Ausgangsbeispiel

Ein Einzelhandelsunternehmen mit 10 Filialen ist aufgrund einer Landesverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Zeitraum Januar bis April 2021, also für vier Monate, geschlossen. Weitere coronabedingte Schließungen gab es nicht.

Das Unternehmen beantragt deshalb für diesen Zeitraum Überbrückungshilfe III. Es hat monatliche, förderfähige Fixkosten von 4 Millionen Euro, die mit einem Satz von 100 Prozent (Umsatzeinbruch > 70 Prozent) erstattet werden. Der Überbrückungshilfeanspruch beträgt deshalb 4 Millionen Euro pro Monat, für den gesamten Zeitraum von 4 Monaten also 16 Millionen Euro. Vom Eigenkapitalzuschlag, auf den das Unternehmen programmseitig Anspruch hätte, wird hier aus Vereinfachungsgründen abstrahiert.

Bitte beachten:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden in den Beispielen alle Beträge in Millionen Euro angegeben und auf eine oder zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Bei der tatsächlichen Schadensberechnung in Ihrem Antrag auf Überbrückungshilfe nehmen Sie bitte keine Rundung vor, sondern rechnen mit den exakten Werten.

Da unter dem Kleinbeihilfen- und Fixkostenrahmen in der Überbrückungshilfe III eine Förderung von maximal 12 Millionen Euro zulässig ist, möchte das Unternehmen die Schadensregelung in Anspruch nehmen.

Der maßgebliche Schaden berechnet sich durch einen Vergleich des Betriebsergebnisses ohne die Folgen der Corona-Pandemie und des Ergebnisses mit der Corona-Pandemie. Als Indikator für ein Betriebsergebnis ohne Corona wird das Betriebsergebnis aus 2019 herangezogen, das um fünf Prozent gekürzt wird. Dieser 5-Prozent-Abschlag spiegelt den allgemeinen Wirtschaftseinbruch in den Jahren 2020/2021 wider („kontrafaktisches Betriebsergebnis“). Das Betriebsergebnis mit Corona ist das tatsächliche, „rohe“ Betriebsergebnis im Jahr 2021. Der Schaden ergibt sich dann aus der Differenz beider Betriebsergebnisse für die Schließungsmonate in 2021 und 2019.

In diesem Beispiel werden folgende betriebswirtschaftliche Kennzahlen angenommen:

Betriebsergebnis 2019 (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Umsatz1212121248
Kosten1010101040
Betriebsergebnis roh22228
Betriebsergebnis gekürzt1,91,91,91,97,6


Betriebsergebnis 2021 (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Umsatz00000
Kosten444416
Betriebsergebnis roh-4-4-4-4-16

Der beihilferechtliche Schaden ergibt sich jetzt aus der Differenz beider Betriebsergebnisse.

Beihilferechtlicher Schaden (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Betriebsergebnis 2019 gekürzt1,91,91,91,97,6
Betriebsergebnis 2021-4-4-4-4-16
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse)-5,9-5,9-5,9-5,9-23,6

Maßgeblich dafür, wie viel Förderung ein Unternehmen nun tatsächlich aus der ÜH III erhalten kann, ist ein Vergleich des Anspruchs aus dem Programm mit dem beihilferechtlichen Spielraum, der sich aus der Höhe des Schadens ergibt. Als Förderung wird der jeweils niedrigere Betrag geleistet.

In unserem Beispiel beträgt der durch den Lockdown verursachte rechnerische Schaden 23,6 Millionen Euro und ist damit höher als der Erstattungsanspruch aus der ÜH III, denn dieser beläuft sich nur auf 16 Millionen Euro. Das Unternehmen kann die ihm zustehende Förderung aus der Überbrückungshilfe III dank der Schadensregelung in vollem Umfang von 16 Millionen Euro in Anspruch nehmen.

