Überblick: Was ist die Überbrückungshilfe III Plus?
Die Überbrückungshilfe III Plus war ein Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen. Sie umfasste die Fördermonate Juli bis Dezember 2021.
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützte die Bundesregierung weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfiel für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprachen denjenigen der Überbrückungshilfe III.
Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III war für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bot, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholten, neu einstellten oder anderweitig die Beschäftigung erhöhten. Die Restart-Prämie konnte für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden.
Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, konnten ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Detaillierte Information hierzu finden Sie in Ziffer 5.7 der FAQs. Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen hatten, konnten für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2021 Überbrückungshilfe III Plus beantragen.
Hinweise: Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 31. März 2022.
Wie erfolgt die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III Plus?
Aktuelle Informationen über geltende Fristen und dazu, wie Sie die Schlussabrechnung über Ihre prüfende Dritte oder Ihren prüfenden Dritten einreichen können, finden Sie auf der Übersichtsseite zur Schlussabrechnung auf dieser Website.
MEHR ERFAHRENInformationen zur Förderung
FAQs
2.8 Wie können Abschreibungen als erstattungsfähige Fixkosten geltend gemacht werden?
Für alle Antragsteller bestehen die Abschreibungsmöglichkeiten für das Anlagevermögen gemäß Nr. 4 des Kostenkatalogs (vgl. 2.4). Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender bestehen zudem Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware) handelt (vgl. Anlage 2).
3.9 Wie ist mit der Unsicherheit über die Entwicklung der Corona-Pandemie umzugehen?
Zur Antwort4.10 Muss ein Gewerbeschein vorliegen?
Zur AntwortVollzugshinweise
Die Vollzugshinweise für die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus enthalten nähere Erläuterungen unter anderem zur Antragsberechtigung und den Voraussetzungen, zum Antragsverfahren sowie zur Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfen III Plus.
Hinweis: Im Fall von Abweichungen zwischen FAQs und Vollzugshinweisen sind die Informationen in den FAQs maßgebend. Bei den hier veröffentlichten Texten handelt es sich um Mustertexte, die an die jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern angehängt werden.
Auszug aus Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Vierte Phase („Überbrückungshilfe III Plus“), von Juli bis Dezember 2021 (inklusive Neustarthilfe Plus) (PDF, 523 KB)