Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe sind davon abweichend auch ohne Beschäftigte antragsberechtigt, wenn ihre selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (vergleiche 1.1). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Im Falle von Soloselbstständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Als Soloselbstständige gelten Antragstellende, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigten (Anzahl der Vollzeitäquivalente aller Beschäftigten kleiner als eins).

Im Rahmen der Antragstellung ist folglich zu prüfen:

  • Für die Antragsberechtigung: Ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag 29. Februar 2020 hatte.
  • Für die alternative Berechnung des Vergleichsumsatzes in 2019: Ob es sich bei den Antragstellenden um Soloselbstständige handelt.