Variante 1: Tageweise Schließung

Beispiel wie oben, aber in diesem Fall ist das Unternehmen nur vom 1. Januar 2021 bis zum 13. März 2021 vollständig geschlossen. Ab dem 14. März ist die Abholung von bestellten Waren im Geschäft (click & collect) möglich, ab dem 12. April auch die Öffnung für getestete Kundinnen und Kunden nach Terminvereinbarung (click&test&meet – siehe hierzu auch B.IIa.6)).

Es wird angenommen, dass der Erstattungsanspruch aus der ÜH III für den Zeitraum Januar – April 2021 unverändert bei 16 Millionen Euro liegt.

Zu prüfen ist, ob das Unternehmen immer noch einen ausreichenden Beihilfespielraum hat, um die Förderung in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

Für die Zwecke der Schadensregelung ist click&collect mit einer Schließung gleichzusetzen. Hingegen ist eine Öffnung mit Terminvereinbarung (mit oder ohne Testpflicht) nicht mehr als Schließung zu betrachten. Von Schließungsanordnungen betroffen ist das Unternehmen deshalb nur im Zeitraum 1. Januar – 11. April 2021. Grundsätzlich kann nur für diesen Zeitraum die Schadensregelung zugrunde gelegt werden (siehe hierzu unter A.IV.4).

Für die Schadensberechnung sind wiederum die Betriebsergebnisse 2019 und 2021 zu vergleichen. Die Werte für das Betriebsergebnis 2019 bleiben unverändert, hingegen ergeben sich für 2021 aufgrund der zusätzlichen Geschäftsmöglichkeiten durch click&collect und click&meet folgende Werte:

Betriebsergebnis 2021 (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Umsatz000,533,5
Kosten4445,517,5
Betriebsergebnis roh-4-4-3,5-2,5-14

Für die Schadensberechnung können die Monate Januar – März voll angesetzt werden, aus dem Monat April hingegen nur der Schließungszeitraum, also elf Tage. Das monatliche Betriebsergebnis aus dem April 2021 von – 2,5 Millionen Euro ist deshalb tagesgenau umzurechnen. Pro Tag beträgt der Schaden ein Dreißigstel des Monatsbetrags, also 2.500.000 Euro: 30 = 83.333 Euro. Bei elf Schließungstagen ergibt sich ein Schaden von 916.667 Euro, gerundet 0,9 Millionen Euro.

Analog ist auch für 2019 das Betriebsergebnis für April auf elf Tage umzurechnen, es beträgt dann 1.900.000 x 11/30 = 696.667, gerundet 0,7 Millionen Euro.

Beihilferechtlicher Schaden

JanuarFebruarMärz1. bis 11. AprilSumme
Januar - April
Betriebsergebnis 2019 gekürzt1,91,91,90,76,4
Betriebsergebnis 2021 roh-4-4-4-0,9-12,9
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse)-5,9-5,9-5,9-1,6-19,3

Im vorliegenden Fall beträgt der durch Schließungsanordnungen angefallene Schaden 19,3 Millionen Euro.. Dieser Betrag ist zwar geringer als im Ursprungsbeispiel, er ist aber immer noch hinreichend, um die dem Unternehmen zustehende Förderung aus der Überbrückungshilfe III in vollem Umfang von 16 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen.

Variante 2: Einbeziehung zurückliegender Schließungszeiträume

In diesem Beispiel liegt abweichend von Variante 1 nur für die Monate Januar und Februar eine Schließung vor. Der Schaden, den das Unternehmen erleidet, beträgt deshalb 11,8 Millionen Euro. Dieser Betrag ist geringer als der programmseitige Förderanspruch aus der ÜH III in Höhe von 16 Millionen Euro (der Umsatzeinbruch im gesamten Zeitraum Januar bis April ist wie im Ausgangsbeispiel größer als 70 Prozent). Der Förderbetrag müsste deshalb – wenn keine weiteren beihilferechtlichen Grundlagen zur Verfügung stehen – gekürzt werden.

