Seit Ende November werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragstellenden. Sobald die Antragstellung für die Dezemberhilfe möglich ist (spätestens Anfang Januar 2021), werden auf diese ebenfalls Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragstellenden.

Im Falle von Soloselbstständigen, die einen Antrag im eigenen Namen (also ohne prüfende Dritte) in Höhe von bis zu 5.000 Euro stellen, erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.

Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten vollautomatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen (siehe 3.14).

Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen worden.

Die Auszahlungen der Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe erfolgen seit Ende November 2020. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann (voraussichtlich ab Anfang Januar 2021).

Die Vorfinanzierung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe durch Kreditinstitute ist zulässig. Die Auszahlung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe kann jedoch nur auf die beim Finanzamt hinterlegte IBAN der oder des Antragsstellenden erfolgen. Die Zuschüsse können nach Erhalt zur Zahlung von Zinsen sowie zur Tilgung der Vorfinanzierung verwendet werden. Die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Verwendung der vorfinanzierten Mittel verbleibt beim Antragstellenden.