Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die oder der Antragsstellende ihre beziehungsweise seine selbständige Geschäftstätigkeit bis zum 31. März 2022 (im Falle der Beantragung für das erste Quartal) bzw. bis zum 30. Juni 2022 (im Falle der Beantragung für das zweite Quartal) dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Neustarthilfe 2022 an Antragstellende, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die oder der Antragstellende ihre beziehungsweise seine Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. April 2022 (im Falle der Beantragung für das erste Quartal) bzw. ab dem 1. Juli 2022 (im Falle der Beantragung für das zweite Quartal), jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe 2022 dauerhaft einstellt.

Hat eine Antragstellende oder ein Antragstellender die Absicht, eine coronabedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.