Bei verbundenen Unternehmen ist stets das Unternehmen, das stellvertretend für alle Unternehmen des Verbundes einen Antrag auf Überbrückungshilfe bzw. Novemberhilfe/Dezemberhilfe gestellt hat, zur Einreichung der Schlussabrechnung verpflichtet.

Leistungen aus anderen coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder, die von Unternehmen desselben Unternehmensverbundes beantragt wurden, sind, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden, anzugeben. Im Organisationsprofil sind ebenso alle sonstigen beantragten Beihilfen aller Unternehmen des Verbundes, die zur Kontrolle der Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenzen zu berücksichtigen sind, anzugeben.

Wenn verschiedene Hilfen der Pakete 1 und 2 von unterschiedlichen Unternehmen desselben Verbundes beantragt wurden, ist dennoch in der Schlussabrechnung grundsätzlich je Verbund nur ein Organisationsprofil anzulegen. Es besteht in diesem Fall keine Vorgabe, welcher der Antragsteller als verbundenes Unternehmen das Organisationsprofil ausfüllt. Die Anträge der verschiedenen Antragsteller des Verbundes sind diesem Profil zuzuordnen. Damit wird u.a. sichergestellt, dass Abhängigkeiten der Hilfen untereinander (z.B. Anrechnung Überbrückungshilfe II auf Überbrückungshilfe III) und die für den Verbund zu berücksichtigenden Beihilfen vollständig erfasst sind. Es ist zu beachten, dass im Falle verschiedener Antragsteller innerhalb eines Pakets jeweils eigenständige Erklärungen je Antragsteller vor Absenden des Pakets hochzuladen sind (siehe Leitfaden für prüfende Dritte „Erklärungen bei unterschiedlichen Antragstellern im Verbund“). Grundsätzlich gilt, dass die Schlussabrechnung nur gebündelt im Paket von einer einzigen prüfenden Dritten bzw. einem einzigen prüfenden Dritten eingereicht werden kann. Wurden die ursprünglichen Anträge von verschiedenen prüfenden Dritten eingereicht, ist vorab ein Wechsel zu einer bzw. einem prüfenden Dritten (siehe Ziffer 5.4) notwendig.

Verbundene Unternehmen durften nur einen Antrag auf Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Wenn abweichend von dieser Förderbedingung Unternehmen desselben Verbundes unabhängig voneinander Anträge im selben Förderprogramm gestellt haben, und dieser Fehler erst im Rahmen der Schlussabrechnung erkannt wird, ist wie folgt vorzugehen:

  • Es muss zunächst sichergestellt werden, dass alle „betroffenen“ Anträge der verschiedenen Unternehmen des Verbundes bei einem identischen prüfenden Dritten liegen. Andernfalls muss ein „Wechsel des prüfenden Dritten“ mit der Übertragung der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Vollmachten vollzogen werden (siehe Ziffer 5.4).
  • Von den Unternehmen des Verbundes, die einen Antrag im selben Förderprogramm gestellt haben, reicht nur ein Unternehmen die Schlussabrechnung ein. Dabei ist grundsätzlich das Unternehmen, das zeitlich zuerst einen Antrag auf die jeweilige Überbrückungshilfe bzw. November-/ und Dezemberhilfe gestellt hat, zur Einreichung der Schlussabrechnung verpflichtet. Sollte ein anderes Unternehmen des Verbundes die Schlussabrechnung einreichen, so liegt es letztlich im Ermessen der Bewilligungsstelle, der Auswahl zu folgen.
  • Alle bisherigen (Einzel-)Anträge der übrigen Unternehmen des Verbundes müssen in der Schlussabrechnung angegeben werden. Unter den betroffenen Anträgen sind auch solche anzugeben, über die noch nicht entschieden wurde. Damit können alle (bereits ausgezahlten) Zuschüsse an die übrigen Unternehmen des Verbundes zugeordnet und im späteren Prüfverfahren berücksichtigt werden.
  • Der prüfende Dritte korrigiert in der Schlussabrechnung alle Angaben (insbesondere zu Umsätzen, ggf. Fixkosten, Erhalt sonstiger Hilfen) entsprechend der für verbundene Unternehmen geltenden Anforderungen. Insbesondere gibt er die Angaben für alle zum Verbund gehörenden Unternehmen an, so wie es ursprünglich bereits hätte geschehen müssen. Auf Grundlage der korrigierten, kumulativen Angaben wird eine neue Förderhöhe für den Verbund berechnet. Die Bescheide der übrigen Unternehmen des Verbundes, die einen Antrag im selben Förderprogramm gestellt haben, werden aufgehoben.
  • Die im Schlussbescheid für den Verbund final festgesetzte Förderhöhe soll mit den zu leistenden Rückzahlungen der übrigen Unternehmen des Verbundes, die eine Förderung im selben Programm erhalten haben, verrechnet werden. Dadurch sollen Zahlungswege verkürzt und Liquiditätsengpässe vermieden werden.
  • Voraussetzung für diese Verrechnung ist das Einvernehmen der verbundenen Unternehmen. Liegt das Einvernehmen nicht vor, müssen die übrigen Unternehmen des Verbundes die erhaltenen Förderbeträge erst zurückzahlen, bevor die final festgesetzte Förderhöhe an das federführende Unternehmen ausgezahlt werden kann.