Eine Anrechnung der Neustarthilfe 2022 auf weitere coronabedingte Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. Dies wird von den entsprechenden Ländern/Kommunen sichergestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Neustarthilfe 2022 sind. Das heißt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe 2022 als Zuschuss verringert gegebenenfalls den SodEG-Anspruch.
Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe 2022 abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe 2022 nicht angerechnet.