(1) Prüfung der Antragsberechtigung

Grundsätzlich alle Unternehmen2, die

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum aufweisen.

(2) Ermittlung der möglichen Fördersumme

a) Bestimmung der förderfähigen Fixkosten anhand des Katalogs unter Frage 2.4. der FAQs zur Überbrückungshilfe II

Beispiel: Ein kleines Unternehmen macht auf der Grundlage des Fixkostenkatalogs im Rahmen der Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 Kosten von insgesamt 100.000 Euro geltend.

b) Bestimmung des möglichen Kostenerstattungssatzes anhand der Höhe des Umsatzeinbruchs im jeweiligen Monat

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch 50 Prozent und 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch 30 Prozent und < 50 Prozent
Beispiel: Das oben genannte Unternehmen hat im Zeitraum September bis Dezember 2020 in jedem Monat einen Umsatzeinbruch von 80 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erlitten. Die mögliche Fördersumme beträgt somit 90 Prozent der nach der Überbrückungshilfe II förderfähigen Fixkosten, also 90.000 Euro.

(3) Bestimmung des beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

a) Ermittlung der ungedeckten Fixkosten

(1) Angesetzt werden müssen alle Gewinne und Verluste aus dem beantragten Leistungszeitraum September bis Dezember 2020. Dabei können alle (nicht nur die nach Überbrückungshilfe II förderfähigen) Fixkosten3, die in diesem Zeitraum entstanden sind, herangezogen werden:

Beispiel Variante 1: Das oben genannte Unternehmen hat aufgrund der hohen Umsatzeinbrüche von September bis Dezember 2020 insgesamt ungedeckte Fixkosten in Höhe von 100.000 Euro.

Beispiel Variante 2: Das oben genannte Unternehmen hat von September bis Dezember 2020 zwar Fixkosten von 100.000 Euro, unter Berücksichtigung der erzielten Umsätze betragen die ungedeckten Fixkosten jedoch nur 80.000 Euro.

(2) Angesetzt werden können darüber hinaus auch alle ungedeckten Fixkosten, die dem Unternehmen seit März 2020 entstanden sind (vorausgesetzt, dass im jeweiligen Monat beziehungsweise, Zeitraum ein mindestens 30-prozentiger Umsatzrückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2019 vorlag).

Beispiel Variante 2a: Aus dem Jahresabschluss geht hervor, dass dem oben genannte Unternehmen im Jahr 2020 (ohne Berücksichtigung der Überbrückungshilfe II) Verluste in Höhe von insgesamt 180.000 Euro entstanden sind. Der Umsatz im Zeitraum März bis Dezember 2020 lag zudem durchschnittlich mindestens 30 Prozent unter dem Umsatz des Vorjahreszeitraums. Auf zwölf Monate verteilt lässt sich somit ein durchschnittlicher Verlust von 15.000 Euro pro Monat berücksichtigen, für den gesamten Zeitraum März bis Dezember 2020 also ein Verlust von 150.000 Euro.

Beispiel Variante 2b: Das oben genannte Unternehmen hat von März bis Mai 2020 Verluste in Höhe von 20.000 Euro insgesamt verbucht, konnte von Juni bis August aber Gewinne in Höhe von 50.000 Euro erwirtschaften. Die Gewinnmonate Juni-August dürfen „herausgerechnet“ werden. Das Unternehmen kann damit zusätzlich ungedeckte Fixkosten in Höhe von 20.000 Euro ansetzen. Insgesamt betragen die berücksichtigungsfähigen ungedeckten Fixkosten somit 100.000 Euro (80.000 Euro aus dem Zeitraum September bis Dezember 2020 und 20.000 Euro aus dem Zeitraum März bis Mai 2020). Die Gewinne aus Juni bis August 2020 bleiben unberücksichtigt und werden nicht mit den Verlusten aus anderen Monaten gegengerechnet.

b) Ersatz von 90 Prozent (kleine und Kleinstunternehmen) beziehungsweise 70 Prozent (alle anderen Unternehmen) der ungedeckten Fixkosten.

Beispiel Variante 1: Die beihilferechtlich maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen beträgt 90 Prozent von 100.000 Euro, also 90.000 Euro.

Beispiel Variante 2: [Würde man hier nur die Verluste aus September bis Dezember berücksichtigen, also ungedeckte Fixkosten in Höhe von insgesamt 80.000 Euro, so würde die beihilferechtlich maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen 90 Prozent von 80.000 Euro, also 72.000 Euro betragen und die Überbrückungshilfe II wäre entsprechend bei diesem Betrag zu deckeln. Unter Hinzuziehung der weiteren Verluste aus März bis Mai ergibt sich dagegen folgendes:]

Beispiel Variante 2a: Die beihilferechtlich maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen beträgt 90 Prozent von 150.000 Euro, also 135.000 Euro.

Beispiel Variante 2b: Die beihilferechtlich maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen beträgt 90 Prozent von 100.000 Euro, also 90.000 Euro.

(4) Bestimmung der auszahlbaren Fördersumme

Das oben genannte Unternehmen würde in allen Varianten die ihm nach der Überbrückungshilfe II zustehenden 90.000 Euro in voller Höhe erhalten. Die Überbrückungshilfe müsste lediglich im Fall von Beispiel 2 gekürzt werden, falls keine zusätzlichen Verluste aus dem Zeitraum seit März 2020 mit herangezogen würden.

Zum Nachweis reicht in Variante 2a zum Beispiel die Vorlage der jährlichen steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung im Rahmen der Schlussabrechnung aus.4 (Sofern Fixkosten angesetzt werden, die nicht in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind (zum Beispiel ein fiktiver Unternehmerlohn) sind diese zusätzlich darzulegen.)

Bei Variante 2b wäre zum Nachweis eine monatsgenaue Betrachtung erforderlich, da in dieser Variante nicht alle Monate aus dem beihilfefähigen Zeitraum berücksichtigt werden.

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2Im Detail und zu Ausnahmen, siehe Frage 1.1. der FAQs Überbrückungshilfe II.

3Zur Bestimmung der ungedeckten Fixkosten siehe Angaben unter B.I. 1.-5.

4Siehe hierzu B.I.8.