückungshilfe I erfolgt nicht. Abweichend hiervon ist eine Nachzahlung jedoch für den Fall möglich, dass beim Antrag auf Überbrückungshilfe I die ursprünglich erhaltene Soforthilfe anteilig angerechnet wurde, die angerechnete Soforthilfe aber zwischenzeitlich zurückgezahlt wurde. Die Rückzahlung der Soforthilfe muss hierfür spätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung nachweislich erfolgt sein.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe I in voller Höhe zurückzuzahlen.
Informationen zur Förderung
FAQs
2.1 Wie hoch liegt die Förderung?
Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 40 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden (siehe Frage "Wann liegt ein begründeter Ausnahmefall vor?"). Unternehmerinnen- oder Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
1.1 Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Zur Antwort3.3 Wie funktioniert die Antragsstellung?
Zur AntwortVollzugshinweise
Die Vollzugshinweise für die Gewährung von Überbrückungshilfe I enthalten nähere Erläuterungen unter anderem zur Antragsberechtigung und den Voraussetzungen, zum Antragsverfahren sowie zur Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfen I.
Hinweis: Im Fall von Abweichungen zwischen FAQs und Vollzugshinweisen sind die Informationen in den FAQs maßgebend. Bei den hier veröffentlichten Texten handelt es sich um Mustertexte, die an die jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern angehängt werden.
Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Erste Phase ("Überbrückungshilfe I"), von Juni bis August 2020 (PDF, 439 KB)