Das Betriebsergebnis ist die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Es soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden (zum Beispiel die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)).

Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen. Es ist auch Grundlage für die Schlussabrechnung.

Bei der Beurteilung des auszugleichenden Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das unmittelbar von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Es ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten, jeweils auf den Tag, zu berechnen.

Beispiel: Eine Fitnessstudiokette bietet auch medizinische Physiotherapien an. Die Fitnessstudios werden durch den Lockdown-Beschluss geschlossen, die medizinische Dienstleistung hingegen darf weiter betrieben werden. In diesem Fall darf die Antragstellerin oder der Antragsteller lediglich den Schaden, der durch die Schließungsanordnung des Fitnessstudios entsteht, heranziehen. Ein möglicher Schaden, der im Bereich der weiterhin gestatteten medizinischen Dienstleistungen entsteht, darf hingegen nicht berücksichtigt werden.

Wenn sich die Wirkung einer Lockdown-Maßnahme auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit bezieht und die wirtschaftliche Tätigkeit deshalb auf eine andere verknüpfte wirtschaftliche Tätigkeit oder eine andere Einnahmequelle verlagert wird, werden in diesem Fall auch die Einnahmen dieser anderen verwandten beziehungsweise verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeit einschränkend berücksichtigt. Es darf mithin aus der Tatsache, dass nur die von den Lockdown-Beschlüssen betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, kein Vorteil gezogen werden für den Fall, dass andere wirtschaftliche Tätigkeiten dadurch profitabler geworden sind. Eine Überkompensation des entstandenen Schadens wird dadurch ausgeschlossen.

Ein Beispiel hierfür wäre ein Hotel, das nach der Schließungsanordnung Räumlichkeiten zum Beispiel für die Durchführung von COVID-19-Tests entgeltlich zur Verfügung stellt und so neue Einnahmen generiert. Diese neuen Einnahmen müssten bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses berücksichtigt werden und würden sich entsprechend schadensmindernd auswirken.

Der Schaden muss so berechnet werden, als hätte die oder der Antragstellende alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile muss ausgeschlossen sein. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, kann er nicht berücksichtigt werden.

Bei Antragstellung muss die oder der Antragstellende (der beziehungsweise dem prüfenden Dritten) die Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens vorlegen.