Bei der Antragstellung sind insbesondere Angaben der Antragstellenden, zur Antragsberechtigung, zum Vergleichsumsatz, zum Umsatz im Leistungszeitraum sowie zu anderen anzurechnenden Leistungen zu machen. Erfolgt die Antragstellung über prüfende Dritte, prüfen diese vor Antragstellung die Plausibilität beziehungsweise Richtigkeit der entsprechenden Angaben, inklusive der Antragsberechtigung. Darüber hinaus berät die oder der prüfende Dritte Antragstellende bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.

Der gestellte Antrag wird über eine digitale Schnittstelle übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen.

Die Antragstellung einer oder eines prüfenden Dritten für sich selbst ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um einen Antrag handelt, der auch ohne prüfende Dritte gestellt werden könnte (vergleiche 3.1).