Mit der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit in den Förderzeiträumen 1. Juli bis 30. September 2021 (drittes Quartal 2021) und/oder 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (viertes Quartal 2021) coronabedingt eingeschränkt ist. Mit der Verlängerung des bislang geltenden Förderzeitraums von Juli bis September 2021 um weitere drei Monate von Oktober bis Dezember 2021 ergänzt die Neustarthilfe Plus auch weiterhin die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Antragstellende, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch nehmen, können einmalig für das dritte und das vierte Quartal 2021 als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe Plus) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe Plus beträgt für den Gesamtförderzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 insgesamt maximal 9.000 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie insgesamt maximal 36.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Da der Gesamtförderzeitraum um weitere drei Monate von Oktober bis Dezember 2021 verlängert wurde, gibt es für das vierte Quartal 2021 einen eigenen Antrag. So können Antragstellende entscheiden, ob sie entweder nur für eines der beiden Quartale Neustarthilfe Plus beantragen oder für beide Quartale.

Im Einzelnen bedeutet dies: Antragstellende, die die Neustarthilfe Plus bereits für das dritte Quartal beantragt haben, können diese für das vierte Quartal mit einem separaten Antrag beantragen. Dabei müssen nicht alle Daten erneut eingegeben werden, sofern keine Änderungen im Vergleich zum ersten Antrag erforderlich sind.

Die Neustarthilfe Plus wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 feststehen. Erst nach Ablauf der Förderzeiträume wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 die Höhe der Neustarthilfe Plus berechnet, auf den die oder der Antragstellende Anspruch hat. Die oder der Antragstellende darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe Plus in voller Höhe behalten, wenn sie oder er Umsatzeinbußen von 60 Prozent oder mehr zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe Plus (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der oder des Antragstellenden (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Im Hinblick auf die Höhe der Rückzahlung der Neustarthilfe Plus werden bei allen Antragstellenden die Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 (drittes Quartal) und Oktober bis Dezember 2021 (viertes Quartal) separat betrachtet.

Schauspielerinnen oder Schauspieler und andere Künstlerinnen oder Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe Plus können daher auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im dritten oder vierten Quartal berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die oder der Antragstellende für Juli 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.