Das Unternehmen war aber bereits im ersten Lockdown im März – Mai 2020 geschlossen und hat in dieser Zeit einen weiteren Schaden von 8 Millionen Euro erlitten. Diesen kann es zur Bemessung seines beihilferechtlichen Spielraums ebenfalls heranziehen, so dass sich ein Gesamtspielraum nach der Schadensregelung von 8 Millionen Euro + 11,8 Millionen Euro = 19,8 Millionen Euro ergibt. Durch Einbeziehung zurückliegender Schäden im beihilfefähigen Zeitraum kann das Unternehmen deshalb den vollen Förderbetrag von 16 Millionen Euro erhalten.

Variante 3: Schadensausgleich in der November- und Dezemberhilfe

Wie in Variante 2 liegt nur für die Monate Januar und Februar eine Schließung vor und das Unternehmen erleidet einen Schaden von 11,8 Millionen Euro. Dieser Betrag ist geringer als der programmseitige Förderanspruch aus der ÜH III in Höhe von 16 Millionen Euro.

Wie in Variante 2 war das Unternehmen im ersten Lockdown im März – Mai 2020 geschlossen und hat in dieser Zeit einen weiteren Schaden von 8 Millionen Euro erlitten. Abweichend von Variante 2 handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Gastronomiebetrieb, der auch im November und Dezember 2020 geschlossen war und in diesen Monaten einen Schaden von 4 Millionen Euro erlitten hat. Im Rahmen der erweiterten November- und Dezemberhilfe wurde eine Förderung (Umsatzerstattung) in Höhe von 3 Millionen Euro gewährt.

Der gesamte Schaden, der zur Bemessung des beihilferechtlichen Spielraums herangezogen werden kann, liegt also bei 8 Millionen Euro + 4 Millionen Euro+ 11,8 Millionen Euro = 23,8 Millionen Euro ergibt. Hiervon ist die erweiterte November- und Dezemberhilfe abzuziehen, die zum Ausgleich des beihilferechtlichen Schadens ausgezahlt wurde. Es verbleibt für die Überbrückungshilfe III demnach ein Schaden von 23,8 Millionen Euro – 3 Millionen Euro = 20,8 Millionen Euro.

Durch Einbeziehung zurückliegender Schäden im beihilfefähigen Zeitraum kann das Unternehmen auch hier den vollen Förderbetrag von 16 Millionen Euro erhalten.

Variante 4: Stationärer und Online-Handel

a. Der stationäre Vertrieb des Unternehmens ist für den gesamten Zeitraum Januar – April komplett geschlossen. Online-Umsätze sind während des ganzen Zeitraums möglich und bleiben konstant. Das Unternehmen kann den gesamten Schaden, der durch die Schließungsanordnung im stationären Handel entstanden ist, berücksichtigen.

b. Wie unter a., allerdings nehmen die Online-Umsätze im Verlauf des Lockdowns zu.

Sollte die Zunahme der Online-Umsätze auf eine Umlenkung von dem stationären in den Online-Handel zurückzuführen sein, müssen Mehreinnahmen bei der Schadensermittlung berücksichtigt werden (§ 3 Absatz 4 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich: „Es darf mithin aus der Tatsache, dass nur die von den Schließungsanordnungen betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, [nach den Vorgaben der EU-Kommission] kein Vorteil gezogen werden für den Fall, dass andere wirtschaftliche Tätigkeiten dadurch profitabler geworden sind. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen.“).

Ist eine genaue Berechnung der umgelenkten Einnahmen vom stationären in den Online-Handel aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, ist eine sachgerechte Schätzung zulässig.

Sobald die Mehreinnahmen (gegebenenfalls abzüglich entstandener Mehrkosten) aus der Zunahme des Online-Handels die Mindereinnahmen aus dem stationären Handel übersteigen, kann kein Schaden mehr geltend gemacht werden. So wird sichergestellt, dass keine Überkompensation des Schadens erfolgt.

