Die Überbrückungshilfe III, die Überbrückungshilfe III Plus und die Überbrückungshilfe IV können – optional und insbesondere bei größeren Fördervolumina – auch auf der Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich beantragt werden.

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich ist auf Fälle von „direkter“ und „indirekter“ Betroffenheit beschränkt.

Direkte Betroffenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer coronabedingten Schließungsanordnung eingestellt werden musste.

Indirekte Betroffenheit bedeutet, dass die Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Die Dauer der indirekten Betroffenheit richtet sich dabei nach der Dauer der Schließung der direkt betroffenen Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartner. Haben die direkt betroffenen Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartner des indirekt betroffenen Unternehmens unterschiedliche Schließungszeiträume gilt das in Rede stehende Unternehmen als indirekt betroffenen, so lange nachweislich und regelmäßig (das heißt durchschnittlich im Schließungszeitraum) mindestens 80 Prozent der direkt betroffenen Geschäftspartner geschlossen sind. Zum Beispiel gilt eine Brauerei, die mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Gaststätten erzielt, als indirekt von Schließungsmaßnahmen betroffen, so lange nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Abnehmer geschlossen sind. Wenn Gaststätten in einzelnen Landkreisen bereits wieder öffnen durften, weil in diesen Kreisen die Inzidenzwerte sehr niedrig lagen, ist dies unschädlich, solange nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der belieferten Gaststätten geschlossen sind.

Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, innerdeutsche Beherbergungs- und Reiseverbote zu touristischen Zwecken sowie verhängte Einreiseverbote von Drittländern für touristische Reisen werden hier wie Schließungsanordnungen betrachtet und führen für Reiseveranstalter und Reisebüros zu einer direkten Betroffenheit, wenn bei den von den Reisewarnungen oder Reiseverboten betroffenen Destinationen ein Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent nachgewiesen wird (das heißt nicht bezogen auf alle touristischen Destinationen einer Anbieterin oder eines Anbieters). Es gilt, dass sich die Reisewarnungen auf touristische Reisen, nicht jedoch auf Geschäftsreisen beziehen. Das gilt sowohl für Pauschalreisen als auch für Reiseeinzelleistungen. Eine Übersicht über die erfolgten Reisewarnungen des AA ist auf der Homepage des RKI abrufbar: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/Archiv_Risikogebiete/DE-Tab.html

Soll die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich von einem Reisebüro oder Reiseveranstalter als beihilferechtliche Grundlage für die Überbrückungshilfe III, die Überbrückungshilfe III Plus oder Überbrückungshilfe IV in Anspruch genommen werden, so besteht die Möglichkeit

1) entstandene Schäden aus dem Zeitraum zwischen dem 16. März und dem 30 Juni 2020 für das Fördervolumen des nationalen Programms (Überbrückungshilfe III,III Plus, IV) heranzuziehen. Dies ist möglich, wenn der Umsatz in diesem Zeitraum um mindestens 80 Prozent eingebrochen ist. Ein weiterer Nachweis über in diesem Zeitraum bestehende Reisewarnungen oder Reiseverbote, gegebenenfalls differenziert nach Destinationen ist nicht erforderlich;
2) ab dem 1. Juli 2020 entstandene Schäden für bestimmte angebotene Destinationen in Ansatz zu bringen, die in obenstehendem Link des RKI für bestimmte Zeiträume gelistet sind, sofern der Umsatzeinbruch für diese Destinationen nachweislich mindestens 80 Prozent beträgt.

Beispiel:
Ein spezialisierter Reiseveranstalter, der etwa 40 Prozent mit USA-Reisen und 60 Prozent mit Spanien-Reisen erzielt, muss tagesgenau prüfen, welche seiner angebotenen Destinationen wann von welchen Reisewarnungen – gemäß Klassifizierung als Risikogebiet des RKI - betroffen waren. Für die gesamte USA lag ab dem 3. Juli 2020 eine solche Reisewarnung vor, zuvor waren nur einige Bundesstaaten gelistet. Verzeichnet der Reiseveranstalter für die Destination USA also im Zeitraum zwischen Juli und September 2020 einen Umsatzeinbruch von 80 Prozent, kann er (spätestens) für den Zeitraum ab dem 3. Juli 2020 entstandene Schäden im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen. Bei den Zielen in Spanien müssen die Einstufungen der einzelnen Regionen genau geprüft werden. So wurden innerhalb Spaniens ab dem 31. Juli beziehungsweise 11. August 2020 bestimmte autonome Gemeinschaften (Aragón, Baskenland, Katalonien, Madrid, Navarra, ab 14. August 2020 dann Gesamtspanien außer den Kanarischen Inseln, ab dem 2. September 2020 auch die Kanarischen Inseln) als Risikogebiete eingestuft. Auch hier muss tagesgenau vorgegangen und dann Reiseziel für Reiseziel geprüft werden, wie hoch die jeweiligen Umsatzeinbrüche (mindestens 80 Prozent) waren.

Für alle Unternehmen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Antrag auf Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus oder Überbrückungshilfe IV unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben zusätzlich oder alternativ auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und/oder die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (gegebenenfalls kumuliert mit der De-minimis-Verordnung) zu stützen. Bei der Kombination aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich die jeweiligen zugrundeliegenden Zeiträume nicht überschneiden (siehe hierzu und zur Ausnahme unter A.IV.4.).

Näheres zu den Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Beihilferegime im Rahmen der Überbrückungshilfe III, IIIPlus und IV siehe unten, unter Frage B.III.3.