Wie bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 unterscheiden sich der Leistungszeitraum und der „beihilfefähige Zeitraum“ eines Programms auch im Sinne der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich):

  • Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung aufgrund einer Schließungsanordnung im November oder Dezember beantragt werden kann. Das heißt im Rahmen der Novemberhilfe längstens der Zeitraum vom 2.-30. November und im Rahmen der Dezemberhilfe längstens der Zeitraum vom 1.-31. Dezember 2020.
  • Der „beihilfefähige Zeitraum“ ist jener Zeitraum, der für die Berechnung des Schadens eines Unternehmens herangezogen werden kann. Neben dem Leistungszeitraum ist dies zusätzlich der Zeitraum, in dem durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 16. März, 22. März, 15. April und 6. Mai 2020 Schließungsanordnungen erteilt beziehungsweise verlängert wurden. Das genaue Datum und die Dauer der Schließungsanordnungen durch die Länder waren jeweils unterschiedlich. Der zusätzlich anrechenbare Zeitraum umfasst somit maximal die Spanne vom 16. März 2020 bis Ende Mai 2020.

Der beihilfefähige Zeitraum ist demnach nicht identisch mit dem Leistungszeitraum des jeweiligen Förderprogramms, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.

LeistungszeitraumBeihilfefähiger Zeitraum
NovemberhilfeNovember 2020max. 2.-30. November 2020, 16. März - 31. Mai 20205
DezemberhilfeDezember 2020max. 1.-31. Dezember 2020, 16. März - 31. Mai 20206 , 2.-30. November 2020

Die Abweichungen ergeben sich daraus, dass die beihilferechtlichen Vorgaben möglichst flexibel angewendet werden, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, als beihilfefähigen Zeitraum nur den entsprechenden Leistungszeitraum zu wählen. Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei auch zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Antragstellende können zur Berechnung des Schadens jedoch wahlweise zusätzlich auch den gesamten beihilfefähigen Zeitraum oder Teile hiervon heranziehen. Dabei ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten im Wege einer Ex-Post-Betrachtung jeweils auf den Tag zu berechnen.

Die Hilfen dürfen für Schäden gewährt werden, die aufgrund des Lockdowns im beihilfefähigen Zeitraum entstanden sind, einschließlich für solche Schäden, die in einem Teil dieses Zeitraums entstanden sind. Es ist sicherzustellen, dass alle Schäden unmittelbar auf die Lockdown-Beschlüsse vom Frühjahr und Herbst zurückzuführen sind. Durch andere Ereignisse verursachte Schäden dürfen nicht geltend gemacht werden. Eine Überkompensation ist auszuschließen.

Sollte eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum Beispiel Novemberhilfe auf Basis der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür die Schäden vom 2.-30. November und wahlweise zusätzlich Schäden, die im Zeitraum zwischen max. dem 16. März und Ende Mai 2020 entstanden sind, anrechnen. Allerdings darf er bereits geltend gemachte Schäden bei Inanspruchnahme der Dezemberhilfe nicht erneut heranziehen.

Die Betrachtung der Schäden erfolgt hierbei tagesgenau. Es ist jedoch zulässig, die Tageswerte (soweit diese nicht einzeln konkret berechnet werden können) auf der Grundlage der Bildung von Durchschnittswerten aus den jeweils betroffenen Monaten zu bestimmen. (Rechnung: Betriebsergebnis des betroffenen Monats / [geteilt durch] Anzahl der Tage dieses Monats x [mal] Anzahl der vom Lockdown betroffenen Tage des Monats.)

Beispiel 1: Ein Kinobetreiber hat im November 2019 einen Umsatz von 900.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 30.000 Euro entspricht. Aufgrund einer Landesverordnung waren die Kinos vom 2.-30. November 2020 geschlossen. Die nach dem Förderprogramm mögliche Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung 22.500 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (29 Tage) also 652.500 Euro.

Zur Ermittlung des Schadens des Unternehmens im betroffenen Zeitraum ist zunächst das Betriebsergebnis aus dem Jahr 2020 mit dem Betriebsergebnis aus dem Jahr 2019 zu vergleichen. Relevant ist der Zeitraum vom 2.-30. November. Das Betriebsergebnis berechnet sich als Differenz aus Umsatz7 und Kosten8. Die Gesamtkosten im November 2019 betrugen 600.000 Euro. Hier ergibt sich auf der Basis der Rechnung mit Durchschnittswerten für den Zeitraum 2.-30. November ein Betriebsergebnis in Höhe von (300.000 Euro / 30 x 29 =) 290.000 Euro. Aufgrund der Schließung machte das Unternehmen zwischen dem 2. und 30. November 2020 keinen Umsatz, musste aber weiterhin Kosten in Höhe von 400.000 Euro bestreiten. Die Differenz der Betriebsergebnisse (Schaden) beträgt somit 690.000 Euro.
Dieser Differenzbetrag ist um 5 Prozent zu kürzen. Es verbleibt für den Zeitraum 2.-30. November ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 655.500 Euro.