Variante 5: Fixkosten- statt Schadensregelung

Ein Einzelhandelsunternehmen mit 5 Filialen und mehr als 50 Mitarbeitern ist im Januar und Februar 2021 von der Schließung betroffen,kann aber trotzdem Umsätze mit Click&Collect erzielen.Im März und April 2021 kann das Unternehmen unter Click&Meet Bedingungen Geschäft machen und es liegt keine Schließung vor. Weitere coronabedingte Schließungen gab es nicht. Das Unternehmen hat monatliche, förderfähige Fixkosten von 3 Millionen Euro.10 Mit dem Click&Collect/ Click&Meet Konzept konnte das Unternehmen den Umsatzeinbruch auf 67 Prozent beziehungsweise 50 Prozent begrenzen und die Fixkosten werden mit einem Satz von 60 Prozent (Umsatzeinbruch < 70 Prozent) erstattet. Der Überbrückungshilfeanspruch beträgt deshalb 1,8 Millionen Euro pro Monat, für den gesamten Zeitraum von 4 Monaten also 7,2 Millionen Euro.

Das Unternehmen hat aus dem beihilfefähigen Zeitraum im Jahr 2020 noch 3,5 Millionen Euro ungedeckte Fixkosten, die nicht bei anderen Hilfen berücksichtigt wurden. Das Unternehmen überlegt, ob es die Schadensregelung oder die Fixkostenregelung in Anspruch nehmen soll.

Betriebsergebnis 2019 (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Umsatz666624
Kosten555520
Betriebsergebnis roh11114
Betriebsergebnis gekürzt0,950,950,950,953,8

Betriebsergebnis 2021 (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Umsatz223310
Kosten444416
Betriebsergebnis roh-2-2-1-1-6

Beihilferechtlicher Schaden (in Millionen Euro) – nur in den Schließungsmonaten

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Betriebsergebnis 2019 gekürzt0,950,951,9
Betriebsergebnis 2021 roh-2-2-4
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse)-2,95-2,95-5,9

Beihilferahmen Fixkosten (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Verluste 2021
(ungedeckte Fixkosten)
-2-2-1-1-6
70 Prozent der ungedeckten Fixkosten-1,4-1,4-0,7-0,7-4,2

Im vorliegenden Fall ist sowohl der beihilferechtliche Schaden (5,9 Millionen Euro) als auch der Beihilferahmen der Bundesregelung Fixkosten (4,2 Millionen Euro) im Jahr 2021 geringer als der Überbrückungshilfeanspruch von 7,2 Millionen Euro. Bei der Anwendung der Fixkostenregelung lassen sich aber noch 3,5 Millionen Euro ungedeckte Fixkosten aus anderen Monaten des beihilfefähigen Zeitraums heranziehen. 70 Prozent dieser Verluste kann es bei der Berechnung der Fixkostenregelung ebenfalls heranziehen. Das sind 3,5 Millionen Euro x 0,7 = 2,45 Millionen Euro.

Der vollständige beihilferechtliche Spielraum nach Fixkostenregelung beträgt also 4,2 Millionen Euro + 2,45 Millionen Euro = 6,65 Millionen Euro. Das Unternehmen kann also den ihm in der ÜH III zustehenden Förderbetrag von 7,2 Millionen Euro weiter ausschöpfen (bis zu 6,65 Mio. EUR) als bei der Schadensregelung, bei der nur 5,9 Millionen Euro an Förderung ausgezahlt werden können.

Variante 6: Kumulierung Schadensregelung und Fixkostenregelung

Die Rückkehr zur Normalität ist langsamer als gedacht und das Unternehmen aus Variante 5 hat im Mai und im Juni unter einem 30 Prozent Umsatzeinbruch zu leiden und die Fixkosten können mit einem Satz von 40 Prozent erstattet werden. Das Unternehmen entscheidet sich, einen Änderungsantrag zu stellen.

Das Unternehmen hat monatliche, förderfähige Fixkosten von 3 Millionen Euro. Für die Monate Mai und Juni kommt also ein Förderanspruch von je 1,2 Millionen Euro hinzu. Der Anspruch auf Überbrückungshilfe III beläuft sich also auf 9,6 Millionen Euro (7,2 Millionen Euro aus den Monaten Januar bis April + 2,4 Millionen Euro aus Mai und Juni).

