Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen.

Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Zudem muss die/der Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird. Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.

Das Wahlrecht kann im Zeitraum vor der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum vor der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden. Nach Einreichung der Endabrechnung der Neustarthilfe bzw. Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Deshalb muss das Wahlrecht zwingend vor Einreichung der End- bzw. Schlussabrechnung ausgeübt werden.

Um das Wahlrecht auszuüben, müssen die Antragstellenden einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Hierzu müssen sie sich an den Service-Desk wenden, damit die Antragstellung ermöglicht wird. Eine End- bzw. Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der/die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.

Weitergehende Informationen zum Wahlrecht finden Sie in den FAQs zur Neustarthilfe.