Für Fälle, in denen Anträge durch Verlegung des Hauptsitzes oder bei bestimmten Konstellationen von Verbundunternehmen durch unterschiedliche Bewilligungsstellen bearbeitet wurden, kann die Schlussabrechnung zunächst nur über die Bewilligungsstelle durchgeführt werden, bei der der erste Antrag eingereicht wurde. Sie erfolgt in der vorgegebenen Reihenfolge. Im Paket 1: Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III. Im Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus, Überbrückungshilfe IV. Der Teilantrag der ersten Bewilligungsstelle kann bereits abgesendet werden. Die Möglichkeit, für dasselbe Organisationsprofil einen weiteren Teilantrag über eine andere Bewilligungsstelle zu erstellen, folgt im Anschluss.