Wenn im Rahmen der Schlussabrechnung eine fehlende Antragsberechtigung für die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe festgestellt wird, kann, sofern ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt wurde und die Antragsvoraussetzungen vorliegen, der Förderzeitraum um die Monate November bzw. Dezember erweitert werden.

Antragstellende, deren Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe abgelehnt wurde, können eine Förderung für die Monate November und Dezember 2020 im Rahmen der Schlussabrechnung erhalten, sofern sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt und die Einbeziehung der entsprechenden Monate fristgerecht bis zum 15. Juni 2022 beantragt haben.