Die auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beihilferechtlich erstattungsfähige Obergrenze für den Zeitraum vom 2.-30. November 2020 in Höhe von 655.500 Euro übersteigt hier den nach dem Programm möglichen Förderbetrag in Höhe von 652.500 Euro. Das Unternehmen muss keine weiteren Lockdown-Zeiträume heranziehen, um die maximal mögliche Förderung der Novemberhilfe in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes aus dem Jahr 2019 zu erhalten.

Beispiel 2: Eine Wäscherei arbeitet vorwiegend für Hotels. Aufgrund von Landesverordnungen waren Hotels vom 2. November bis zum 31. Dezember 2020 sowie vom 16. März bis zum 31. Mai 2020 geschlossen Die Wäscherei erzielte im Jahr 2019 nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit von Schließungsanordnungen betroffenen Hotels und gilt daher für die November- und Dezemberhilfe als „indirekt betroffen“. Sie möchte Novemberhilfe und Dezemberhilfe beantragen.

Im November 2019 erzielte die Wäscherei einen Umsatz in Höhe von 60.000 Euro. Dies entspricht einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 2.000 Euro. Die nach dem Förderprogramm mögliche Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung 1.500 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (29 Tage) also 43.500 Euro.

Zur Ermittlung des Schadens des Unternehmens im betroffenen Zeitraum ist zunächst das Betriebsergebnis aus dem Jahr 2020 mit dem Betriebsergebnis aus dem Jahr 2019 zu vergleichen. Im November 2020 erzielte das Unternehmen ein Betriebsergebnis in Höhe von -18.000 Euro, im November 2019 jedoch in Höhe von 30.000 Euro. Für den relevanten Zeitraum vom 2.-30. November bedeutet das im Jahr 2019 (30.000 Euro / 30 x 29 =) 29.000 Euro; im Jahr 2020 (-18.000 Euro / 30 x 29=) -17.400 Euro. Die Differenz beträgt 46.400 Euro.

Dieser Differenzbetrag ist um 5 Prozent zu kürzen. Es verbleibt für den Zeitraum 2.-30 November somit ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 44.080 Euro.

Die auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beihilferechtlich erstattungsfähige Obergrenze für den Zeitraum vom 2.-30. November 2020 in Höhe von 44.080 Euro übersteigt den nach dem Programm möglichen Förderbetrag in Höhe von 43.500 Euro. Das Unternehmen muss keine weiteren Lockdown-Zeiträume heranziehen, um die maximal mögliche Förderung der Novemberhilfe in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes aus dem Jahr 2019 zu erhalten.

Im Dezember 2019 erzielte die Wäscherei einen Umsatz in Höhe von 40.000 Euro. Die nach dem Förderprogramm mögliche Höhe der Dezemberhilfe beträgt 75 Prozent hiervon, also 30.000 Euro. Das Betriebsergebnis im Dezember 2019 betrug 10.000 Euro.

Im Dezember 2020 erzielte das Unternehmen ein Betriebsergebnis in Höhe von -20.000 Euro. Zur Ermittlung des Schadens ist der Differenzbetrag zu bilden (10.000 – -20.000 EUR = 30.000 Euro) und um 5 Prozent zu kürzen. Der erstattungsfähige Schaden auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe Schadensausgleich beträgt demnach 28.500 Euro.

Der beihilferechtlich erstattungsfähige Betrag in Höhe von 28.500 Euro ist damit bei einer Betrachtung ausschließlich des Monats Dezember niedriger als der nach dem Programm förderfähige Betrag in Höhe von 30.000 Euro.

Das Unternehmen hat jedoch noch einen Teil des erstattungsfähigen Schadens aus dem Novemberzeitraum „übrig“. Von 44.080 Euro erstattungsfähigem Schaden für den Zeitraum 2.-30. November wurden 43.500 Euro für die Novemberhilfe „verbraucht“ – es verbleiben 580 Euro. Dieser Restbetrag kann dem Dezemberschaden hinzugerechnet werden, sodass die Obergrenze des beihilferechtlich nach der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) erstattbaren Betrags auf (28.500 Euro + 580 Euro =) 29.080 Euro steigt.

Die nach dem Förderprogramm maximal mögliche Dezemberhilfe in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus 2019, also 30.000 Euro, wird somit beinahe erreicht. Die verbleibenden 920 Euro können über eine Schadensermittlung aus dem Zeitraum des ersten Lockdowns im Frühjahr (März bis Mai) ergänzt werden.

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5 Je nach Schließungsanordnung der Länder unterschiedlich, längstens bis zum 31. Mai 2020.
6Je nach Schließungsanordnung der Länder unterschiedlich, längstens bis zum 31. Mai 2020.

7Neben Umsatzerlösen können hier auch Nettobestandsänderungen, aktivierte Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge geltend gemacht werden. Für die Umsatzerlöse kommt die Umsatzdefinition aus § 1 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz zur Anwendung, die im Wesentlichen Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt seines Unternehmens ausführt, umfasst.

8Als Kosten gelte Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen.