Soweit die Vorgaben aller Regelungen eingehalten werden, ist eine Kumulierung von Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) mit Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung möglich. Eine Kumulierung mit Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist im Rahmen der November- und Dezemberhilfe ausgeschlossen.

Bei Beantragung der erweiterten Novemberhilfe und Dezemberhilfe können bereits im Antrag wahlweise die unterschiedlichen Beihilferahmen kumuliert ausgewählt werden (siehe zu den einzelnen Kumulierungsmöglichkeiten auch unter B.III.4.).