Die Neustarthilfe 2022 fällt unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (in der jeweils geltenden Fassung). Durch die Inanspruchnahme von Neustarthilfe 2022 und anderen unter die Kleinbeihilfenregelung fallenden Hilfen darf der beihilferechtlich nach der oben genannten Kleinbeihilfenregelung zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden:

Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 2,3 Millionen Euro pro Soloselbständiger oder Soloselbständigen (beziehungsweise Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn) vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (in der jeweils geltenden Fassung) voll angerechnet werden (unter anderem die Soforthilfen des Bundes, vorherige Phasen der Überbrückungshilfen und gegebenenfalls die November- beziehungsweise Dezemberhilfe).