Wie in Variante 5 hat das Unternehmen aus dem beihilfefähigen Zeitraum im Jahr 2020 noch 3,5 Millionen Euro ungedeckte Fixkosten, die nicht bei anderen Hilfen berücksichtigt wurden.

Betriebsergebnis 2019 (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilMaiJuniSumme
Jan. - April
Umsatz66666630
Kosten55555525
Betriebsergebnis roh1111116
Betriebsergebnis gekürzt0,950,950,950,950,950,955,7

Betriebsergebnis 2021 (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilMaiJuniSumme
Januar - April
Umsatz22334418
Kosten44444424
Betriebsergebnis roh-2-2-1-100-6

Beihilferechtlicher Schaden (in Millionen Euro) – nur in den Schließungsmonaten

JanuarFebruarMärzAprilMaiJuniSumme
Januar - Feb.
Betriebsergebnis 2019 gekürzt0,950,951,9
Betriebsergebnis 2021 roh-2-2-4
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse)-2,95-2,95-5,9

Beihilferahmen Fixkosten (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilMaiJuniSumme
Januar - Juni
Verluste 2021 (ungedeckte Fixkosten)-2-2-1-100-6
70 Prozent der ungedeckten Fixkosten-1,4-1,4-0,7-0,700-4,2

Aus anderen Monaten des beihilfefähigen Zeitraums können noch 2,45 Millionen Euro bei der Berechnung der Fixkostenregelung herangezogen werden (vergleiche Variante 5). Der vollständige beihilferechtliche Spielraum nach Fixkostenregelung beträgt also 4,2 Millionen Euro + 2,45 Millionen Euro = 6,65 Millionen Euro.

Weder der beihilferechtliche Schaden (5,9 Millionen Euro) noch der Beihilferahmen Fixkostenregelung (6,65 Millionen Euro) reichen alleine um den Förderanspruch von 9,6 Millionen Euro auszuzahlen. Der Förderanspruch müsste gekürzt werden. Das Unternehmen entscheidet sich in seinem Änderungsantrag auf eine Kumulierung von Schadensregelung und Fixkostenreglung zurückzugreifen.

Kumulierung Schadensregelung und Fixkostenregelung (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilMaiJuniSumme
Januar - Feb.
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse)-2,95-2,95-5,9
70 Prozent der ungedeckten Fixkosten-0,7-0,700-1,4

Bei einer Inanspruchnahme der Schadensregelung für Januar und Februar 2021 und der Fixkostenregelung für März bis Juni 2021 sowie Rückgriff auf ungedeckte Fixkosten aus dem Jahr 2020 ergibt sich ein kumulierter Beihilferahmen von 5,9 Millionen Euro + 1,4 Millionen Euro + 2,45 Millionen Euro = 9,75 Millionen Euro. Der gesamte Förderanspruch von 9,6 Millionen Euro kann ausgezahlt werden.

Bei einer Kumulierung von Schadensregelung und Fixkostenregelung kann jeder Zeitraum grundsätzlich nur einmal zugrunde gelegt werden (siehe zur Ausnahme unter A.IV.4). Da für die Monate Januar und Februar 2021 ein beihilferechtlicher Schaden geltend gemacht wird, können die ungedeckten Fixkosten aus diesen beiden Monaten in der Fixkostenregelung nicht geltend gemacht werden. Wenn eine Schließung wie in Variante 1 nur einen Teil eines Monats andauert, muss der jeweilige beihilferechtliche Rahmen taggenau berechnet werden. Dies muss auch bei dem Rückgriff auf vergangene Zeiträume sichergestellt werden. In diesem Fall hat das Unternehmen im Jahr 2020 keinen beihilferechtlichen Schaden geltend gemacht und kann insoweit die verbleibenden ungedeckten Fixkosten zugrunde legen.

10 Anders als im Ausgangsbeispiel sind die förderfähigen Fixkosten hier mit 3 Millionen Euro pro Monat niedriger als die Gesamtkosten des Unternehmens in 2021 von 4 Millionen Euro pro Monat.