Wie bei der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) ist das Betriebsergebnis die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Es soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden (zum Beispiel die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)).

Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen. Es ist auch Grundlage für die Schlussabrechnung.

Bei der Beurteilung des auszugleichenden Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das unmittelbar von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Es ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten, jeweils auf den Tag, zu berechnen (siehe hierzu auch unter B.II.2.).

Für die Ermittlung des Schadens gilt abweichend von der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) Folgendes:

Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunktureinbruchs in den Jahren 2020 beziehungsweise 2021 werden von dem Betriebsergebnis aus dem Vergleichszeitraum aus der Vorkrisenperiode in der Regel pauschal fünf Prozent abgezogen.12 Dann ergibt sich das „kontrafaktische“ Betriebsergebnis, das im Jahr 2020 beziehungsweise 2021 hätte erzielt werden können, wenn es keine Schließungsanordnung gegeben hätte.

Der 5 Prozent-Abschlag gilt aber nur für die Ermittlung von Schäden, die ab dem 1. Juli 2020 entstanden sind. Für Schäden, die zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2020 entstanden sind, entspricht das kontrafaktische Betriebsergebnis dem tatsächlich erzielten Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Vorkrisenjahr 2019, das heißt hier muss kein Abschlag in Höhe von fünf Prozent auf das Betriebsergebnis vorgenommen werden.

Antragstellende mit einem ermittelten Schadensvolumen von durchschnittlich über 4 Millionen Euro im Monat („Antragsvolumen“ im Sinne des § 3 Absatz 9 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich) während des Schließungszeitraums des beihilfefähigen Zeitraums müssen gemäß den Vorgaben der EU-Kommission für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag das kontrafaktische Betriebsergebnis individuell berechnen. Zur Berechnung, ob der Schaden über der 4 Millionen-Euro-Grenze liegt, wird kein fünf Prozent-Abschlag (wie unten im Beispiel dargestellt) vorgenommen.

Bei Ermittlung des kontrafaktischen Betriebsergebnisses müssen die allgemeinen Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs, der größeren Zurückhaltung von Kunden oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen berücksichtigt werden. Insbesondere sind die Betriebsergebnisse aus Perioden mit Schließungsanordnungen mit tatsächlich realisierten Betriebsergebnissen aus Perioden ohne Schließungsanordnungen im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (bei der Überbrückungshilfe III) beziehungsweise dem 31. Dezember 2021 (bei der Überbrückungshilfe III Plus) beziehungsweise dem 30. Juni 2022 (bei der Überbrückungshilfe IV) zu vergleichen.

Wird von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schlüssig dargelegt, dass eine solche individuelle Berechnung nicht möglich ist, wird für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Teil ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 Prozent vorgenommen. Die oder der prüfende Dritte prüft die Darlegung des Antragsstellenden, dass eine individuelle Berechnung nicht möglich ist, auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität, nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen und legt sie im Rahmen der Schlussabrechnung auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor.

Beispiel: Durchschnittlicher Monatlicher Schaden von über 4 Millionen Euro – Individuelle Ermittlung des Schadens

Ein großes Einzelhandelsunternehmen ist aufgrund einer Landesverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Zeitraum Januar bis April 2021, also für 4 Monate, geschlossen. Weitere coronabedingte Schließungen gab es nicht.

Das Unternehmen beantragt für diesen Zeitraum Überbrückungshilfe III. Es hat monatliche, förderfähige Fixkosten von 10 Millionen Euro, die mit einem Satz von 100 Prozent (Umsatzeinbruch > 70 Prozent) erstattet werden. Der Überbrückungshilfeanspruch beträgt 10 Millionen Euro pro Monat, für den gesamten Zeitraum von 4 Monaten also 40 Millionen Euro.

Die oder der Antragsstellende vergleicht zunächst das Betriebsergebnis des Schließungszeitraums mit dem ungekürzten Betriebsergebnis 2019 des Vergleichszeitraums aus dem Jahr 2019. Die Differenz der Betriebsergebnisse (also der Schaden ohne jegliche Abschläge) liegt im Durchschnitt über 4 Millionen Euro.

Das Unternehmen muss gemäß den Vorgaben der EU-Kommission den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag zur Ermittlung des kontrafaktischen Betriebsergebnisses individuell berechnen. Hierzu müssen die Effekte eines allgemeinen Nachfragerückgangs, einer größerer Konsumentenzurückhaltung oder allgemeine Kapazitätsbeschränkungen und Maßnahmen zu Kontaktvermeidung herausgerechnet werden. Der Einfluss dieser Beschränkungen kann insbesondere durch den Vergleich mit Perioden in den Jahren 2020 und 2021 berechnet werden, in denen zwar die vorher beschriebenen allgemeinen Effekte vorlagen, das Unternehmen aber nicht von Schließungsanordnungen betroffen war.

