Erhaltenes Kurzarbeitergeld wird sowohl (1) bei der Berechnung des Förderbetrags nach dem Förderprogramm Novemberhilfe/Dezemberhilfe als auch (2) bei der Berechnung des Schadens zur Bestimmung der beihilferechtlich zulässigen Höchstförderhöhe berücksichtigt. Dies sind jedoch zwei unabhängige Berechnungen, die nur am Ende miteinander abgeglichen werden, um zu bestimmen, ob der nach dem Förderprogramm ermittelte Förderbetrag innerhalb des nach dem jeweils ausgewählten Beihilferegimes zulässigen Rahmens liegt. Ein Abzug findet daher nicht doppelt statt.

(1) Die Höhe der November-/Dezemberhilfe wird ermittelt über den Vorjahresumsatz (75 Prozent) der Monate November/Dezember. Sollten bereits andere Zuschüsse oder Leistungen im Leistungszeitraum (also November/Dezember) bezogen worden sein, wie etwa Kurzarbeitergeld (siehe Ziffer 4.4. der FAQs zur November-/Dezemberhilfe), werden diese angerechnet.

(2) Unabhängig davon erfolgt eine Berechnung der beihilferechtlich maximal möglichen Fördersumme durch Ermittlung des durch den Lockdown-Beschluss beziehungsweise der Lockdown-Beschlüsse entstandenen Schadens. Dabei werden die Betriebsergebnisse der betroffenen Zeiträume der Jahre 2020 und 2019 miteinander verglichen. Hat die oder der Antragstellende Kurzarbeitergeld erhalten, mindert dies den entstandenen Schaden. Die Ermittlung des Schadens ist jedoch nicht originäre Grundlage für die Bestimmung der Höhe der November-/Dezemberhilfe, sondern dient lediglich der Bestimmung, ob die November-/Dezemberhilfe in der vorgesehenen Höhe beihilferechtlich zulässig ist.

Bei der Bestimmung der Höhe der November-/Dezemberhilfe wird das Kurzarbeitergeld stets nur einmal angerechnet, nämlich auf die 75 Prozent des Vorjahresumsatzes in den Monaten November/Dezember. Ist der beihilferechtlich ermittelte Schaden größer als 75 Prozent des Vorjahresumsatzes, erfolgt die Anrechnung des Kurzarbeitergeldes im Rahmen der Ermittlung des Auszahlungsbetrags nach dem Förderprogramm (Beispiel, Szenario 1). Ist der beihilferechtlich ermittelte Schaden geringer als 75 Prozent des Vorjahresumsatzes, so wird das erhaltene Kurzarbeitergeld ebenfalls auf die 75 Prozent des Vorjahresumsatzes angerechnet (Beispiel, Szenario 2). Nur, wenn der beihilferechtlich ermittelte Schaden noch geringer ist als 75 Prozent des Vorjahresumsatzes, abzüglich des erhaltenen Kurzarbeitergeldes, deckelt der beihilferechtlich ermittelte Schaden den Auszahlungsbetrag nach dem Förderprogramm (Beispiel, Szenario 3). Ein doppelter Abzug des Kurzarbeitergeldes erfolgt jedoch nicht. Die parallele Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes in beiden Konzepten bedeutet folglich nicht, dass es doppelt „abgezogen“ würde.

Beispiel

Ein Unternehmen hat für den Lockdown-Zeitraum (März bis Mai sowie November und Dezember 2020) insgesamt 800.000 Euro Kurzarbeitergeld erhalten, davon 200.000 Euro für den Leistungszeitraum im November. Die Novemberhilfe beträgt für dieses Unternehmen nach dem Fachprogramm 2 Millionen Euro (= 75 Prozent des Umsatzes vom November 2019). Das Kurzarbeitergeld für November wird bei der Berechnung der Förderhöhe aus dem Fachprogramm angerechnet, der Anspruch auf Novemberhilfe reduziert sich um 200.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro.

Szenario 1:

  • Der Schaden (ohne Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds) beträgt im Zeitraum März bis Dezember 3 Millionen Euro. Da das Kurzarbeitergeld den im Lockdown-Zeitraum entstandenen Schaden mindert, muss es in der Schadensberechnung entsprechend berücksichtigt werden: Der Schaden verringert sich um 800.000 Euro auf 2,2 Millionen Euro. Hiervon könnten beihilferechtlich 2,09 Millionen Euro (= 95 Prozent) geltend gemacht werden. Entscheidend ist aber die Fördersumme des Fachprogramms, also 1,8 Millionen Euro.
  • Eine beihilferechtliche Deckelung der Novemberhilfe findet nicht statt, es werden zusätzlich zum bereits erhaltenen Kurzarbeitergeld 1,8 Millionen Euro ausgezahlt. Maßgeblich für den Auszahlungsbetrag ist in diesem Szenario also lediglich die Anrechnung des Kurzarbeitergeldes bei der Berechnung der Förderhöhe aus dem Fachprogramm.

Szenario 2:

  • Der Schaden (ohne Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds) beträgt im Zeitraum März bis Dezember 2,8 Millionen Euro. Da das Kurzarbeitergeld den im Lockdown-Zeitraum entstandenen Schaden mindert, muss es in der Schadensberechnung entsprechend berücksichtigt werden: Der Schaden verringert sich um 800.000 Euro auf 2 Millionen Euro. Hiervon könnten beihilferechtlich 1,9 Millionen Euro (= 95 Prozent) geltend gemacht werden. Entscheidend ist aber die Fördersumme des Fachprogramms, also 1,8 Millionen Euro.
  • Eine beihilferechtliche Deckelung der Novemberhilfe findet wie in Szenario 1 nicht statt, es werden zusätzlich zum bereits erhaltenen Kurzarbeitergeld 1,8 Millionen Euro ausgezahlt. Maßgeblich für den Auszahlungsbetrag ist auch in diesem Szenario also lediglich die Anrechnung des Kurzarbeitergeldes bei der Berechnung der Förderhöhe aus dem Fachprogramm.

Szenario 3:

  • Der Schaden (ohne Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds) beträgt im Zeitraum März bis Dezember 2,4 Millionen Euro. Da das Kurzarbeitergeld den im Lockdown-Zeitraum entstandenen Schaden mindert, muss es in der Schadensberechnung entsprechend berücksichtigt werden: Der Schaden verringert sich um 800.000 Euro auf 1,6 Millionen Euro. Hiervon könnten beihilferechtlich 1,52 Millionen Euro (= 95 Prozent) geltend gemacht werden. Die Fördersumme des Fachprogramms, 1,8 Millionen Euro, wird in diesem Fall nicht erreicht. Damit deckelt die beihilferechtlich maximale Fördersumme die Fördersumme des Fachprogramms Novemberhilfe. Es können zusätzlich zum bereits erhaltenen Kurzarbeitergeld lediglich 1,52 Millionen Euro ausgezahlt werden. Maßgeblich für den Auszahlungsbetrag ist in diesem Szenario also lediglich die Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes bei der Schadensberechnung.