Auf Grundlage der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ ( Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich (PDF, 800 KB) ), die auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV basiert, konnten Beihilfen als Schadensausgleich gewährt werden.

Zulässig sind Beihilfen für Unternehmen, die vom Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 und dessen Verlängerung (beschlossen am 25. November 2020 und 2. Dezember 2020) direkt beziehungsweise indirekt betroffen waren. In der Höhe begrenzt ist diese Beihilfe auf 95 Prozent des im beihilfefähigen Zeitraum (siehe unten, A.III.3.) entstandenen Schadens.

Der Schaden entspricht der Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahreszeitraum (Verluste sowie entgangene Gewinne). Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 wird der so ermittelte Schaden gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission pauschal um fünf Prozent gekürzt.