Die Novemberhilfe ist auf die Dauer des coronabedingten Lockdowns im November 2020 begrenzt – also auf den Zeitraum, für welchen branchenweite coronabedingte Betriebsschließungen beziehungsweise Betriebsbeschränkungen aufgrund der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 hoheitlich angeordnet wurden. Die Dezemberhilfe umfasst die von Bund und Ländern am 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 beschlossene Verlängerung dieser angeordneten Betriebsschließungen beziehungsweise Betriebsbeschränkungen bis zum 31. Dezember 2020.

Unternehmen und Soloselbstständige sind für jeden Kalendertag im November beziehungsweise Dezember 2020 antragsberechtigt, an dem sie im konkreten Fall durch den coronabedingten Lockdown im Sinne der November- beziehungsweise Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen waren (Leistungszeitraum).

Die Betroffenheit durch den coronabedingten Lockdown im Sinne der Novemberhilfe beginnt frühestens am 2. November 2020 und endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird (zum Beispiel aufgrund gerichtlicher Anordnung), spätestens jedoch zum 30. November 2020. Die Betroffenheit durch den coronabedingten Lockdown im Sinne der Dezemberhilfe beginnt frühestens am 1. Dezember 2020 und endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird (zum Beispiel aufgrund gerichtlicher Anordnung), spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020.