Falls Antragstellende bisher noch keine prüfende Dritte im Sinne des § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüferinnen oder Buchprüfern oder Rechtsanwältinnen beziehungsweis Rechtsanwälten) beauftragt haben, zum Beispiel für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese unter anderem hier finden: