Die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe konnten – optional und insbesondere bei größeren Fördervolumina – auf der Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beantragt werden. Eine nachträgliche Inanspruchnahme der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) im Rahmen der Schlussabrechnung ist ausgeschlossen.

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) war auf Fälle von „direkter“ und „indirekter“ Betroffenheit beschränkt.

„Indirekt über Dritte“ betroffene Unternehmen können die November- und Dezemberhilfe stattdessen auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beantragen. (zu den unterschiedlichen Betroffenheiten siehe Frage 1.1. der FAQs zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe).

Für alle Unternehmen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe zusätzlich oder alternativ auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (gegebenenfalls kumuliert mit der De-minimis-Verordnung) zu stützen.

Näheres zu den Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Beihilferegime im Rahmen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe siehe unten, unter Frage B.III.4.