Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig alle Anträge auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen der oder des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Hierzu erklärt die oder der Antragstellende unter anderem auch die Befreiung vom Steuergeheimnis (vergleiche 3.14). Können diese Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe ist ebenfalls in voller Höhe zurückzuzahlen, falls eine der maßgeblichen Versicherungen des Antragstellenden falsch ist (unter anderem zur Antragsberechtigung und zur Eigenschaft als verbundenes Unternehmen).

Sollte der Umsatz im Vergleichszeitraum durch nachträgliche Änderung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt durch Antragstellende in auffälligem Maße nach oben korrigiert werden, kann das Finanzamt dies zum Anlass einer Steuerprüfung bei der oder dem Antragstellenden nehmen.

Der zuständige Landesrechnungshof ist überdies berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die jeweiligen Landesministerien.

Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.