Das Einzelhandelsunternehmen war im August und September 2020 nicht von Schließungsanordnungen betroffen. Das Betriebsergebnis lag gleichwohl 10 Prozent niedriger als im Vergleichszeitraum 2019 (August und September 2019). Es ist plausibel, dass dieser Rückgang die im letzten Absatz genannten allgemeinen wirtschaftlichen Effekte beschreibt. Andere Faktoren die den Vergleich verfälschen könnten, liegen nicht vor. Das Unternehmen setzt den 10 Prozent Abschlag für das Betriebsergebnis über 4 Millionen EUR an:

Betriebsergebnis 2019 (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Umsatz30303030120
Kosten25252525100
Betriebsergebnis roh555520


Kontrafaktisches Betriebsergebnis (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Jan. - April
Betriebsergebnis 2019 roh555520
davon unter 4 Millionen Euro444416
5 Prozent Abschlag (-|Abschlag|)-0,2-0,2-0,2-0,2-0,8
nach 5 Prozent Abschlag (I.)3,83,83,83,815,2
davon über 4 Millionen Euro11114
10 Prozent Abschlag (-|Abschlag|)-0,1-0,1-0,1-0,1-0,4
nach 10 Prozent Abschlag (II.)0,90,90,90,93,6
Kontrafaktisches Betriebsergebnis (I+ II.)4,74,74,74,718,8

Dieses kontrafaktische Betriebsergebnis wird nun mit dem tatsächlichen Betriebsergebnis im Schließungszeitraum verglichen. Durch einen Online-Versandhandel sowie Click&Collect wurden gewisse Umsätze im Schließungszeitraum erzielt:

Betriebsergebnis 2021 (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Umsatz555520
Kosten1212121248
Betriebsergebnis-7-7-7-7-28


Beihilferechtlicher Schaden (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Kontrafaktisches Betriebsergebnis4,74,74,74,718,8
Betriebsergebnis 2021-7-7-7-7-28
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse)11,711,711,711,7-46,8

Der durch den Lockdown verursachte individuell ermittelte Schaden beträgt 46,8 Millionen Euro und ist damit höher als der Erstattungsanspruch aus der ÜH III. Das Unternehmen kann den Förderanspruch nach der Überbrückungshilfe III dank der Schadensregelung in vollem Umfang von 40 Millionen Euro beantragen.

Variante A: Durchschnittlicher Monatlicher Schaden von über 4 Millionen Euro – Pauschale Berechnung

Variante A entspricht dem vorangehenden Beispiel. Allerdings ist eine individuelle Berechnung des Abschlags nicht möglich, da das Betriebsergebnis in den schließungsfreien Zeiträumen in 2020 und 2021 durch andere Faktoren (zum Beispiel Großbaustelle in der Fußgängerzone in 2020) verfälscht wird.

Das Unternehmen legt der oder dem prüfenden Dritten schlüssig dar, dass eine individuelle Berechnung nicht möglich ist und muss für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Teil des Betriebsergebnissen einen pauschalen Abschlag in Höhe von 20 Prozent vornehmen.

Variante B: Durchschnittlicher Monatlicher Schaden von über 4 Millionen Euro – Saisonale Varianz in den Betriebsergebnissen

Variante B entspricht dem Ausgangsbeispiel. Allerdings liegt eine starke Varianz bei den Betriebsergebnissen vor:

Betriebsergebnis 2019 (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Umsatz15213945120
Kosten20232730100
Betriebsergebnis roh-5-2121520


Kontrafaktisches Betriebsergebnis (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Betriebsergebnis 2019 roh-5-2121520
davon unter 4 Millionen Euro-5-24416
5 Prozent Abschlag (-|Abschlag|)-0,25-0,1-0,2-0,2-0,75
nach 5 Prozent Abschlag (I.)-5,25-2,13,83,815,25
davon über 4 Millionen Euro008114
10 Prozent Abschlag (-|Abschlag|)---0,8-1,1-0,4
nach 10 Prozent Abschlag (II.)--7,29,93,6
Kontrafaktisches Betriebsergebnis (I+ II.)-5,25-2,11113,717,35

Dieses kontrafaktische Betriebsergebnis wird nun mit dem tatsächlichen Betriebsergebnis im Schließungszeitraum verglichen:

Betriebsergebnis 2021 (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Umsatz256720
Kosten1112121348
Betriebsergebnis-9-7-6-6-28


Beihilferechtlicher Schaden (in Millionen Euro)

JanuarFebruarMärzAprilSumme
Januar - April
Kontrafaktisches Betriebsergebnis-5,25-2,11113,717,35
Betriebsergebnis 2021-9-7-6-6-28
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse)-3,75-4,9-17-19,7-45,35


Der durch den Lockdown verursachte individuell ermittelte Schaden beträgt 45,35 Millionen Euro und ist damit höher als der Erstattungsanspruch aus der ÜH III. Das Unternehmen kann den Förderanspruch nach der Überbrückungshilfe III dank der Schadensregelung in vollem Umfang von 40 Millionen Euro beantragen.

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12Das Betriebsergebnis der Vorkrisenperiode muss um 5 Prozent bereinigt werden, um Faktoren zu erfassen, die während der Corona-Pandemie negativ auf das potenziell zu erzielende Betriebsergebnis gewirkt hätten, ohne dass eine Schließungsanordnung vorlag. Die Bereinigung mindert den Schaden. Das gilt auch, wenn das Betriebsergebnis der Vorkrisenperiode negativ war – in diesem Fall wird der dann ebenfalls negative fünf Prozent-Abschlag zum negativen Betriebsergebnis hinzuaddiert.