Achtung: Die Überbrückungshilfe des Bundes gewährt keinen Unternehmerlohn (siehe 2.11 FAQs zu Überbrückungshilfe III, III Plus und IV).
Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich – wie diese Seite im Allgemeinen – nur auf beihilferechtliche Aspekte und nicht auf Fördervoraussetzungen beziehungsweise förderfähige Positionen im Rahmen der einzelnen Corona-Hilfsprogramme (zum Beispiel Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III). Zu diesen Fördervoraussetzungen konsultieren Sie bitte die FAQs der jeweiligen Programme. Ein fiktiver Unternehmerlohn ist kein förderfähiger Posten im Rahmen der Überbrückungshilfe; der fiktive Unternehmerlohn kann lediglich bei der Berechnung der beihilferechtlich möglichen Höchstfördergrenze herangezogen werden.

Ja. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten zur Bestimmung der beihilferechtlich zulässigen Höchstfördergrenze angerechnet werden (siehe Publikation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu den „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen“)

Die Pfändungsfreigrenze beträgt hiernach grundsätzlich 1.178,59 Euro monatlich.

Sofern gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, erhöht sich dieser Betrag um 443,57 Euro monatlich für die erste unterhaltspflichtige Person, 247,12 Euro monatlich für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person, bis zu maximal 2.610,63 Euro monatlich.

Sofern der Gewinn im angesetzten Monat den oben genannten Betrag übersteigt, darf der überschießende Teil in Höhe von drei Zehnteln, oder, wenn Unterhaltspflichten bestehen, zu zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person aufsummiert werden. Maximal ansetzbar sind hier 3.613,08 Euro monatlich.

Achtung: Die obenstehenden Beträge sind Nettobeträge. Um diese an Bruttowerte anzugleichen, ist zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern jeweils ein pauschaler Aufschlag um 40 Prozent zulässig. Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen auch ein Pauschalbetrag in Höhe von 2.000 Euro brutto monatlich angesetzt werden.

Weitere Einnahmen aus anderen Quellen (zum Beispiel aus Vermietung) mindern die Höhe des ansetzbaren fiktiven Unternehmerlohns an dieser Stelle nicht.